Die meisten Zinsänderungsklauseln enthalten Rundungsregeln, d. h. die angepassten Zinssätze werden beispielsweise auf volle 1/8 Prozentpunkte (d. h. auf volle 0,125 Prozentpunkte) ab- oder aufgerundet.
Hingewiesen wird darauf, dass sich durch eine Rundungsbestimmung, wonach der aufgerundete Zinssatz die Ausgangsbasis für die nächste Anpassung bildet, bei wiederholten Anpassungen der geltende vertragliche Zinssatz immer mehr von dem Zinssatz entfernt, der ohne Rundungen gelten würde.
In einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine österreichische Kommerzbank führte, traf der OGH am 20. November 2002 (5 Ob 266/02g) folgende Entscheidung: Jene in den Kreditbedingungen der betreffenden Kommerzbank enthaltene Klausel, die zu einer ständigen Entfernung ("Aufrundungsspirale") des vertraglichen Zinssatzes von den vereinbarten Leitzinssätzen (Geld- und Kapitalmarktindikatoren) führt, ist gesetzwidrig.
Zinsänderungsklausel
Rundungsbestimmungen
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