Die pensionsrechtlichen Regelungen der OeNB wurden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten schon vor Jahren an das ASVG-Pensionssystem angepasst. Die OeNB führt bereits seit Beginn der 90er Jahre einen schrittweisen, kontinuierlichen und im Lichte einer Gesamtbetrachtung sehr nachhaltig wirksamen Reformprozess durch. Hervorzuheben ist insbesondere, dass mit der Einführung neuer Dienstbestimmungen (Dienstbestimmungen III) im Jahr 1998 das frühere System einer fast ausschließlichen auf OeNB-Leistungen beruhenden Pension durch die Verlagerung des Schwerpunktes auf das ASVG-System, ergänzt durch eine Pensionskassenregelung, abgelöst wurde. Diese zusätzliche Komponente einer Pensionskassenregelung schließt naturgemäß eine direkte Vergleichbarkeit mit einem ausschließlich auf ASVG-Leistungen beruhenden Pensionssystem aus.
In einem weiteren zentralen Reformschritt wurde im Jahr 2006 für die seit dem 1. Jänner 2007 in die OeNB eingetretenen bzw. eintretenden Dienstnehmer ein weiteres neues Dienstrecht (Dienstbestimmungen IV) geschaffen. Einer der Eckpfeiler dabei war die Einführung eines neuen, ausschließlich beitragsorientierten Pensionskassensystems, das über die Beitragsleistung hinausgehend keine Leistungsverpflichtung der OeNB vorsieht. Eine derartige, das ASVG-System ergänzende Pensionskassenregelung zählt auch in vergleichbaren anderen Einrichtungen und Unternehmen zum Standard.
Weiters möchte die Oesterreichische Nationalbank feststellen, dass ihre Mitarbeiter keine Bundesbeamte, sondern Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft sind, die über Einzeldienstverträge verfügen.
Es ist festzuhalten, dass die OeNB ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Neugestaltung ihrer Pensionsregelungen damit ausgeschöpft hat. Aus früheren Regelungen resultierende Leistungsverpflichtungen sind allerdings einzuhalten („pacta sunt servanda").
Bei diesen früheren Regelungen und bei diesen genannten Zahlen hinsichtlich des Pensionsantrittsalters bzw. der Pensionshöhe handelt es sich aber um auslaufende Systeme. So wird sich innerhalb der nächsten zehn Jahre die Zahl der diesen Dienstbestimmungen unterliegenden aktiven Dienstnehmer von dzt. mehr als 600 auf voraussichtlich weniger als 100 reduziert haben.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass seit 1986 dem Bund zur Dotierung der OeNB-Pensionsverpflichtungen nicht benötigte Veranlagungserträge von insgesamt 266,7 Mio EUR zugute gekommen sind.