Ordnungsnormen

Meldebestimmungen ONA (Ordnungsnormenausweis) Ordnungsnormen

(Beleg 80/81/82/83, ONA)

Auskunft über die Einhaltung der ordnungspolitischen Normen auf Einzelkreditinstitutsbasis (ONA unkonsolidiert);

Auskunft über die Einhaltung der ordnungspolitischen Normen auf Basis einer konsolidierten Institutsgruppe (ONA konsolidiert gemäß § 30 BWG). 

Der Ordnungsnormenausweis (ONA) stellt eine bankaufsichtliche Meldung im Rahmen des Risikoorientierten Meldewesens (ROM) dar. Er beruht auf § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 BWG und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich des Ordnungsnormenausweises (ONA-V). Der ONA besteht aus Meldungen zu den bankaufsichtlichen Ordnungsnormen:

 

Monatliche Meldungen (Beleg 80 unkonsolidiert, Beleg 81 konsolidiert)

  • ­das Kapitaladäquanzblatt (CA-template) gem. § 22 BWG (Mindesteigenmittelerfordernis) und § 23 BWG (Eigenmittel)
  • ­die restlichen Ordnungsnormen §§ 22, 25, 27 und 29 BWG (Handelbuch, Offene Devisenpositionen, Liquidität, Großveranlagungen,   Nichtfinanzbeteiligungen)

Vierteljährliche Meldungen (Beleg 82 unkonsolidiert, Beleg 83 konsolidiert)

Detailmeldungen zu § 22 BWG (Mindesteigenmittelerfordernis) in Verbindung mit der SOLVA-V unterteilt nach den Risikoarten: 

  • ­Kreditrisiko (CR)
  • ­Marktrisiko (MR)
  • ­Operationelles Risiko (OpR)

 

Neue personenunabhängige E-Mail-Adresse für Anfragen zum Ordnungsnormenausweis 

Ab sofort sind Anfragen, die den Ordnungsnormenausweis betreffen, an folgende E-Mail-Adresse zu richten:

ONA@oenb.at

      


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