Bericht

Veröffentlichung der Neugeschäftsvolumina aus der EZB-Zinssatzstatistik – Konzeption und analytischer Nutzen (Statistiken Q2/07)

Wien, 25. 4. 2007 (MMag. Dr. Gunther Swoboda)

Ab sofort wird das Datenangebot der Oesterreichischen Nationalbank im Internet um zwei Tabellen erweitert. Sie enthalten die Neugeschäftsvolumina, die für die Gewichtung der Zinssätze im Rahmen der Zinssatzstatistik der Europäischen Zentralbank (EZB) verwendet werden. Diese Volumina über das Neugeschäft mit nichtfinanziellen Unternehmen und privaten Haushalten sollten in erster Linie in Verbindung mit den dazugehörigen Zinssätzen analysiert werden. Bei der Analyse der Daten sollte man jedenfalls die Neugeschäftsdefinition, die diesen Zahlen zugrunde liegt, vor Augen haben. Vergleichende Analysen mit den Bestandsvolumina der EZB-Monetärstatistik sind nur bis zu einem gewissen Grad sinnvoll. Weiters sollte auch beachtet werden, dass die Neugeschäftsvolumina saisonalen Schwankungen unterliegen und Sondereffekte oftmals die Werte deutlich beeinflussen können.



1 Einleitung

Seit Jänner 2003 wird im gesamten Euroraum die harmonisierte Zinssatzstatistik der Europäischen Zentralbank (EZB) erhoben. Gegenstand der Erhebung sind die von den Kreditinstituten an private Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen vergebenen Zinssätze. Im Gegensatz zu der in Österreich zwischen 1995 und 2003 erhobenen Zinssatzstatistik besagt das Konzept der EZB-Zinssatzstatistik, dass die Zinssätze kapitalgewichtet sein müssen. Die Zinssätze beziehen sich für 14 Indikatoren auf den aushaftenden Gesamtbestand und für 39 Indikatoren nur auf das Neugeschäft des jeweiligen Berichtsmonats. Für die Bestandsindikatoren können für die Gewichtung die entsprechenden Volumina aus der EZB-Monetärstatistik herangezogen werden. Um diese Kapitalgewichtung für ganz Österreich für die Neugeschäftszinssätze durchführen zu können, benötigt die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) von den meldenden Kreditinstituten zusätzlich zur Meldung der Zinssätze auch das jeweils korrespondierende Neugeschäftsvolumen. Dieses wird nunmehr ab sofort von der OeNB im Internet für gewisse Kategorien laufend veröffentlicht, wobei man sich bei der Verwendung für die Analyse, losgelöst vom eigentlichen Zweck (der Gewichtung der entsprechenden Zinssätze), der dahinter stehenden Konzeption bewusst sein sollte.



2 Konzeption des Neugeschäfts in der EZB-Zinssatzstatistik

2.1 Definition

Die Basis für die Erhebung der EZB-Zinssatzstatistik stellt die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) dar. In dieser Verordnung werden zwei Formen der Neugeschäftsdefinition beschrieben:

  1. Neugeschäft für alle Instrumentenkategorien außer täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Unter Neuvereinbarungen fallen a) alle Finanzverträge, Bedingungen und Modalitäten, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und b) alle neu verhandelten Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Einlagen und Kredite.Prolongationen bestehender Einlagen und Kreditverträge, die automatisch erfolgen, das heißt ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder des nichtfinanziellen Unternehmens, und die keine Neuverhandlung der Bedingungen und Modalitäten des Vertrags einschließlich des Zinssatzes erfordern, gelten nicht als Neugeschäft. Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinn automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Der Wechsel während der Laufzeit eines Vertrags von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt, der bereits zu Beginn des Vertrags vereinbart wurde, stellt ebenfalls keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrags. Auch dies wird nicht als Neugeschäft angesehen. Üblicherweise wird ein privater Haushalt oder ein nichtfinanzielles Unternehmen einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrags in voller Höhe in Anspruch nehmen. Es kann jedoch ein Kredit auch in Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrags in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass ein Kredit (außer Überziehungskredite) in Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der EZB-Zinssatzstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder dem nichtfinanziellen Unternehmen und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird in die EZB-Zinssatzstatistik einbezogen.
  2. Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite wird definiert als der Soll- bzw. Habensaldo, der sich zum Berichtszeitpunkt (Monatsultimo) auf dem jeweiligen Konto befindet. Somit ist unter Neugeschäft in den entsprechenden Positionen der Gesamtbestand enthalten; das Neugeschäft gemäß dieser Definition erstreckt sich auf alle bestehenden Verträge, die vor dem Berichtszeitpunkt vereinbart wurden.


