Fachglossar – ZABIL-Meldebestimmungen

# A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 

A

Abschreibung (Write-off)
Aktie
Aktienanleihe
Aktienspitze
Anleihe

Anteilspapiere
Anzahlungskredite
Asset Backed Security-Geschäfte ...
Asset Backed Securtities (ABS)
Ausfuhrförderungsgesetz

Ausgleich, gerichtlicher
Ausland
Ausleihungen
Ausländer
Ausländer, sonstige



Abschreibung (Write-off)

Eine Forderung wird dann abgeschrieben, wenn sie aufgrund eines Konkurses bzw. einer permanenten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als uneinbringlich gilt. Sollte der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt wieder über liquide Mittel verfügen, könnte die Schuld trotz erfolgter Abschreibung noch eingetrieben werden. Eine Abschreibung unterscheidet sich von einem Forderungsverzicht dadurch, dass sie auf keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner beruht.
  • Zum Seitenanfang

Aktie

Aktie
  • Zum Seitenanfang

Aktienanleihe

Bei einer Aktienanleihe (auch Reverse Convertible oder Equity Linked Bond) handelt es sich um eine Art Anleihe mit einem über dem Marktzins liegenden Kupon. Das wichtigste Ausstattungsmerkmal dieses Produktes ist, dass der Emittent am Ende der Laufzeit das Recht hat, entweder den Nominalbetrag zu 100 % zurückzuzahlen oder eine bestimmte Anzahl an (vorher festgelegter) Aktien zu liefern. 
  • Zum Seitenanfang

Aktienspitze

Aufgrund von Zusammenlegungen von Aktien bzw. Kapitalerhöhungen kann es vorkommen, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt – das Teilrecht bzw. die Aktienspitze.   Diese Aktienspitze ist selbständig veräußerlich und vererblich. Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Aktienspitzen, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Aktienspitzen zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der Rechte zusammenschließen.
  • Zum Seitenanfang

Anleihe

Anleihe
  • Zum Seitenanfang

Anteilspapiere

Aktien und andere Anteilsrechte, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi- Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden.

Hierzu zählen Stammaktien, Vorzugsaktien, Genussscheine sowie Investmentzertifikate und Immobilien-Investmentzertifikate
  • Zum Seitenanfang

Anzahlungskredite

Bei einem Anzahlungskredit handelt es sich um einen Vorauszahlungskredit. Der Abnehmer der Waren oder Dienstleistung tritt, indem er eine Anzahlung leistet, als Kreditgeber auf.
  • Zum Seitenanfang

Asset Backed Security-Geschäfte (ABS-Geschäfte)

Im Rahmen von Asset-Backed-Securitiy-Geschäften erhält ein Unternehmen durch die Emission von Asset-Backed-Securities (ABS) liquide Mittel: Das Unternehmen verkauft einen Teil seiner Forderungen an eine eigens für dieses Finanzierungsmodell gegründete Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle "SPV"). Diese refinanziert sich dadurch indem sie Asset Backed Securities emittiert. Die Emission von ABS ist auch auf Forderungen möglich, die in Raten bezahlt werden, z. B. Forderungen aus Leasing-Finanzierungen, Autokrediten mit längerer Laufzeit, gesicherten Konsumentenkrediten und ähnlichen Forderungen. ABS werden getilgt, sobald die Forderungen durch die Schuldner beglichen wurden.
  • Zum Seitenanfang

Asset Backed Securtities (ABS)

Handelbare Schuldverschreibungen, die durch Forderungen gedeckt sind.
  • Zum Seitenanfang

Ausfuhrförderungsgesetz

Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz 1981).

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmungen von österreichischem Interesse ist. 

Es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur.
  • Zum Seitenanfang

Ausgleich, gerichtlicher

Gerichtliches Insolvenzverfahren zur Schuldenregulierung, der Antrag muss vom Schuldner eingebracht werden. Die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens hat zahlreiche Konsequenzen für den Ausgleichsschuldner, diese sind jedoch nicht so streng wie im Konkursverfahren. Den Gläubigern muss eine Mindestquote von 40% angeboten werden, eine Gläubigermehrheit muss zustimmen. Die Firma kann vom Unternehmer weitergeführt werden und der Schuldner behält grundsätzlich seine Handlungsfähigkeit. 
  • Zum Seitenanfang

Ausland

Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich.
  • Zum Seitenanfang

Ausleihungen

Ausleihungen sind Mittel, die vom meldepflichtigen Institut an einen Schuldner geliehen wurden, wobei diese Mittel nicht auf Basis von handelbaren Wertpapieren gewährt wurden.
  • Zum Seitenanfang

Ausländer

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; jurisische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.
  • Zum Seitenanfang

Ausländer, sonstige

Darunter fallen Ausländer an denen

 

  • keine Beteiligung
  • eine Beteiligung von unter 10% besteht oder
  • eine Beteiligung von unter 10% am Melder gehalten wird.
 
  • Weiterempfehlen
  • This page in English
  • Zum Seitenanfang