Mit 1. Jänner 1994 trat das Bundesgesetz über das Bankwesen (BWG) in Kraft und löste damit das Kreditwesengesetz (KWG 1979) in der Fassung von 1986 ab. Es ist das Kernstück der Finanzmarktanpassungsgesetze von 1993, mit denen der österreichische Finanzmarkt neu geordnet wurde, und stellt die wichtigste Regelung für das Bankwesen dar. Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, mit dem BWG die EU Konformität des österreichischen Bankenrechts sicherzustellen. Daneben sind die Hauptzielsetzungen die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditinstitute, der Gläubigerschutz und der Konsumentenschutz. Das BWG, das zwischenzeitlich mehrfach novelliert wurde, sieht eine Reihe von Bestimmungen vor, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Einlagen gewährleisten sollen.
Bankenaufsicht
Rechtliche Grundlagen
Das Bankwesengesetz (BWG)
Konzessionserteilung
Da der Betrieb von Bankgeschäften erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben kann und dem Schutz der Bankkunden wesentliche Bedeutung zukommt, gibt es umfassende Kriterien für die Erteilung einer Konzession. Jedes Kreditinstitut muss u. a. zwei hauptamtliche Geschäftsführer haben, ein Anfangskapital von mindestens EUR 5 Mio. ausweisen und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse haben. Weiters müssen die Eigentümer eines Kreditinstituts ab einer gewissen Beteiligungshöhe bekannt sein, es muss ein Geschäftsplan über die Art der Geschäfte vorliegen sowie eine Budgetrechnung für die ersten drei Jahre nachgewiesen werden.
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Kreditinstitute aus den EWR-Staaten dürfen in Österreich – ohne österreichische Konzession – sowohl grenzüberschreitend Bankgeschäfte betreiben („Dienstleistungsfreiheit“) als auch Zweigstellen(-niederlassungen) gründen („Niederlassungsfreiheit“).
Ordnungsnormen und Sorgfaltspflichen
Damit die Banken ihren Geschäftsbetrieb funktionsfähig halten und etwaige Verluste abdecken können, müssen sieentsprechende Vorkehrungen zur Begrenzung ihrer bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken treffen, interne Kontrollverfahren einrichten und insbesondere über einihrem Geschäftsrisiko angemessenes Kapital (Eigenmittel) verfügen (man spricht im Zusammenhang mit der angemessenen Eigenmittelausstattung von der Solvabilität). Grundsätzlich sollen die Eigenmittel dem Kreditinstitut möglichst uneingeschränkt und schnell für eine etwaige Risiko und Verlustabdeckung zur Verfügung stehen. Die Mindesteigenmittelquote jedes Kreditinstituts hat jederzeit mindestens 8 % zu betragen. Während unter Basel I nur die Risikoarten Kreditrisiko und Marktrisiko explizit berücksichtigt wurden, ist nunmehr (Basel II) auch das operationelle Risiko gesondert mit Eigenmitteln zu unterlegen. Für jede dieser Risikoarten stehen mehrere, unterschiedlich komplexe Methoden zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zur Verfügung. So wird beispielsweise innerhalb des Kreditrisikos zwischen dem Standardansatz, dem Basis IRB („auf internen Ratings basierender“)-Ansatz und dem Fortgeschrittenen IRB-Ansatz unterschieden. Gemeinsam ist diesen Ansätzen, dass jede Forderung nach ihrem Risiko gewichtet wird. Bei schlechter Kundenbonität hat die Bank daher ein höheres Eigenmittelerfordernis.
Im Rahmen der durch Basel II – neben dem Mindesteigenmittelerfordernis (Säule 1) – eingeführten Säule 2, dem Supervisory Review Process (SRP), besteht für Banken zudem die Anforderung, im Zuge eines kontinuierlich weiter zu entwickelnden Risikomanagements die ihrem konkreten Risikoprofil angemessene Eigenkapitalausstattung zu ermitteln und auch Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Neben den drei genannten Risikoarten der Säule 1 sind dabei auch alle anderen Risiken (z. B. Liquiditätsrisiko) zu berücksichtigen. Ergänzt werden diese Regelungen durch spezifische Offenlegungsanforderungen (Säule 3).
Kreditinstitute haben zudem dafür zu sorgen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen können. Sie haben daher eine entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten und durch die dauernde Haltung ausreichender „flüssiger Mittel“ (das sind beispielsweise Einlagen mit kurzen Kündigungsfristen oder Laufzeiten) für die Sicherung der Zahlungsbereitschaft (Liquidität) zu sorgen. Weiters gibt es spezifische Regelungen für die Begrenzung von so genannten Großveranlagungen. Das sind besonders hohe Kreditaufnahmen eines einzelnen Kreditnehmers bzw. mehrerer Kreditnehmer, die als ein Kreditnehmer zu sehen sind (Gruppe verbundener Kunden), bei einem Kreditinstitut. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass es im Falle der Zahlungsunfähigkeit dieses Kreditnehmers bzw. dieser Kreditnehmergruppe zu einer Gefährdung des Kreditinstituts kommt. Der Risikominimierung dient auch die Beteiligungsbegrenzung an Nichtkredit- und Finanzinstituten, sofern es keine Versicherungsunternehmen bzw. Unternehmen mit einer Hilfstätigkeit für ein Kreditinstitut sind. Wie die Einzelbeteiligung ist auch die Gesamtheit der Beteiligungen prozentmäßig im Hinblick auf die Eigenmittel limitiert. Durch die jüngsten Änderungen des BWG sind zudem die Corporate Governance-Bestimmungen für die Banken weiter ausgebaut worden.
