„Die Oesterreichische Nationalbank ist laut Gesetz verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen Auskunft auf dem Gebiet des Bankwesens zu geben“, stellt OeNB-Direktor Dr. Christl in Bezug auf die Berichterstattung der Zeitschrift „Profil“ klar. Laut § 79 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ist die OeNB verpflichtet, dem BMF Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen oder auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
Die dem Bundesminister für Finanzen seitens der OeNB zur Verfügung gestellten Sachinformationen waren zum Zeitpunkt der Übermittlung grundsätzlich der Öffentlichkeit bereits bekannt. Direktor Christl betont, dass die OeNB bei der Fragenbeantwortung strikt auf die Wahrung des Bankgeheimnisses geachtet hat.