Zahlungssystemaufsicht in Österreich

Aufsichtsgrundsätze für die Teilnahme an systemrelevanten Zahlungssystemen (Teil1)

gemäß § 44a Abs. 8 NBG über die zur sicheren Teilnahme getroffenen Vorkehrungen

1. Einleitung

Die vorliegenden Aufsichtsgrundsätze für die Teilnahme an systemrelevanten Zahlungssystemen in der Definition der Core Principles for Systemically Important Payment Systems (SIPS)1) bzw. für Teilnehmer, die systemrelevante Funktionen2) ausüben, beinhalten die von der OeNB für die Gewährleistung der sicheren Teilnahme als erforderlich erachteten Anforderungen und dienen als Evaluierungsmaßstab für die von den österreichischen Teilnehmern gemäß § 44a Abs. 8 NBG zu erteilenden Auskünfte.



2. Anforderungen

Rechtliche Sicherheit der Systemteilnahme

  1. Der Teilnehmer soll die Rechtsgrundlagen und die Geschäftsbedingungen des Zahlungssystems in der jeweils aktuellen Fassung kennen.
  2. Die gerichtliche Zuständigkeit soll bekannt sein.



Finanzielle Sicherheit der Systemteilnahme

  1. Der Teilnehmer soll die mit der Teilnahme gegebenenfalls verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken kennen und sie entsprechend bemessen.
  2. Dem Teilnehmer soll bekannt sein, ob und in welcher Form er beim Ausfall eines anderen Teilnehmers für dessen Verbindlichkeiten haftet bzw. ob und in welcher Form er für Verlustteilungsverfahren herangezogen werden kann.
  3. Der Teilnehmer soll Vorkehrungen treffen, damit er das aus der Systemteilnahme gegebenenfalls resultierende finanzielle Risiko übernehmen und absichern kann.
  4. Dem Teilnehmer sollen der Zeitpunkt und die Form des finalen Settlements sowie die Voraussetzungen für einen Widerruf von Zahlungen bekannt sein.



Organisatorische und technische Sicherheit der Systemteilnahme

  1. Der Teilnehmer soll die vom Betreiber bekannt gegebenen Richtlinien für den Umgang mit dem System einhalten.
  2. Der Teilnehmer soll sicherstellen, dass ausreichend ausgebildetes und vertrauenswürdiges Personal für eine sichere und effiziente Teilnahme am Zahlungssystem sowohl im Normalbetrieb als auch in Ausnahmesituationen zur Verfügung steht.
  3. Der Teilnehmer soll sicherstellen, dass alle berechtigten Mitarbeiter (Benutzer des Zahlungssystems) auch über das Verhalten in Fehler- und Katastrophenfällen informiert und entsprechend geschult sind.
  4. Der Teilnehmer soll sicherstellen, dass alle Hardware- und Softwarekomponenten des Zahlungssystems, insbesondere auch kryptographische Komponenten, gemäß den technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers installiert und betrieben werden.
  5. Der Teilnehmer soll laufend überprüfen, ob die vom Betreiber vorgeschriebenen Maßnahmen zur Absicherung der rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken eingehalten werden (Monitoring).



3. Nachweise

Die Erfüllung der Anforderungen ist auf Verlangen der OeNB an Hand des "Leitfadens zur Erteilung von Auskünften gemäß § 44a Abs. 8 NBG über die zur sicheren Teilnahme getroffenen Vorkehrungen – Systemrelevante Teilnahme" binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist nachzuweisen.

Die Nachweise sind bei wesentlichen Änderungen des Systems bzw. des Systemzuganges in aktualisierter Form vorzulegen.


1) Kriterien für SIPS (zumindest eines der folgenden Merkmale): 1. Das ZS ist das einzige oder das in Bezug auf den Gesamtwert der Zahlungen wichtigste ZS eines Landes, 2. es verarbeitet hauptsächlich Zahlungen von hohem Einzelwert, 3. es wird für die Abwicklung von Finanzmarkttransaktionen oder für den Ausgleich anderer ZS benutzt (BIS 2001).

2) Dazu zählen üblicherweise nicht die der allgemeinen Datenübertragung dienenden Kommunikationsschienen (Postnetz, Internet etc.), die gegebenenfalls auch von Zahlungssystembetreibern für die Erbringung der Zahlungsverkehrsdienstleistungen eingesetzt werden.