2.2 Konzeptioneller Hintergrund und Auslegung der Verordnung durch die EZB

Zunächst mag es überraschen, warum für einen Teil der Einlagen- bzw. Kreditinstrumente der Gesamtbestand unter Neugeschäft ausgewiesen wird. Für diese Definition gibt es aber sowohl konzeptionelle als auch praktische Gründe:

  • Bei täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskrediten gibt es auf den damit verbundenen Konten im Lauf eines Berichtsmonats häufig eine große Anzahl von Kontobewegungen (Ein- und Auszahlungen). Der Großteil dieser Ein- und Auszahlungen ist eine Folge der wirtschaftlichen Aktivitäten und bezieht sich somit eher auf Transaktionen als auf autonome Investmententscheidungen eines Kunden. Letzteres soll aber im Neugeschäft abgebildet werden.
  • Indem der Kunde zum Monatsultimo einen Soll- oder Habensaldo auf seinem Konto belässt, stimmt er implizit den (Zins-) Konditionen auf dem Konto zu. Dies ist als Voraussetzung für die Klassifikation eines Neugeschäfts zu sehen. Für den Kunden ist der Saldo auf dem Konto ein Teil seines Portfoliomanagements und somit ist dieser und damit der Gesamtbestand zum Monatsultimo jeweils als Neugeschäft auszuweisen.
  • Würde sich die Neugeschäftsdefinition auf sämtliche Ein- und Auszahlungen im Lauf eines Monats beziehen, so würde dies einen erheblichen Mehraufwand für die meldenden Kreditinstitute bedeuten und das Neugeschäftsvolumen würde überschätzt werden.
  • Würde lediglich ein erstmals neu vereinbartes Konto unter Neugeschäft zu melden sein, wäre hingegen das Neugeschäftsvolumen in den entsprechenden Kategorien sehr gering. Damit würde der berechnete Durchschnittszinssatz nur auf einer geringen Basis von Neugeschäften beruhen und somit– aufgrund der damit verbundenen Volatilität – eine Analyse erschwert werden.

Trotz dieser Argumente und dem Umstand, dass im Meldeschema der Kreditinstitute gemäß Verordnung diese Instrumente unter Neugeschäft zu melden sind, hat sich die OeNB bislang in ihren Publikationen dazu entschlossen, die Kategorien „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Überziehungskredite“ unter „Zinssätze über den Gesamtbestand“ zu veröffentlichen. Im Gegensatz dazu veröffentlicht die EZB die entsprechenden Kategorien unter Neugeschäft mit dem Hinweis, dass die Neugeschäftsdefinition auf das aushaftende Gesamtvolumen ausgedehnt wird. Dies hat aber bereits einige Male dazu geführt, dass die damit verbundenen Volumina falsch interpretiert wurden (z. B. als „wichtigste Neugeschäftkategorie“).

 

Für alle anderen Instrumentenkategorien hingegen bezieht sich der unter „Neugeschäft“ gemeldete Zinssatz bzw. das Volumen tatsächlich auf das im entsprechenden Monat abgeschlossene Neugeschäft. Für den Hauptzweck der Analyse – die Beobachtung des monetären Transmissionsmechanismus1). – ist es dabei wichtig, sämtliche Neuvereinbarungen im entsprechenden Monat zu erfassen. Dabei geht es somit nicht nur um ein „klassisches“ Neugeschäft, das heißt alle erstmals vereinbarten Kredite bzw. Einlagen (im Sinn von Neuakquisitionen), sondern auch um neu verhandelte Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Einlagen bzw. Kreditverträge. Solche Neuvereinbarungen müssen sich nicht notwendigerweise auf den Zinssatz selber beziehen. Eine Neuvereinbarung über den Kreditrahmen würde ebenfalls zu einer Meldung von Neugeschäft führen, da der Umstand, dass ein in der Vergangenheit für ein Volumen von z. B. 1 Mio EUR vereinbarter Zinssatz nun für ein Volumen von 2 Mio EUR gilt, als eine bewusste Investmententscheidung des Kunden interpretiert werden kann. Somit kann es vorkommen, dass ein in der Vergangenheit zu den damaligen Marktkonditionen abgeschlossener Zinssatz unter Neugeschäft gemeldet wird, auch wenn die Marktkonditionen nunmehr völlig andere sind, sich das Kreditinstitut und der Kunde aber bei einer Änderung des Kreditvolumens entschieden haben, den Zinssatz unverändert zu lassen.

