Bericht

Allgemeine Informationen und statistische Daten zu den Mitarbeitervorsorgekassen (Statistiken Q2/07)

Entwicklung im Jahr 2006

Wien, 25. 4. 2007 (Mag. Beatrix Jaksic)

Mitarbeitervorsorgekassen sind Institutionen, die zur Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungs­beiträgen im Rahmen der „Abfertigung neu“ im Jahr 2003 eingerichtet wurden. Sie sind als rechtlich selbstständige Sonderkreditinstitute konstruiert und unterliegen deshalb ab Konzessionserteilung durch die Finanzmarktaufsicht dem Bankwesengesetz (BWG). Die Bilanzsumme der neun in Österreich tätigen Mitarbeitervorsorgekassen betrug Ende 2006 1,16 Mrd EUR. Das entsprach einem Anteil an der Gesamtbilanzsumme aller in Österreich tätigen Kreditinstitute von 0,14%, sowie einer Erhöhung um 0,43 Mrd EUR oder rund 60% gegenüber dem 31. Dezember 2005.

Das Volumen der Abfertigungsanwartschaften belief sich Ende 2006 auf 1,13 Mrd EUR. Ende 2005 wurde hingegen erst ein Volumen von 696,04 Mio EUR ausgewiesen. Daraus ergab sich ein Anstieg von 429,91 Mio EUR oder 61,8%.

Bei den anrechenbaren Eigenmitteln wiesen die Kassen zum 31. Dezember 2006 ein Volumen von 22,33 Mio EUR auf; das entsprach einem geringen Zuwachs (+0,57 Mio EUR oder +2,6%) gegenüber dem 31. Dezember 2005. Das Eigenmittelerfordernis für Solvabilität (das ist jener Risikowert, der sich auf Basis des § 22 BWG ergibt) betrug Ende 2006 0,86 Mio EUR. Daraus ergab sich eine geringe Erhöhung um 0,11 Mio EUR oder 14,7% gegenüber Ende 2005. Die unkonsolidierte Eigenmittelquote in % (Capital Ratio) gemäß BWG ergab Ende Dezember 2006 208,1% (31. Dezember 2005: 234,3%).



1 Organisation, gesetzliche Grundlagen und Meldeverpflichtung

Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) sind Institutionen, die zur Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen im Rahmen der „Abfertigung neu“ (Neugestaltung der Abfertigungsregelung und Auslagerung der Abfertigung von den Unternehmen zu den Mitarbeitervorsorgekassen seit 2003) eingerichtet wurden. Die den MV-Kassen überwiesenen Abfertigungsbeiträge für die Anwartschafts­berechtigten (Arbeitnehmer) werden treuhändig von diesen verwaltet. Das Mitarbeiter­vorsorge­kassen­geschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

 

Sie sind als rechtlich selbstständige Sonderkreditinstitute konstruiert und unterliegen deshalb ab Konzessionserteilung durch die Finanzmarktaufsicht dem Bankwesengesetz (BWG). Die Konzessionen wurden im September bzw. November 2002 erteilt. Aufgrund des Kreditinstitutsstatus ergibt sich eine gesetzlich vorgesehene Meldepflicht von Daten an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB). Das heißt, MV-Kassen haben kreditinstitutsspezifische Meldungen gemäß §74 BWG in elektronischer Form an die OeNB zu übermitteln.

 

Zusätzlich müssen Daten über die Eigenmittel- und Veranlagungsvorschriften (§ 20 bzw. § 30 BMVG – Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) gemeldet werden. Als rechtliche Grundlagen für diese Meldung dienen das BMVG (mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten, gilt für alle nach dem 31.Dezember 2002 abgeschlossenen Dienstverhältnisse) und die Mitarbei-tervorsorgekassen-Quartalsausweis-Verordnung (MIQA-VO).

 

Sowohl das BMVG als auch die MIQA-VO wurden bereits novelliert, da mit September 2003 das Immobilien-Investmentfondsgesetz in Kraft getreten ist, wodurch es MV-Kassen ermöglicht wurde, in Immobilienfonds zu veranlagen. Außerdem musste eine rechtliche Basis (Zuweisungsverfahren) geschaffen werden, für den Fall, dass Unternehmen noch keinen Vertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben.



2 Abfertigung neu – die Entwicklung zum Erfolgsmodell

Die betriebliche Mitarbeitervorsorge wurde 2003 eingeführt, um ein sozial gerechteres Abfertigungs­system in Österreich zu erwirken. Kamen früher nur rund 15% der Arbeitnehmer in den Genuss von teils sehr hohen Abfertigungszahlungen, so bekommen mit dem neuen System alle Arbeitnehmer (auch Lehrlinge, Präsenzdiener, Mütter und Väter in Karenz etc.) eine Abfertigung ausbezahlt. Das auf einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner beruhende System hat sich mittlerweile zum Erfolgsmodell gewandelt. Bereits über zwei Millionen Arbeitnehmer in Österreich haben Anspruch darauf. Im Jahr 2006 hat sich die Anzahl der zwischen Unternehmen und MV-Kassen abgeschlossenen Beitrittsverträge auf 298.895 erhöht.

