Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft verwahren als gefälscht erkannte Banknoten und Münzen zur weiteren Verfügung der Strafgerichte. (Eine Rückgabe ist unzulässig – ausgenommen Münzen mit Edelmetallgehalt unter bestimmten Voraussetzungen.)
Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesministerium für Inneres Bericht zu erstatten und den Einreicher, von dem die Banknote/Münze einbehalten wurde, vom Ergebnis zu verständigen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten Nr. EZB/2003/4 vom 20. März 2003 zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung zu beachten.
Das Recht der EZB und der Nationalen Zentralbanken (NZBen) zur Ausgabe von Euro-Banknoten umfasst die Befugnis, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen und bedarf deshalb der Festlegung einheitlicher Regeln.
Rechtslage
Das Nationalbankgesetz (§ 79) verpflichtet die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute, die Wechselstuben und die öffentlichen Kassen, fälschungsverdächtige Banknoten und Münzen gegen Bestätigung einzubehalten. Für die Überpüfung der Banknoten sowie der ausländischen Münzen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig. Fälschungsverdächtige Euro- und Schillingmünzen werden von der Münze Österreich Aktiengesellschaft überprüft.
Rechtslage
Europäische Zentralbank
- Weiterempfehlen
- This page in English