FAQs zu Meldungen
FAQs zu Finanzderivaten
Muss eine Bank bei Finanzderivaten auch Kundengeschäfte melden?
Nein, bei Finanzderivaten ist die Bank nur für Eigengeschäfte meldepflichtig. Im Gegensatz zu den Wertpapiermeldungen, wo die Bank auch Kundenbestände auf Depots meldet.
Wie melde ich einen Währungsswap richtig?
Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge:
Bei Währungsswaps darf der Tausch der Währungen (= Underlying, Swapgegenstand) selbst NICHT unter Finanzderivate gebucht werden. In diesem Fall ist lediglich bei Schließung des Geschäfts der Marktwert des Swaps auszugleichen und als Transaktion darzustellen. Asynchrone Settlementzahlungen (z. B.: quartalsweise gegen jährliche Zinsen bei einem Zinsswap) werden unter Finanzderivate verbucht.
Bewerteter Endstand an Forderungen und Verpflichtungen:
Ausgangspunkt der Meldung von Forderungen und Verpflichtungen bei sonstigen Finanzderivaten ist immer das einzelne Geschäft. Für die aggregierte Meldung je Land und Periode sind dann alle positiven Marktwerte als Forderungen und alle negativen Marktwerte als Verpflichtungen aufzuaddieren. Eine Saldierung über alle Geschäfte je Land und Periode ist nicht möglich. Bei Währungsswaps darf der Forderungs- bzw. Verpflichtungsstand aus den getauschten Währungen nicht unter Finanzderivate gezeigt werden, es ist lediglich der Markwert des Swaps darzustellen.
Beispiel: Cross Currency Swap
Aufgrund eines derartigen Geschäftes sind einmal im Jahr im Oktober JPY 300 Mio an Zinsen zu zahlen und gleichzeitig werden USD 7 Mio als Zinsen empfangen (Synchrone Settlement Zahlungen).
Meldung Variante 1:
Unter den Zahlungseingängen werden etwa EUR 3,65 Mio gemeldet („net settlement“)
Meldung Variante 2:
Unter den Zahlungsausgängen werden etwa EUR 2,34 Mio gemeldet und unter den Zahlungseingängen etwa EUR 5,99 Mio.
Der Tausch der Währungen selbst (z. B.: USD 200 Mio gegen JPY 21.800 Mio) darf auf keinen Fall unter Finanzderivate gebucht werden.
Lediglich bei der Schließung des Geschäfts ist die Differenz zwischen aktuellem Wechselkurs und vereinbartem Wechselkurs als Zahlungseingang oder -ausgang unter Finanzderivate zu melden.
Welches Land muss als ausländisches Geschäftspartnerland angegeben werden?
Grundsätzlich muss immer das Land des tatsächlichen ausländischen Geschäftspartners angegeben werden. Handelt es sich beim Partner um eine Internationale Organisation mit Sitz im Ausland, ist deren entsprechender Ländercode zu verwenden. Bei direkt an ausländischen Börsen gehandelten Derivaten ist es jedoch gestattet, das Sitzland der Börse anzugeben.
Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen macht Finanzderivategeschäfte mit einem USA-Unternehmen, welches auch eine europäische Niederlassungen hat.
Wenn die europäische Niederlassung ein selbständig agierendes Unternehmen ist und diese europäische Niederlassung ist auch der tatsächlicher Geschäftspartner und nicht nur eine „Kontenabwicklungsstelle zwischen dem österreichischen Unternehmen und dem USA-Unternehmen„, dann muss das Land der europäischen Niederlassung bei der Finanzderivate-Meldung gemeldet werden. Ist die europäische Niederlassung nur „Kontenabwicklungsstelle zwischen dem österreichischen Unternehmen und dem USA-Unternehmen„, d. h. der tatsächliche Geschäftspartner ist das USA-Unternehmen, dann ist die USA als Geschäftspartnerland zu melden.
Darf man auch melden wenn man unter der Meldegrenze liegt?
Ja. Generell ist eine monatliche Meldung von Finanzderivategeschäften immer möglich. Eine Meldepflicht ist jedoch nur gegeben, wenn die Meldegrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
Meldegrenze für Ein- und Ausgänge:
Sofern der Saldo der Zahlungsein- und ausgänge aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten innerhalb einer Meldeperiode den Absolutbetrag von Euro 1 Mio. oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind diese Zahlungsein- und -ausgänge zu melden.
Meldegrenze für Bestände:
Sofern die Summe aus Forderungs- oder Verpflichtungsständen am Kalenderquartalsende den Betrag von Euro 1 Mio oder Eurogegenwert erreicht oder übersteigt, sind diese Bestände zu melden.
Ist die Finanzderivatekategorie „gekaufte Optionen“ gleichzusetzen mit einer Calloption (Kaufoption)?
NEIN. Eine „Gekaufte Option“ kann sowohl der Kauf einer Call Option, als auch der Kauf einer Put Option sein. Eine „Geschriebene Option“ ist somit der Verkauf einer Call Option oder der Verkauf einer Put Option.
Mit welcher OeNB-Identnummer meldet eine KAG die Finanzderivategeschäfte Ihrer Investmentfonds?
Es gibt zwei Möglichkeiten für Kapitalanlagegesellschaften:
Die KAG fordert bei der OeNB für jeden einzelnen Fonds eine Einzel-Identnummer an, unter welcher Sie dann Ihre grenzüberschreitenden Geschäfte pro Fonds meldet.
Die KAG fordert bei der OeNB eine Dummy-Identnummer (Sammel-Identnummer für alle Fonds der KAG) an, unter welcher Sie alle grenzüberschreitenden Geschäfte Ihrer gesamten Fonds meldet.
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