Meldebestimmungen

Meldepflichtige


Meldepflichtig in Bezug auf Zahlungsein- und -ausgänge sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten mit Ausländern tätigen.

 

Zur Meldung von Beständen an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten sind ferner jene Inländer verpflichtet, die

  • die Rechnungslegungsvorschriften IAS 39 (International Accounting Standard) / 
    IFRS (International Financial Reporting Standards) anwenden oder 
  • die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß § 22 Abs. 6 BWG die Finanzderivate entsprechend dem Marktbewertungsansatz gewichten (siehe auch hier). 
  • Melder, die ihre Finanzderivate ausschließlich mit dem Ursprungsrisikoansatz gewichten, haben keinen bewerteten Endstand zu melden.
  • Inländische Depotführer melden nur Eigengeschäfte und sind nicht meldepflichtig bezüglich Kundengeschäfte.

Beispiel:

  • Ihr Mutterkonzern ist in Deutschland und bilanziert nach IAS/IFRS und Sie als österreichisches Tochterunternehmen bilanzieren nach HGB. In diesem Fall müssen Sie keine Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten melden. Zahlungsein- und –ausgänge aus solchen Geschäften jedoch schon, wenn Sie die Meldegrenze überschreiten.
  • Wenn Sie (als österreichisches Tochterunternehmen) ab einem gewissen Zeitpunkt ebenfalls nach IAS/IFRS bilanzieren, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt (wenn Sie die Meldegrenze überschreiten) jedoch auch Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten melden.
  • Inländischer Depotführer macht keinerlei grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten, verwahrt jedoch Finanzderivate ohne ISIN-Code für Kunden. In diesem Fall hat der inländische Depotführer keine Meldepflicht.