 

Dazu beigetragen hat sicherlich das im BMVG seit Juni 2005 verankerte Zuweisungsverfahren, dem­zufolge Arbeitgeber, die bis November 2005 keiner MV-Kasse beigetreten waren, vom Haupt­verband der Sozialversicherungsträger einer beliebigen MV-Kasse zugeteilt wurden.

 

Der Erfolg dieses Modells beruht einerseits zu großen Teilen auf den Vorteilen, die sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem neuen System ergeben haben, andererseits sicherlich auch auf der immer stärker werdenden Nachfrage nach finanzieller Vorsorge in der Pension.

 

Die betriebliche Mitarbeitervorsorge bildet gemeinsam mit der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge (auch dieses Modell erfreut sich größter Beliebtheit) die zweite und dritte Säule der Pensionsvorsorge (erste Säule: Staatliche Pension).



2.1 Vorteile für den Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer erhalten eine Abfertigung, die Einzahlung der Beiträge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer erfolgt nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses bis zu dessen Beendigung. Arbeitnehmer profitieren vom neuen System dahingehend, dass sie auch bei Selbstkündigung, fristloser Entlassung oder Kündigung den Anspruch auf die Abfertigung nicht verlieren („Rucksack­prinzip“).

 

Die „Abfertigung neu“ hängt auch nicht mehr vom letzten Einkommen ab, das bedeutet, auch wenn dieses niedriger war, bekommt der Arbeitnehmer trotzdem die volle Abfertigung. Ebenfalls nicht gefährdet ist die Höhe beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit (wichtig für Frauen, die nach einer Karenz nicht mehr vollbeschäftigt sein können oder wollen).

 

Bei einer Auszahlung beträgt die Besteuerung der Abfertigung nur 6%, eine Pensionsleistung ist sogar steuerfrei, die Veranlagungserträge unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer.

 

Einmal im Jahr müssen die Arbeitnehmer von ihrer MV-Kasse eine schriftliche Kontonachricht über die erworbenen Abfertigungsansprüche übermittelt bekommen.



2.2 Vorteile für den Arbeitgeber

Durch den einheitlichen gesetzlichen Beitragssatz in Höhe von 1,53% bei gleichzeitig kontinuierlichen Beitragszahlungen werden unvorhergesehene finanzielle Belastungen in Betrieben vermieden. Vor allem Kleinbetriebe, wovon es in Österreich relativ viele gibt, waren bei der „Abfertigung alt“ durch plötzliche hohe Abfertigungszahlungen in ihrer Existenz bedroht.

 

Mit dem neuen System hat der Arbeitgeber durch Abführung des Beitragssatzes an die MV-Kasse seine Abfertigungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern erfüllt. Einen Rechtsanspruch auf Abfertigung haben Arbeitnehmer demnach nun gegenüber der MV-Kasse.

 

Unternehmen können die monatlichen Beitragszahlungen voll abschreiben, diese werden als sogenannte Betriebsausgaben vom Gesetzgeber anerkannt.



2.3 Mögliche Weiterentwicklung: Mitarbeitervorsorge auch für Selbstständige

Die betriebliche Mitarbeitervorsorge ist eine gute Sache, jedoch sollte sie nicht nur für Angestellte gelten, sondern auch für Selbstständige, so die grundlegende Idee der Wirtschaftskammer Österreich. Auch Unternehmer, die ohnehin einem gewissen Risiko ausgesetzt sind, sollten die Möglichkeit einer Vorsorge haben (Unternehmensvorsorge) und somit ihre soziale Sicherheit ausbauen können.

 

Außerdem sollten – wenn es nach der Wirtschaftskammer und den MV-Kassen geht – einige Adaptierungen vorgenommen werden, um das neue Abfertigungssystem effizienter nutzen zu können.

 

Im Besonderen werden die Möglichkeit der Auszahlung nach Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Kündigung nach drei Dienstjahren in der gleichen Firma und die damit einhergehende kurze Veranlagungsdauer kritisiert. Fast jeder zweite Arbeitnehmer, der das Geld entnehmen darf, nutzt diese Regelung und lässt sich das Geld auszahlen. Die MV-Kassen müssen dadurch jederzeit sehr liquide sein, für das verbleibende Kapital könnten deshalb nur geringe Renditen (3% bis 3,5%) erzielt werden, eine langfristige, gewinnbringende Veranlagung wird somit erschwert. Die Forderung der MV-Kassen besteht nun darin, die Veranlagungsdauer auf zehn Jahre zu erhöhen, um bessere Ergebnisse für die Anwartschaftsberechtigten erzielen zu können.



