Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind gemäß der Bestimmung des § 67 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/20071 unter Heranziehung der vom Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) gemäß Artikel 26.4 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) erlassenen Vorschriften aufzustellen. Die genannten Vorschriften wurden vom EZB-Rat am 11. November 20102 neu beschlossen und werden im vorliegenden Jahresabschluss der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) in ihrer Gesamtheit angewendet. Sofern diese Leitlinie keine Vorgaben enthält, ist auf die im zweiten Satz des § 67 Abs. 2 NBG angesprochenen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und auf den § 67 Abs. 3 NBG hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des dritten Buchs des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zurückzugreifen. Ausnahmen von der Anwendung des UGB bestehen hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 243 Abs. 2 letzter Satz sowie der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses gemäß §§ 244 ff. UGB.
1 Im Zusammenhang mit der Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich wurde das NBG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 geändert.
2 Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2010/20), in Kraft getreten am 31. Dezember 2010.