Zinssätze und Wechselkurse


Eng verbundene Währungen

Beschreibung:

Die Tabelle gibt Auskunft, ob ausgewählte Währungen gemäß § 223 Abs. 2 SolvaV eng miteinander verbunden sind. Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99% besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4% des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt.

Quelle:

OeNB, EZB.

Rechtsgrundlagen:

§ 223 Abs. 2 SolvaV.

Methodik:

Vollerhebung, monatlich aktualisierte Daten (Monatsultimo).

Melderkreis:

EZB.

Standards und Codes:

BWG, ISO-Code.

Indizierung:

Offene Devisenposition, Eigenmittelerfordernis für die offene Devisenposition, Währungspaare.