Single Euro Payments Area

Nutzerinnen und Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können mit SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen einfach, effizient und sicher von einem einzigen Konto innerhalb des SEPA-Raumes und unter Verwendung einheitlicher Zahlungsinstrumente vornehmen.

Um dies zu gewährleisten, hat die EU im März 2012 eine Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012, SEPA-Verordnung) erlassen, die ein sogenanntes „SEPA- Migrationsenddatum“ festlegte. Demnach wurden in den Ländern des Euroraumes mit August 2014 alle nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die neuen SEPA-Verfahren ersetzt.

Die SEPA-Verordnung erfordert die Konto-/Bankkennungen:

  • IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) als auch
  • BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl).

Bereits seit 1. Februar 2016 ist eine Angabe des BIC zusätzlich zur IBAN für Euro-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr notwendig.

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA umfasst neben der gesamten EU auch die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz  sowie Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

Vorteile von SEPA

  • Durch die einheitlichen SEPA-Standards können Konsumentinnen und Konsumenten sowie Unternehmen ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank im SEPA-Raum abwickeln. Für Unternehmen bietet sich damit die Möglichkeit einer Konzentration der Zahlungsverkehrsabwicklung, einer Verringerung von Bankverbindungen und einer Vereinfachung des Liquiditätsmanagements, woraus sich Kosteneinsparungen ergeben.
  • Durch SEPA haben sich die Überweisungslaufzeiten verkürzt. So können Kundinnen und Kunden bereits seit 2012 bei elektronischen Euro-Überweisungen innerhalb der gesamten EU nach einer maximalen Abwicklungszeit von einem Bankgeschäftstag über den Überweisungsbetrag verfügen. Bei Überweisungen mit Zahlungsanweisung in Papierform beträgt die maximale Durchführungsdauer zwei Geschäftstage. Mit SEPA Instant Payments soll sich die Überweisungsdauer nun auf wenige Sekunden verkürzen.
  • Seit November 2009 kann erstmals auch im grenzüberschreitenden europäischen Zahlungsverkehr mittels Lastschrift gezahlt werden. Damit ist es nun beispielsweise möglich, die Rechnung bei einem ausländischen Versandhandel oder das Abonnement einer ausländischen Zeitung mittels Lastschrift zu begleichen.
  • Durch die Angabe des genauen Fälligkeitsdatums in der SEPA-Lastschrift werden die Kundinnen und Kunden über den exakten Tag der Kontobelastung informiert. Dies erleichtert die Disposition und Liquiditätsplanung.
  • SEPA räumt den Kontoinhabenden zusätzliche Rechte ein, um ihre Konten gegen missbräuchliche Lastschriften zu schützen. So kann beispielsweise der Betrag einer Lastschrift, die auf das Konto gezogen werden kann, begrenzt werden oder aber auch das Konto für alle oder nur für bestimmte Lastschriften gesperrt werden.
  • Unabhängig vom Transaktionsbetrag gelten für grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU die gleichen Preise wie für die entsprechenden Inlandstransaktionen. Voraussetzungen sind wie bisher die Angabe von IBAN, die Angabe des Überweisungsbetrags in Euro und das Aufteilen der Bankspesen zwischen der zahlenden und der empfangenden Person. Achtung: Für Zahlungen nach Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt oder in die Schweiz gilt dies nicht.
  • Debitkarten können europaweit für Barabhebungen am Bankomaten und für Zahlungen in Geschäften und Restaurants verwendet werden.

Meilensteine seit 2002

2002    Gründung des Europäischen Zahlungsverkehrsrates (European Payments Council, EPC), Ankündigung des europäischen Bankensektors einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) zu schaffen.

2007    Erlass der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD, Zahlungsdiensterichtlinie) als Gesetzesgrundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr.

2008    Start der SEPA-Überweisung.

2009    Start der SEPA-Lastschrift; Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG; nationale Implementierung der Zahlungsdiensterichtlinie).

2012    Erlass der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro; die vollständige Migration der SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften hat bis 1. Februar 2014 zu erfolgen.

2014    Erlass der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 zur Migrationsnachfrist bis 1. August 2014.

2016    Start von IBAN-only für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen und Ende der verlängerten Übergangsfristen für Nischenprodukte.

2017    Start der SEPA-Instant-Überweisung.

2018    Go-live des Eurosystem-Service TARGET Instant Payments Settlement (TIPS) im November.