 

Das entscheidende Kriterium für die Auslösung eines Neugeschäfts ist, dass der Kunde aktiv an der Neugestaltung der Konditionen teilnimmt. Dazu das Beispiel einer Einlage mit einer Laufzeit von einem Jahr,2) bei der der Kunde kurz vor Ablauf der Laufzeit davon verständigt wird, dass er nach Ablauf der Laufzeit sein Geld beheben könne, anderenfalls die Einlage automatisch zu den ursprünglichen Konditionen ein Jahr verlängert würde. In diesem Fall würde die schweigende Zustimmung des Kunden kein Neugeschäft auslösen, da es sich um eine automatische Prolongation handeln würde, die keinerlei aktive Einbeziehung des Kunden erfordert. Würde allerdings der Kunde aktiv zum Kreditinstitut gehen und sich nach Neuverhandlungen erneut auf denselben Zinssatz mit demselben Volumen einigen, würde es sich um ein Neugeschäft handeln, auch wenn sich an den Konditionen nichts ändert.

 

Ein anderes Beispiel eines Kredits mit fix vereinbartem Zinssatz zeigt, dass die aktive Mitwirkung des Kunden nicht immer aktive Neuverhandlungen zwingend erfordert: In einem Kreditvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren ist festgehalten, dass ein Zinssatz für fünf Jahre fix vereinbart ist und innerhalb dieser Frist Änderungen nur mit Zustimmung beider Parteien möglich sind. Nach Ablauf der fünf Jahre wird der Zinssatz automatisch in einen variablen Zinssatz umgewandelt. Das Kreditinstitut entschließt sich aufgrund von massiv geänderten Marktverhältnissen nach drei Jahren, den Kunden anzuschreiben und ihm eine Änderung des Zinssatzes vorzuschlagen. Wäre das Schreiben (in Übereinstimmung mit dem Kreditvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen) so formuliert, dass Schweigen innerhalb einer gewissen Frist als Zustimmung interpretiert wird, so würde es sich auch in diesem Fall um ein Neugeschäft handeln. Eine Änderung einer so wesentlichen Vertragsklausel fordert jedenfalls die Mitwirkung des Kunden – und sei es nur durch stillschweigende Zustimmung. Die Änderung des Zinssatzes von fix zu variabel nach Ablauf von fünf Jahren ist jedenfalls kein Neugeschäft, da dies bereits im Kreditvertrag vereinbart wurde und keinerlei neue Investmententscheidung des Kunden getroffen wurde.

 

Bei einem Kredit, der in Tranchen ausbezahlt wird, ist der volle Kreditbetrag, der zum Abschluss des Kreditvertrags vereinbart wurde, unter Neugeschäft zu melden und der Zinssatz im entsprechenden Monat, in dem der Kredit abgeschlossen wurde, nicht lediglich mit dem Volumen der ersten in diesem Monat ausbezahlten Tranche zu gewichten. Der Grund dafür ist, dass sich in der Zinssatzstatistik die Zinssätze jeweils auf das vereinbarte und nicht nur auf das bisher in Anspruch genommene Volumen beziehen. Dieses Volumen ist unter anderem für die Festlegung der Risikoprämie relevant, außerdem könnte die Auszahlung der Kredittranchen – da im Kreditvertrag festgelegt – vom Kunden notfalls auch eingeklagt werden. Auf der Einlagenseite stellt es sich etwas anders dar. Bei Sparplänen (bei denen regelmäßige Einzahlungen vereinbart werden) oder Bauspareinlagen – die als analog zu Krediten in Tranchen interpretiert werden könnten – ist in der Regel die rechtliche Ausgestaltung nicht so, dass das Kreditinstitut zum Vertragsabschluss genau weiß, wie hoch die tatsächlichen Einlagen über die gesamte Laufzeit sein werden. Dies wäre aber eine Voraussetzung dafür, dass zum Vertragsabschluss, wie bei Krediten in Tranchen, bereits mehr als die erste Einzahlung, die im Monat des Vertragsabschlusses getätigt wurde, unter Neugeschäft ausgewiesen wird. Da Einlagenprodukte, bei denen Kunde und Kreditinstitut zum Vertragsabschluss eine exakte Einlagensumme vereinbaren, die im Zweifelsfall vom Kreditinstitut auch eingeklagt werden könnte, eher selten sein dürften, bleibt es im Einlagenbereich in der Regel bei der Ausweisung der tatsächlich eingezahlten Einlage unter Neugeschäft.