3 Aus der Statistik

3.1 Abfertigungsanwartschaften

Abfertigungsanwartschaften sind die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich aus den in die MV-Kasse einbezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zusammen.

 

Zusätzlich fließen hier die allfälligen bei einer MV-Kasse aufgelaufenen Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft plus der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse ein.

 

Ende 2006 konnte ein Volumen von 1,13 Mrd EUR verzeichnet werden. Gegenüber der Vergleichsperiode 2005 ließ sich somit ein Wachstum um 0,43 Mrd EUR oder 61,8% erkennen.


Abfertigungsanwartschaften

3.2 Eigenmittelerfordernisse

Zu den Eigenmittelerfordernissen ist allgemein anzumerken, dass sowohl das Eigenmittelsoll nach dem BMVG als auch jenes nach dem BWG (da MV-Kassen als Kreditinstitute definiert sind) eingehalten werden muss.



3.2.1 Eigenmittelsoll nach BMVG

Entsprechend § 20 (Eigenmittel) des BMVG müssen MV-Kassen über anrechenbare Eigenmittel (Kernkapital plus ergänzende Eigenmittel minus Abzugsposten) gemäß § 23 BWG in Höhe von 0,25 v.H. der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen. Zusätzlich sind auch die Bestimmungen des § 22 BWG (Solvabilität) einzuhalten.

 

Betreffend des Eigenmittelsolls nach § 20 Abs. 1 BMVG sind – im Gegensatz zu jenem nach § 22 Abs.1 BWG – die genannten Rücklagen also nicht anzurechnen. Für den Berichtstermin Dezember 2006 betrug das Eigenmittelsoll gemäß § 20 BMVG 2,81 Mio EUR. Dieses Erfordernis wird jedoch nicht gemeldet, sondern nur intern berechnet.



3.2.2 Eigenmittelsoll nach BWG

Betreffend des Eigenmittelsolls nach BWG werden auch Rücklagen zur Absicherung der Kapitalgarantie (§20 Abs. 2 BMVG) bzw. einer allfällig gewährten Zinsgarantie (§ 20 Abs.3 BMVG) angerechnet. Laut §22 Abs. 1 BWG müssen Kreditinstitute jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe von 8 v.H. der Bemessungsgrundlage plus dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b BWG (Eigenmittelerfordernis für das Wertpapierhandelsbuch), § 26 BWG (Offene Fremdwährungspositionen und Gold) und § 29 BWG (Nichtfinanzbeteiligungen) verfügen. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus den risikogewichteten Aktiva, den außerbilanzmäßigen Geschäften und den besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften zusammen.

 

Die Bemessungsgrundlage für Solvabilität betrug Ende 2006 10,71 Mio EUR, Ende 2005 konnte ein Wert von 9,33 Mio EUR festgestellt werden (+1,38 Mio EUR oder +14,8%). Die risikogewichteten Aktiva in Prozent der Bilanzsumme betrugen Ende 2006 0,9% (Bilanzsumme: 1,16 Mrd EUR). Zum 31. Dezember 2005 (Bilanzsumme: 727,32 Mio EUR) errechnete sich ein Wert von 1,3%.

 

Das Eigenmittelerfordernis für Solvabilität betrug Ende 2006 0,86 Mio EUR, somit konnte hier eine geringe Erhöhung um 0,11 Mio EUR oder 14,7% gegenüber Ende 2005 festgestellt werden (0,75 Mio EUR). Die unkonsolidierte Eigenmittelquote in % (Capital Ratio) ergab Ende Dezember 2006 208,1% (31. Dezember 2005: 234,3%).

 

Die MV-Kassen verzeichneten bei den anrechenbaren Eigenmitteln Ende des vierten Quartals 2006 ein Volumen von 22,33 Mio EUR, das entsprach einem geringen Zuwachs (+0,57 Mio EUR oder +2,6%) gegenüber 2005.

 

Da beide Eigenmittelvorschriften kumulativ zur Anwendung gelangen, errechnet sich für das gesamte Eigenmittelsoll ein fiktiver Wert von 3,67Mio EUR.



3.3 Kapitalgarantie und Zinsgarantie


3.3.1. Kapitalgarantie

Gesetzlich sind die MV-Kassen verpflichtet, eine Kapitalgarantie zu gewähren. Der Unterschied zwischen Kapital- und Zinsgarantie ist darin zu sehen, dass die Kapitalgarantie vor dem Verlust der Beiträge schützt, währenddessen die Idee der Zinsgarantie (freiwillige Zusatzleistung einer MV-Kasse) darin besteht, dass ein, unabhängig von der Marktentwicklung, fixer Zinssatz zugesichert wird.