Neben diesen Ordnungsnormen und Sorgfaltspflichten bestehen auch spezifische Regelungen für die Interne Revision der Kreditinstitute und ihre Rechnungslegung, um den Besonderheiten des Bankensektors Rechnung zu tragen.
Verbraucherbestimmungen
Das BWG enthält Schutzbestimmungen für Verbraucherkreditverträge, wobei speziell auf Schriftlichkeit, Bekanntgabe der Gesamtbelastung, Preisaushang, Jugendschutzbestimmungen sowie Wertstellung hingewiesen wird.
Einlagensicherung
Einlagensicherung bedeutet, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, einer Sicherungseinrichtung anzugehören, die im Falle einer Insolvenz die Auszahlung von (Spar-)Einlagen bis zu einer bestimmten Höhe pro Einleger gewährleistet. Aufgrund der Finanzkrise gibt es in Österreich ab 1. Okt. 2008 bis 31. Dez. 2009 für natürliche Personen vorübergehend eine volle Einlagensicherung, danach beträgt diese bis 100.000 Euro pro Person und Kreditinstitut. Alle nicht natürlichen Personen sind mit einem Betrag von höchstens 50 000 Euro gesichert. Ab 1. Jän. 2011 erhöht sich diese Obergrenze auf 100 000 Euro.
Bankgeheimnis
Kreditinstitute müssen Informationen, die ihnen ausschließlich auf Grund von Geschäftsverbindungen mit Kunden bekannt geworden sind, geheim halten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses darf nur in taxativ aufgezählten Fällen, ua. in Zusammenhang mit einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten, aufgehoben werden.
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Das BWG hat die Geldwäscherei-Richtlinien der EU in österreichisches Recht transformiert. Danach haben Kredit- und Finanzinstitute ua. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung bzw. bei Transaktionen ab EUR 15.000 die Kundenidentität grundsätzlich festzuhalten. Darüber hinaus muss gemäß einer EU-Verordnung jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein, um eine lückenlose Rückverfolgung von Geldtransfers zu ermöglichen. Davon ausgenommen sind in Österreich traditionelle Kleinbetragsspenden (max. 150 EUR) an qualifizierte karitative Einrichtungen.
Aufsicht
Das BWG enthält detaillierte Regelungen hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute. So istdie Einhaltung der bankaufsichtlichen Bestimmungen insbesondere im Rahmen von Einzelbankanalysen (u. a. anhand der regelmäßigen Meldungen der Banken) und Vorort-Prüfungen zu überwachen, und bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen sind entsprechende Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Konzessionsrücknahme zu ergreifen. Besondere Regelungen bestehen auch für den Fall einer Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte.
Da die Banken zunehmend grenzüberschreitend tätig sind, enthält das BWG auch spezifische Regelungen für die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden.
Sonstige rechtliche Grundlagen
Neben dem Bankwesengesetz gibt es eine Vielzahl von weiteren Bestimmungen, die mit dem Bankgeschäft in Zusammenhang stehen und deren Einhaltung von der FMA und OeNB überwacht wird.
Themenspezifische Gesetze
Bankwesengesetz (BWG)
Sparkassengesetz (SpG)
Bausparkassengesetz (BSpG)
Hypothekenbankgesetz
Pfandbriefgesetz
Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen
Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
Depotgesetz
Investmentfondsgesetz (InvFG)
Beteiligungsfondsgesetz
E-Geldgesetz
Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG)
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)
EVO zum HypBG und PfandbriefG
Themenspezifische Verordnungen
MappingV
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung (JKAB-V)
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V)
Großkreditmeldungs-Verordnung (GKM-V)
Ordnungsnormenausweis-Verordnung (ONA-V)
Stammdatenmeldungs-Verordnung (STDM-V)
Verlustdatenmeldungs-Verordnung (VTDM-V)
Reservenmeldungsverordnung
Offenlegungsverordnung – OffV
Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)
Verordnung über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz
4. Liquiditätsverordnung
Liquiditätsverordnung
Mündelsicherheitsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes
Verordnung zur Durchführung des Beteiligungsfondsgesetzes
Zweite Durchführungsverordnung zum Pfandbriefgesetz
2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO
Risikohinweisverordnung
Prospektinhalt-Verordnung
OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung
2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Derivate-Meldesystemverordnung
Immobilienfonds-OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des InvFG 1993
Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds
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