Basel II

Die Grundlagen von Basel II


Die Risiken des Bankgeschäfts

Das Bankgewerbe ist wie jede Branche mit spezifischen Geschäftsrisiken konfrontiert, gleichzeitig nimmt es aber doch eine besondere Position ein. Indem Banken Kreditnehmer (von ihren Einlegern) und Kreditgeber zugleich sind und in dieser Vermittlerfunktion Finanzmittel für die Wirtschaft bereitstellen, kommt ihnen im Hinblick auf die Verfügbarkeit dieser Mittel und die Kosten der Finanzierung eine zentrale Stellung in der Gesamtwirtschaft zu.

Mit der Vergabe eines jeden Kredites geht freilich das Risiko einher, dass der jeweilige Kreditnehmer seine Raten schuldig bleibt und der Kreditgeber die Kreditsumme zum Teil oder gänzlich einbüsst: dies ist das Kreditrisiko. Weil Banken aber nicht oder nicht nur mit ihren eigenen finanziellen Mitteln (eben den Eigenmitteln, wie z. B. ihrem Stammkapital), sondern mit dem ihnen überantworteten Geld der Einleger sowie anderen Mitteln arbeiten, ist mit der Vergabe von Krediten doch eine weitergehende Verantwortung verbunden. Das wissen die Banken natürlich auch und treffen daher eine eigene Risikovorsorge; gleichzeitig stehen sie aber national und international im Wettbewerb (und Vorsorge kostet Geld), es gibt also keine Alternative dazu, durch international abgestimmte Eigenmittelvorschriften für eine angemessene Eigenkapitalausstattung im globalen Bankensystem zu sorgen und möglichst Wettbewerbsgleichheit herzustellen.



Von Basel I zu Basel II

Mit der Basler Eigenmittelempfehlung von 1988 verfolgte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht genau diese Absichten und letztlich das Ziel einer Erhöhung der Stabilität der Finanzmärkte. Dabei wurde zunächst vom ’eigentlichen’ Bankrisiko, dem Kreditrisiko, ausgegangen, für das eine Eigenkapitalquote von 8% des begebenen Kreditvolumens (in Form der risikogewichteten Aktiva) vorgesehen wurde, 1996 kam es zu einer umfassenden Ergänzung des Akkords um die Vorschriften zur Berücksichtigung des Marktrisikos.

Dennoch wurde vor dem Hintergrund der laufenden Entwicklungen und auch der Geschehnisse im Bankbereich noch vor der Jahrtausendwende eine Überarbeitung des alten Akkords durch den Basler Ausschuss angegangen, mit den Zielen

  • einer weiteren Annäherung der regulatorischen Eigenmittel an das tatsächliche Risikoprofil der Banken unter
  • umfassender Abdeckung aller wesentlichen Bankrisiken durch
  • anreizkompatible, flexible, theoretisch fundierte und operable Vorschriften, die auch
  • bankinterne Methoden zulassen.

Mit diesen Ansprüchen und angesichts der Fülle neuer Entwicklungen im Bankgewerbe mussten die neuen Eigenmittelvorschriften freilich umfassender und komplexer ausfallen, als der bisherige Basler Akkord es war. Dennoch sollten sie in ihren einfachsten Ansätzen die geltende Eigenkapitalvereinbarung möglichst nicht bedeutend an Komplexität übertreffen und vor allem – zumindest im Durchschnitt – aufkommensneutral in Bezug auf die Eigenmittelbelastung sein.



Basel II – das Konzept

Weil die Erfahrung zeigt, dass eine risikogerechte Eigenmittelausstattung allein die Solvenz einer Bank und die Stabilität des gesamten Bankensystems nicht sicherstellen kann, wurde zunächst ein auf drei Säulen ruhender Ansatz gewählt: Säule 1 – Mindestkapitalanforderungen, Säule 2 – Aufsichtliches Überprüfungsverfahren und Säule 3 – Marktdisziplin. Das bereits vorhandene und bewährte Instrument der Eigenmittelvorschriften sollte also weiterentwickelt und um den Rahmen eines qualitativen Überprüfungsprozesses mit intensivem Kontakt zwischen Banken und Aufsicht sowie um erweiterte Offenlegungspflichten ergänzt werden. Zur Philosophie dieses Ansatzes gehört dabei der synergische Einsatz der drei Säulen mit dem Zweck der gegenseitigen Verstärkung ihrer Wirkung.