2.3 Praktische Implikationen der Definition

Für die Melder der Zinssatzstatistik stellt die Definition des Neugeschäfts aus mehreren Gründen eine neue Herausforderung dar. So können die Daten über die Neugeschäftsvolumina, anders als jene über Bestände, nicht direkt aus den Buchhaltungssystemen entnommen werden, da dort beispielsweise die tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditteile gespeichert sind. Ein großes Problem stellt für Kreditinstitute insbesondere das Kriterium der aktiven Mitwirkung des Kunden für die Auslösung von einem Neugeschäft dar. Ob eine Zinssatzänderung einseitig durchgeführt wurde oder aufgrund des aktiven Vorsprechens des Kunden in dem Kreditinstitut, lässt sich oft nur schwer ermitteln. Praktikable – mit der Verordnungsdefinition in Einklang stehende, automatisiert erstellbare – Informationen über das Neugeschäftsvolumen lassen sich daher nur pro Produkt in den Meldesystemen der Kreditinstitute programmieren. So kann beispielsweise für Kredite mit fix vereinbarten Zinssätzen im Fall einer Änderung des Zinssatzes vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Fixzinsperiode davon ausgegangen werden, dass eine aktive Mitwirkung des Kunden stattgefunden hat, da eine einseitige Änderung durch das Kreditinstitut in dem Fall unmöglich erscheint. Auch Änderungen über das vereinbarte Kreditvolumen oder des im Kreditvertrag vorgesehenen Referenzzinssatzes für variabel verzinste Kredite sind in der Regel Vertragsbestandteile, die nicht einseitig änderbar und daher nur mit aktiver Mitgestaltung des Kunden möglich sind. Erschwerend kommt bei der Erstellung solcher Programme auch noch hinzu, dass bei der Meldung der Zinssatzstatistik jedenfalls notleidende Kredite und „Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen“ ausgenommen sind. Somit müssen die entsprechenden Zinssätze (und damit auch die dahinter stehenden Volumina) ausgenommen werden, auch wenn die Kunden aktiv an der Gestaltung der entsprechenden Zinssätze teilgenommen haben. Die Ausnahme von notleidenden Krediten erfolgt unabhängig vom entsprechenden Zinssatz. Bei der Ausnahme von Krediten zur Umschuldung stellt das Zusatzkriterium von „unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen“ die Melder vor zusätzliche Herausforderungen.



3 Wichtige Hinweise für die Analyse

3.1 Analytischer Nutzender Neugeschäftsvolumen

Der zentrale analytische Nutzen der Zinssatzstatistik ist die Beobachtung der Wirkung geldpolitischer Maßnahmen auf das Kundengeschäft – sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeit als auch hinsichtlich des Ausmaßes. Weiters haben Informationen über diese Zinssätze auch große Auswirkungen auf die Konsum- und Investitionsentscheidungen der privaten Haushalte sowie nichtfinanziellen Unternehmen und damit auf die Realwirtschaft. Für die Analyse der Geldmengenaggregate bilden die Zinssätze als bedeutende Triebfeder für Portfolioumschichtungen auch einen wichtigen Input. Auch hinsichtlich der Ertragssituation und der Finanzmarktstabilität lassen sich aus der Zinssatzstatistik wertvolle Erkenntnisse gewinnen.

 

Der analytische Hauptnutzen der Zinssatzstatistik ist somit aus der Beobachtung der Entwicklung der Zinssätze zu gewinnen. Bezüglich des analytischen Nutzens der Neugeschäftsvolumina – losgelöst von der Gewichtung der Zinssätze – sind zwei Hauptbereiche zu identifizieren:

 

Aufgrund der Untergliederung in „variabel bzw. bis zu 1 Jahr fix verzinst“, „1 bis 5 Jahre fix verzinst“ und „über 5 Jahre fix verzinst“ auf der Kreditseite lässt sich laufend verfolgen, wie hoch der Anteil von nur kurzfristig fix verzinsten Krediten im Neugeschäft ist. Durch die Analyse dieses Verhältnisses über einen längeren Zeitraum lässt sich auch abschätzen, welcher Anteil des Kreditvolumens auf Änderungen von Leitzinssätzen kurzfristig reagieren kann. In Österreich zeigten die Daten der Zinssatzstatistik konstant, dass der überwiegende Teil der neu vereinbarten Kredite variabel bzw. nur bis ein Jahr fix verzinst war. Abgesehen von Wohnbaukrediten lagen in allen anderen Kategorien die Anteile im Lauf des Jahres 2006 zwischen 80,2% und 97,5%. Bei Wohnbaukrediten war der niedrigere Anteil von 50% bis 62,8% im Lauf des Jahres 2006 in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Bausparkassen sehr viele Zwischenfinanzierungen vergeben, die allerdings auch nicht länger als zwei Jahre fix verzinst sind.

