gemäß § 44a Abs. 7 NBG über die zur Gewährleistung der Systemsicherheit getroffenen Maßnahmen
Die vorliegenden Aufsichtsgrundsätze für multilaterale Kleinbetragszahlungssysteme beinhalten die von der OeNB für die Gewährleistung der Systemsicherheit als erforderlich erachteten Anforderungen und dienen als Evaluierungsmaßstab für die von den Betreibern von multilateralen Kleinbetragszahlungssystemen gemäß § 44a Abs. 7 NBG zu erteilenden Auskünfte.
Der Begriff "Zahlungssystem" ist gemäß § 44a Abs. 4 NBG wie folgt definiert: "Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß § 2 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient".
§ 44a Abs. 4 NBG sieht somit zwei Fälle vor, in denen ein System als "Zahlungssystem" zu qualifizieren ist: Erstens, wenn ein System gemäß § 2 Finalitätsgesetz vorliegt. Zweitens, wenn
- eine gewerbliche Einrichtung
- mit mindestens drei Teilnehmern1)
- dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.
Erforderlich ist jedenfalls, dass eine Mindestzahl von drei Teilnehmern an einer Zahlungsvereinbarung beteiligt ist. Zentrales Kriterium für die Qualifikation als Zahlungssystem ist somit die Abgrenzung zwischen bilateralen und multilateralen Zahlungsvereinbarungen.
Bilaterale Zahlungsvereinbarungen über den Datenaustausch zwischen zwei Banken und die damit verbundene Kontoführung (Giroverkehr) oder die zwischen einer Bank und ihren Kunden (keine Teilnehmer i.S. des § 44a Abs. 6 NBG) abgeschlossenen Vereinbarungen über ein spezielles Kommunikationssystem, welches diesen die Disposition auf ihren Konten (inklusive der über dieses Kommunikationssystem direkt an die Bank gerichteten Erteilung von im Giroverkehr durchzuführenden Überweisungsaufträgen) ermöglicht (Kontozugangssysteme), bilden kein Zahlungssystem und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Zahlungssystemaufsicht.
Wird hingegen mit mindestens drei Teilnehmern eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, die den elektronischen Transfer von nicht vorausbezahlten monetären Geldwerten 2), die hauptsächlich nicht von hohem Einzelwert sind, nach Autorisierung über spezielle Bezahlmedien oder Zugangscodes nach gleichen Regeln (i.d.R. auf der Grundlage einer Ermächtigung bzw. Beauftragung eines Zahlungssystembetreibers zur Belastung von Kundenkonten und Kreditierung von Händlerkonten, wobei die betroffenen Konten bei verschiedenen Banken geführt werden) zum Gegenstand hat, so liegt ein multilaterales Kleinbetragszahlungssystem vor, das der Zahlungssystemaufsicht unterliegt.
Der Begriff "Teilnehmer" ist gemäß § 44a Abs. 6 NBG wie folgt definiert: "Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt."
Damit eine Person als Teilnehmer iS des § 44a Abs. 6 NBG qualifiziert werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Sie muss
- gewerblich tätig sein (Abgrenzung zu Privatpersonen),
- am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirken (wobei für die Art bzw. Form der Mitwirkung keine besonderen Kriterien verlangt werden),
- mit der Mitwirkung am Geldtransfer einen bestimmten Zweck verfolgen, nämlich die unmittelbare oder mittelbare Erzielung von Einnahmen.
Der Teilnehmerbegriff des § 44a Abs. 6 NBG erfasst somit auch Unternehmer ("Händler"), die an einem Zahlungssystem in der Weise mitwirken, dass sie mit dem Zweck der Erzielung von Einnahmen aus dem Vertrieb ihrer Waren die vom Betreiber des Zahlungssystems aufgestellte Regeln akzeptieren und bei diesem ein Konto führen (bzw. führen lassen), auf das die aus ihrer gewerblichen Tätigkeit eingehenden Zahlungen gutzuschreiben sind.
Der Endkunde (nicht notwendigerweise Konsument) ist demgegenüber nicht Teilnehmer, weil er das Zahlungssystem nicht zum Zweck der Einnahmenerzielung nutzt, sondern vielmehr unter Verwendung des Zahlungssystems an den Händler Zahlungen leistet.
Wie die Betreiber unterliegen auch die Teilnehmer an einem Zahlungssystem der Aufsicht nach § 44a NBG. Zur Auskunftserteilung nach § 44a Abs. 8 NBG werden jene Teilnehmer aufgefordert, die an systemrelevanten Zahlungssystemen in der Definition der Core Principles for Systemically Important Payment Systems (SIPS) 3) teilnehmen bzw. systemrelevante Funktionen 4) ausüben 5).
Das Bezahlmedium 6) ist ein Hardwareprodukt 7), das den Endkunden gegenüber dem Zahlungssystem als Nutzungsberechtigten ausweist.
Einzugebende Kennung, die den Endkunden (teilweise in Ergänzung zu einem Bezahlmedium) gegenüber dem Zahlungssystem als Nutzungsberechtigten ausweist8).
Point of Sale. Standort eines Händlers, an dem unter Verwendung des Zahlungssystems bezahlt werden kann9).
Automated Teller Machine. Geldausgabeautomat, der gegen Bezahlung unter Verwendung des Zahlungssystems die Behebung von Bargeld ermöglicht10).
Die Erfüllung der Anforderungen ist auf Verlangen der OeNB an Hand des "Leitfadens zur Erteilung von Auskünften gemäß § 44a Abs. 7 NBG über die zur Gewährleistung der Systemsicherheit getroffenen Maßnahmen – Multilaterale Kleinbetragszahlungssysteme" binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist nachzuweisen.
Die Nachweise sind bei wesentlichen Systemänderungen in aktualisierter Form vorzulegen.