Basel II-Säulen

In der ersten Säule geht es also um die Mindestkapitalanforderungen aus Kredit-, Markt- und Operationalen Risiken, die jeweils mit einem für die Bank geeigneten und ausreichenden Ansatz berechnet werden müssen. Im Sinne eines evolutionären Ansatzes sind bei jeder Risikokategorie sowohl standardisierte Methoden als auch verfeinerte Messverfahren vorgesehen, wobei der Übergang zur bankaufsichtlichen Nutzung der letzteren durch eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen belohnt werden soll. Darin besteht der Anreiz, sich bei der internen Steuerung der verschiedenen Risikokategorien methodisch weiterzuentwickeln.


Kreditrisiko

Beim Kreditrisiko wird es einen Standardansatz und zwei auf internen Einstufungen der Kreditwürdigkeit beruhende Internal Ratings Based (kurz IRB)-Ansätze geben. Im Standardansatz werden, wie schon bisher, Risikogewichtungssätze für bestimmte Arten von Kreditforderungen vorgegeben (0%, 20%, 50%, 100% von jeweils 8 %), für Kreditnehmer schlechter Bonität gibt es nun auch einen Gewichtungssatz von 150%. Die Risikobewertung im Standardansatz wird in den einzelnen Risikogruppen (Staaten, Banken, Nichtbanken) künftig wesentlich von der Einschätzung externer Bonitätsbeurteilungsinstitute abhängen. Verbriefte Forderungen werden in Zukunft je nach externem Rating, ebenfalls ein eigenes Risikogewicht im Standardansatz haben. Kreditsicherungsinstrumente wie Sicherheiten (z. B. Bareinlagen oder Wertpapiere), Garantien oder Kreditderivate werden schließlich in höherem Maße als bisher anerkannt werden.

Weiters wird mit der Zulassung der IRB-Ansätze zur Berechnung der regulatorischen Eigenmittel auf bereits bewährte Kreditrisikosteuerungstechniken der Banken aufgebaut (und auch der 1996 mit der bankaufsichtlichen Anerkennung von Marktrisikomodellen eingeschlagene Weg fortgesetzt). Bei diesen Ansätzen verlässt eine Bank sich nicht auf die Angaben einer externen Ratingagentur, sondern stellt eigene Schätzungen an, auf deren Basis sie einen potentiellen, zukünftigen Verlust ermittelt, der seinerseits zur Grundlage des entsprechenden Eigenmittelerfordernisses wird. Je nachdem, ob die Bank nur die Ausfallswahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers oder auch andere Parameter der Kreditrisikoberechnung selbst feststellen darf, spricht man vom IRB-Basisansatz oder vom Fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Um diese Ansätze verwenden zu können, sind von den Banken jedenfalls gewisse Mindestanforderungen einzuhalten.

In den IRB-Ansätzen erfolgt die Berechnung der zu unterlegenden Eigenmittel in fünf Forderungsklassen: Unternehmen, Banken, Staaten, Privatkunden und Anteile an Unternehmen. Die Bonität eines Kreditnehmers wird einer bankinternen Ratingklasse zugewiesen, für die eine Ausfallswahrscheinlichkeit (probability of default, PD) für den Zeithorizont eines Jahres geschätzt wurde. Fällt der Kreditnehmer tatsächlich aus, so ist der mögliche Verlust aber von weiteren Risikoparametern abhängig: wenn die bereits geleisteten Zahlungen und die Verwertung der Sicherheiten nicht ausreicht, um die aushaftende Kreditsumme abzudecken, so ist der Erwartungswert des tatsächlichen Verlustes zum Zeitpunkt des Ausfalls der sog. loss given default (oder kurz: LGD), der üblicherweise in Prozent der ausstehenden Forderung zum Ausfallszeitpunkt (exposure at default, EAD) angegeben wird. Außerdem spielt die Restlaufzeit eines Kredits (effective maturity, M) als Risikokomponente im IRB-Ansatz eine Rolle. LGD und EAD können nur im fortgeschrittenen IRB-Ansatz von den Banken geschätzt werden, im Basisansatz werden sie von der Bankenaufsicht vorgegeben. Der Definition des Kreditausfalls, d. h. welches Kreditereignis als ein solcher gilt (mehr als 90 Tage Zahlungsverzug, Konkursverfahren, …), kommt für die Schätzung der Risikokomponenten natürlich zentrale Bedeutung zu. Kreditsicherungsinstrumente werden ähnlich wie im Basisansatz berücksichtigt.



