Gesetzliche Vorgaben

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschungen erforderlichen Maßnahmen und die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sowie der § 79 Nationalbankgesetz (NBG) bilden die gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung der Geldfälschung.

Einleitung

Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgabe der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, werden darin unter Androhung von Sanktionsmaßnahmen (§ 79a NBG) verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zwecks Hintanhaltung der Fälschung bzw. Verfälschung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu setzen. Sie haben daher in ihre Innehaltung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige, umlauffähige Euro-Banknoten zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und an die OeNB weiterzuleiten. Fälschungsverdächtige Münzen sind an das zuständige CNAC (Münze Österreich AG) weiterzuleiten.


Die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in den Mitgliedstaaten entdeckt werden, werden von den zuständigen nationalen Behörden gesammelt und registriert. Diese Daten werden der Europäischen Zentralbank übermittelt, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1338/2001).

 

Die rechtliche und technische Möglichkeit, das vom Kunden eingezahlte Geld zu prüfen, zu sortieren und am gleichen Selbstbedienungsautomaten wieder an einen anderen Kunden auszubezahlen, wird als Wiederausgabe von Bargeld (Recycling) bezeichnet.

 


Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 (EZB/2010/14)

(gültig seit 1. Jänner 2011)

Am 16. September 2010 verabschiedete die EZB einen Beschluss über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14). Der Beschluss ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

 

Die Verabschiedung dieses Rechtsakts war erforderlich, da die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates im Jahr 2008 geändert wurde. Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

  • die unmittelbare Bezugnahme in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die "von der EZB festgelegten Verfahren" hinsichtlich der Pflicht der im Beschluss EZB/2010/14 als "Bargeldakteure" bezeichneten Adressaten des Artikels 6 Absatz 1, die darin besteht, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten, welche die genannten Adressaten erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden;

  • die Erweiterung des in Artikel 6 enthaltenen Adressatenkreises, um andere Wirtschaftssubjekte (z. B. Handelstreibende und Kasinos, die durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind) sowie Geldtransportunternehmen zu erfassen.

 

Im Beschluss EZB/2010/14 werden die in Artikel 6 Absatz 1 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Verfahren festgelegt, welche die Bargeldakteure künftig bei der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten einhalten müssen.



Gesetzliche Vorgaben bei Münzen

In der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten die Echtheitsprüfung der in ihrem Hoheitsgebiet umlaufenden Euro-Münzen durchzuführen oder zu überwachen haben. Bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen sollen Fälschungen sowie echte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen, dem Euro ähnelnde ausländische Münzen und andere Metallobjekte wie den Euro-Münzen ähnelnde Medaillen und Marken aussortiert werden. Durch Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“, das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches Münzbild tragen, könnten die Bürger zu dem Glauben veranlasst werden, dass sie gesetzliches Zahlungsmittel in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, oder in einem teilnehmenden Drittland sind. Aus diesem Grund hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen und die Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 herausgegeben.




Echtheitsprüfung von Euro-Münzen – Tests zur Überprüfung der Sortiergeräte

Die Mitgliedstaaten sind angehalten alljährlich mindestens 10% des Nettogesamtvolumens auf Echtheit zu überprüfen. Es sollen mindestens 2 Euro, 1 Euro und 50 Cent geprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollen bei einer angemessenen Zahl von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldakteuren entsprechende Kontrollen durchführen.

 

Um den Herstellern von Sortiergeräten die Möglichkeit zu geben, die nötigen Erkenntnisse für die Ersteinstellung ihrer Geräte zu erlangen, können im OeNB-Testzentrum in enger Zusammenarbeit mit dem CNAC (Coins National Analyses Center) der Münze Österreich AG Tests durchgeführt werden. Weiters sind die Mitgliedstaaten angehalten, die eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Münzen auf Echtheit zu überprüfen.

 

Durchführung der Kontrollen und Tests in Österreich:

 

  • Herstellertests von Münzsortier- und zählgeräten im OeNB-Testzentrum in Zusammenarbeit mit dem CNAC der Münze Österreich AG
  • Kontrollen der Sortierzentren durch das CNAC der Münze Österreich AG
  • Prüfung der nicht-umlauffähigen Euro-Münzen auf Echtheit durch die Münze Österreich AG  

Die Ergebnisse der Herstellertests von Münzsortier- und -zählgeräten werden auf der OeNB-Website veröffentlicht. Die Ergebnisse aller Tests, Kontrollen und Prüfungen werden gemäß der Kommissionsempfehlung (2005/504/EG) dem ETSC (Europäisches technisches und wissenschaftliches Zentrum für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen) berichtet.

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