Presseaussendung


Die Eigenmittelanforderungen an österreichische Kreditinstitute als Instrument der Bankenaufsicht im Wandel der Zeit

in der Publikationsreihe "Berichte und Studien", Heft 3/2000, erschienen

Wien, 28. 11. 2000


Jedes Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, muss – in welcher Form auch immer – Eigenkapital zur Verfügung haben und dieses als solches auch in der Bilanz ausweisen. Auch Kreditinstitute sind laut § 5 (Abs 5) BWG und § 22 BWG verpflichtet, Eigenmittel zu halten. So schreibt der § 5 (Abs 5) BWG die Höhe des Mindestanfangskapitals (entsprechend der Übergangsbestimmungen des § 103 Abs 9b BWG) vor, während der § 22 BWG die Höhe der Eigenmittel entsprechend der Risikosituation der aktuellen Geschäftstätigkeit festlegt. Im BWG findet sich im § 23 die entsprechende Definition der Eigenmittel. Demnach ist der Eigenmittelbegriff wesentlich weiter gefasst als jener des Eigenkapitals selbst. Das Eigenkapital oder auch Grund-l oder Nennkapital z. B. gemäß § 6 Aktiengesetz, entspricht im Wesentlichen dem, dem Unternehmen zur Verfügung stehenden eingezahlten Kapital.

 

Kreditinstitute gehören, wie kaum eine andere Branche, zu dem am meisten reglementierten und beaufsichtigten Wirtschaftssektor. Die Ursachen dafür liegen in der Natur der Kreditinstitute als Finanzintermediäre. So stellt das Bankensystem in seiner Gesamtheit einen entscheidenden Faktor für das nationale und internationale Vertrauen in den heimischen Finanzmarkt dar. Die Situation im Bankensektor entspricht nicht unbedingt jener in den meisten übrigen Wirtschaftssektoren. Ohne aufsichtsrechtliche Maßnahmen könnte daher – aus den verschiedensten Gründen – von einer doch unzureichenden Schutzfunktion der Gläubiger gesprochen werden.Sinn und Zweck von Aufsichtsnormen ist es nun – unter anderem –, einerseits die Höhe der Eigenmittel in Relation zum Risikogehalt der getätigten Geschäfte zu bringen und andererseits einen Vermögenspolster als Verlustausgleichspotenzial zu schaffen. In dieser Eigenschaft durchlebten die Eigenmittelnormen eine interessante Entwicklung, die im Artikel dargestellt wird.Andererseits gilt es, den jeweiligen Gläubiger eines Kreditinstituts vor negativen Entwicklungen im Rahmen der einzelinstitutsbezogenen Mikroaufsicht zu bewahren. 

 

Es ist unbestritten, dass höhere Eigenmittel mögliche Finanzierungsprobleme besser neutralisieren können, als niedrige. So können insbesondere durch hohe, nicht abrufgefährdete Finanzierungsmittel, Zahlungsströme generell leichter reguliert werden. Als Nachteil aller bisher getroffenen Eigenmittelmaßnahmen zeigt sich die wachsende Kluft zwischen ökonomischem und regulativem Kapital. Durch bisher teilweise unzureichend differenzierte Kapitalunterlegung und daraus resultierenden Fehlallokationen im Kapitalbereich kommt es rasch zu Opportunitätskosten, Einkommensausfällen und verfälscht dargestellten Risikokennzahlen. Es wird – vor allem auf internationaler Ebene – laufend versucht, die Ordnungsnormen – insbesondere im Eigenmittelbereich – weiterzuentwickeln und an die jeweiligen Marktgegebenheiten anzupassen.