Marktrisiko und Operationales Risiko

Während die Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel des Marktrisikos im Vergleich zum bestehenden Akkord gleich geblieben sind (Standardverfahren und Interne Modelle), wird es im Neuen Akkord erstmals ein Eigenmittelerfordernis für das Operationale Risiko geben. Schon im alten Akkord von 1988 mussten zwar nur Eigenmittel für das Kreditrisiko unterlegt werden, die gleichzeitige Mitabdeckung anderer Risiken aus diesem Eigenmittelerfordernis war aber durchaus beabsichtigt. Ausschlaggebend für die explizite Berücksichtigung waren neben der wachsenden IT-Systemabhängigkeit von Bankgeschäften und der Verbreitung des Electronic Banking vor allem auch die an sich zunehmende Komplexität der Geschäftsprozesse im Bankgewerbe.

Dabei ist das Operationale Risiko seiner Natur nach ganz anders als das Kredit- oder Marktrisiko. Es ist viel schlechter fasslich, weil es vielen Aktivitäten inhärent innewohnt, oft nicht bewusst eingegangen wird, aber dennoch unvermeidlich auftritt – Banken veranschlagen etwa ein Fünftel ihres ökonomischen Eigenkapitals für Operationale Risiken. Die Konzepte zu ihrer Abgrenzung, Quantifizierung und Steuerung sind im Vergleich zu den anderen Risikokategorien noch lange nicht so weit entwickelt, und doch: wie die jüngere Vergangenheit lehrt, können Operationale Risiken signifikant und aus ihnen resultierende Verluste für Banken existenzbedrohend sein.

Der Basler Ausschuss hat sich deshalb entschlossen, ein Eigenmittelerfordernis für das Operationale Risiko einzuführen und ein dreistufiges Ansatzspektrum anzubieten. Da ist zunächst der Basisindikatoransatz, der das Operationale Risiko einer Bank als Prozentsatz (Faktor Alpha) eines einzelnen Indikators schätzt, zu grob also für international tätige Banken, die ihn nicht verwenden dürfen. Es folgt der Standard- oder Geschäftsfeldansatz, der einen Satz von Indikatoren und Faktoren (Betas) entsprechend einer Anzahl von Geschäftsfeldern einer Bank vorsieht: sozusagen ein Basisindikatoransatz für jedes Geschäftsfeld. Der Standardansatz soll auch im ‚partial use’, also gemeinsam mit der dritten, am weitesten entwickelten Gruppe der Ansätze, den Fortgeschrittenen Bemessungsansätzen, verwendet werden dürfen, die im Rahmen modellhafter Verfahren interne Verlustdaten einer Bank zur Bestimmung des Eigenmittelerfordernisses heranziehen. Diese Daten bilden immer eine Matrix von Geschäftsfeldern und Verlusttypen (events), auf deren Basis, je nach gewähltem Ansatz, Wahrscheinlichkeit (probability of event, PE) und Höhe (loss given event, LGE) eines möglichen operationalen Verlustes bestimmt werden müssen. Für die fortgeschrittenen Ansätze wird es sowohl qualitative und quantitative Anwendungskriterien als auch die Möglichkeit zur Anrechnung von Versicherungen geben.

Der aufsichtliche Überprüfungsprozess als zweite Säule des Basler Akkords verlangt von der Bankenaufsicht im Rahmen – betont qualitativer – Prüfungen sicherzustellen, dass in jeder Bank die geeigneten internen Abläufe und Verfahren existieren, funktionieren und beständig verbessert werden, die zur Beurteilung der institutsspezifischen Risikosituation und einer angemessenen Eigenkapitalausstattung notwendig sind.

Die dritte Säule, genannt Marktdisziplin, könnte ebenso mit ‚Offenlegung’ bezeichnet werden, denn effektive Offenlegungsvorschriften, also Regeln zur Veröffentlichung von Unternehmensinformationen (z. B. Risikoprofil einer Bank, Angemessenheit der Kapitalpositionen, …) in einer gewissen Mindestform, sind Grundbedingung für einen guten Informationsstandard aller Marktteilnehmer, sprich dafür, dass sich die Kräfte des Marktes ungehindert entfalten können – also Marktdisziplin herrscht. Der Neue Akkord sieht Offenlegungsvorschriften und -empfehlungen für verschiedene Bereiche des Bankgeschäftes vor, unter anderem nach welchen Verfahren eine Bank ihre Risiken einschätzt oder wie sie ihre Kapitaladäquanz (das Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtrisiko) bestimmt. Der überwiegende Teil der Offenlegungsvorschriften wird dabei auf alle Banken anzuwenden sein, detailliertere Anforderungen werden sich für auf internen Verfahren von Banken beruhende Ansätze ergeben, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen.