Meldebestimmungen

Meldeperiode

Die Meldung von Zahlungsein- und -ausgängen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist (unabhängig von der Meldeform) spätestens am 15. des Folgemonats der OeNB, Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement, zu übermitteln.

 

Die Meldung von Beständen an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten ist kalenderquartalsmäßig (d. h. März, Juni, September und Dezember) zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Kalenderquartals. Die Meldung ist (unabhängig von der Meldeform) spätestens am 15. des Folgemonats der OeNB, Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement, zu übermitteln. Eine monatsweise Meldung der Bestände ist jedoch zulässig.

 

Als Kriterium für die Zuordnung eines Geschäftes in eine bestimmte Meldeperiode ist der Buchungstag (und nicht der Abrechnungstag) zu verwenden. D.h. alle Geschäfte, die den Buchungstag nach dem Monatsultimo (z. B. 31.3.) der Meldeperiode (z. B. März) haben, dürfen keinesfalls in die Meldung betreffend diesen Monatsultimo (z. B. 31.3.) aufgenommen werden; sie werden in der darauf folgenden Meldeperiode (z. B. April) gemeldet.

 

Leermeldungen sind nicht erforderlich.

 

Beispiel: 

  • Sie halten Finanzderivate aus Deutschland und Frankreich mit denen Sie die Meldegrenze überschreiten. Sie müssen nun eine Meldung für Deutschland und eine für Frankreich legen. Eine Leermeldung für z. B. die USA ist natürlich nicht notwendig.