 

Die Höhe der besonderen Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie belief sich im vierten Quartal 2006 auf 1,18 Mio EUR (0,70 Mio EUR Ende 2005).



3.3.2. Zinsgarantie

Die ÖVK Vorsorgekasse AG bot als einzige MV-Kasse eine Zinsgarantie in Höhe von 3% für die ersten drei Jahre, demnach bis Ende 2005, an. Im Sommer 2005 wurde jedoch beschlossen, dass es keine Verlängerung dieser Zinsgarantie geben wird.

 

Eine Zinsgarantie ist für die Anwartschaftsberechtigten in Zeiten von volatilen Finanzmärkten sicherlich attraktiv, für die MV-Kasse selbst kann sich das Anbieten einer Zinsgarantie negativ auswirken, da für die Zinsgarantie einerseits eine Rücklage zur Absicherung der Zinsgarantie gebildet werden muss und sich andererseits aus dem Nichterreichen der zugesagten Verzinsungen bei gleichzeitiger vermehrter Auszahlung oder Übertragung von Abfertigungen Engpässe ergeben könnten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Rücklage zur Erfüllung einer Kapitalgarantie aus den eingehobenen Verwaltungskosten zu dotieren ist, bei der Zinsgarantie ist diese Rücklage jedoch aus eigenen Mitteln zu bilden.



3.4 Vermögen der Veranlagungsgemeinschaften

Insgesamt ergab sich zum 31. Dezember 2006 ein den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnetes Vermögen von 1,13 Mrd EUR. Gegenüber Ende 2005 konnte daher ein Anstieg von 0,43 Mrd EUR oder rund 62% verzeichnet werden.

 

Das Vermögen der Veranlagungsgemeinschaften setzt sich aus den direkten und indirekten Veranlagungen zusammen.

 

Um rentabel und risikoarm wirtschaften zu können, ist die Vermögensverteilung der MV-Kassen so gestaltet, dass die Gelder zu einem Großteil in Fonds investiert werden. Dies wird auch beim Vergleich der direkten und indirekten Veranlagungen ersichtlich, da die indirekten Veranlagungen in Relation gesehen 73,2% des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaften betrugen.


Vermögen der Veranlagungsgemeinschaften

Bei den indirekten Veranlagungen konnte eine beträchtliche Erhöhung vom 31. Dezember 2005 auf Ende 2006 ausgewiesen werden. So wurde zum 31. Dezember 2006 bereits ein Volumen von 832,48 Mio EUR verzeichnet, ein fast 55-prozentiger Anstieg gegenüber 2005 (537,82 Mio EUR). Weiters lässt sich bei den indirekten Veranlagungen anhand der Daten ersehen, dass besonders „Veranlagungen auf Euro lautend in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds“ (Investmentfonds) im Gesamtvolumen von 781,24 Mio EUR Ende 2006 mit 93,8% einen beträchtlichen Teil der indirekten Veranlagungen ausmachten (viertes Quartal 2005: 490,40 Mio EUR, also rund 91,2% der indirekten Veranlagungen).

 

Die direkten Veranlagungen, die sich Ende des vierten Quartals 2006 bereits auf 295,52 Mio EUR beliefen, betrugen zum Berichtstermin 31. Dezember 2005 erst 158,66 Mio EUR. Somit konnte eine Steigerung um 136,86 Mio EUR oder 86,3% erzielt werden.



Direkte und indirekte Veranlagungen

3.5 Bilanzsumme und prozentueller Anteil am Sonderbankensektor

Die Bilanzsumme der MV-Kassen wies Ende 2006 einen Wert von 1,16 Mrd EUR auf. Gegenüber Ende 2005 konnte daher eine deutliche Steigerung von 0,43 Mrd EUR oder rund 60% verzeichnet werden. Daraus resultierte ein prozentueller Anteil von rund 1,04% am Sonderbankensektor (Bilanzsumme zum 31. Dezember 2006: rund 85,00 Mrd EUR).



4 Allgemeine Übersichtstabelle


Tabelle 1
Positionen zu den MV-Kassen
in Mio EUR
 
Periodenendstand2005Veränderung zum Vorjahr in % 2006
 
Abfertigungsanwartschaften696,061,81.126,0
Anrechenbare Eigenmittel21,82,622,3
Direkte Veranlagungen158,786,3295,5
Indirekte Veranlagungen537,854,8832,5
Vermögen der Veranlagungsgemeinschaften696,562,01.128,0
Bilanzsumme727,360,01.161,0
 


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