Die Ausweisrichtlinien zu Beleg 10 (Anlage zum Prüfungsbericht) wurden präzisiert.
Insbesondere wollen wir darauf hinweisen, dass im Teil V beide Spalten auf der jeweils höchsten Konsolidierungsebene zu befüllen sind. Von übergeordneten Kreditinstituten sind daher Daten aufEbene der konsolidierten KI-Gruppe bzw. Finanzholding einzutragen.
Sollten die Spalten zum „Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWG“ in Teil V im Falle eines übergeordneten Institutes nicht auf konsolidierter Basis befüllt haben, ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit der Abteilung für Aufsichts- und Monetärstatistik (Meldeverarbeitung.AUFSTAT@oenb.at) unter dem Betreff „Korrekturen Beleg 10 – Teil V“und entsprechende Korrektur der Werte (z. B. via Excel-Dokument) bis spätestens 18.7.2011.
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