Ganz allgemein kann gesagt werden, dass eine Zins(änderungs)klausel in einem Vertrag die Höhe des Zinssatzes bzw. die Kriterien für die Bestimmung der Höhe des Zinssatzes angibt.
a) Zinsklausel mit festem Zinssatz
Keine Anpassung steht dem Vertragspartner offen, wenn ein fester Zinssatz ohne jegliche Einschränkung festgelegt wurde.
b) Zinsänderungsklausel
In Österreich enthalten mehr als zwei Drittel der von den Kreditinstituten begebenen Privatkredite Zinsänderungsklauseln.
Es wird zwischen Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln unterschieden:
aa) Zinsgleitklausel:
Unter einer Zinsgleitklausel versteht man eine vertragliche Regelung, wonach der Zinssatz eines Vertrages (z. B. Darlehen) an eine bestimmte veränderliche Bezugsgröße gekoppelt ist, sodass sich der Zinssatz automatisch bei Veränderung der Bezugsgröße ändert. Als Bezugsgröße in (Kredit-)Verträgen kommen grundsätzlich verschiedene Zinssätze (z. B. Sekundärmarktrendite, EURIBOR) in Betracht. Die Zinsgleitklauseln sind Gegenstand dieser Service-Seiten.
bb) Zinsanpassungsklausel:
Bei einer Zinsanpassungsklausel wird im (Kredit-)Vertrag ein bestimmter Zinssatz vereinbart, wobei dem Kreditinstitut insoweit ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, als es den Zinssatz bei Veränderungen der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem Ermessen einseitig anpassen darf, sofern nicht ein Festzinssatz oder eine Zinsgleitklausel vereinbart worden ist. Derartige Zinsanpassungsklauseln sind seit der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG; § 6 Abs. 1 Z 5) im Jahr 1996 strittig und Gegenstand zahlreicher zivilrechtlicher Verfahren.