 

Weiters können die Neugeschäftsvolumina interessante Erkenntnisse darüber liefern, welches Volumen an Neuvereinbarungen Kreditinstitute zu einem bestimmten Zinssatz abschließen bzw. wie sich die Neugeschäftsvolumina infolge von Zinssatzänderungen entwickeln. Hier muss aber betont werden, dass man die Daten eher über einen längeren Zeitraum beobachten und Sondereffekte (siehe Abschnitt 3.2) eliminieren sollte, da einzelne Datenpunkte oft stark durch Einmaleffekte beeinflusst sein können.



3.2 Neugeschäftsvolumen und Bestandsdaten

Ein analytischer Vergleich der Neugeschäftsvolumina mit Bestandsdaten aus der EZB-Monetärstatistik ist nur eingeschränkt möglich. So ist die Betrachtung der Neugeschäftsvolumina als ein Teil des Bestands problematisch, da – wie in Abschnitt 2.2 geschildert – bei Krediten in Tranchen das Neugeschäftsvolumen sogar höher als der Gesamtbestand sein kann. Ein weiterer Grund für ein höheres Neugeschäftsvolumen lässt sich an folgendem Beispiel veranschaulichen: Ein für die Frist von einer Woche vereinbarter Kredit, der in einem Monat viermal neu vereinbart wird, wäre in der Zinssatzstatistik viermal in das Neugeschäftsvolumen des Monats hineinzurechnen, während in den Bestandsdaten das Kreditvolumen nur einmal vorkommen würde.

 

Bei einem Vergleich mit den Bestandsveränderungen in der EZB-Monetärstatistik3) markiert das Neugeschäftsvolumen die obere Grenze für diese Bestandsveränderungen. Das heißt, die transaktionsbedingten Veränderungen des Bestands dürfen nicht höher als die Neugeschäftsvolumina in der Zinssatzstatistik sein, da positive transaktionsbedingte Veränderungen nur durch Neugeschäft im Sinn der Neugeschäftsdefinition in der Zinssatzstatistik verursacht werden können. Das Neugeschäftsvolumen wird aber in der Regel deutlich höher als die Bestandsveränderungen sein. Einerseits aufgrund des Faktums, dass ein erheblicher Teil des Neugeschäftsvolumens der Zinssatzstatistik Neuverhandlungen bereits bestehender Kredite bzw. Einlagen betrifft, andererseits aufgrund des Faktums, dass auslaufende Kredite/Einlagen zu einer negativen Bestandsveränderung führen können. Letzterer Umstand lässt auch den Versuch scheitern, anhand eines Vergleichs zwischen Neugeschäfts- und Bestandsdaten, das Neugeschäft in „echtes“ Neugeschäft im Sinn von Neuakquisitionen und Neuverhandlungen bereits bestehender Verträge zu unterteilen.

 

Weiters muss auch noch die unterschiedliche Untergliederung in den beiden Statistiken beachtet werden: Während in der EZB-Monetärstatistik bei Krediten nach Ursprungslaufzeit untergliedert wird, wird das Kreditgeschäft in der EZB-Zinssatzstatistik nach anfänglicher Zinsbindungsfrist untergliedert. Dies ist insofern verständlich, als die Zinsbindungsfrist die Höhe des Zinssatzes wesentlich stärker beeinflusst als die Laufzeit.



3.3 Eliminierung von Sondereffekten bzw. saisonale Effekte

Das Neugeschäftsvolumen unterliegt mehr saisonalen Schwankungen als Bestandsdaten. So ist bei der Betrachtung der Neugeschäftsvolumina beispielsweise zu beachten, dass zu jedem Quartalsstichtag (und hier insbesondere Ende Dezember) ein deutlich erhöhtes Volumen zu verzeichnen ist. Dies hat unterschiedliche Gründe: Bei Unternehmenskrediten wird insbesondere Ende des Jahres (aber auch zu den jeweiligen Quartalsterminen) mit Kunden ein neues Kreditvolumen vereinbart, was zu erhöhten Neugeschäftsvolumina führt, auch wenn der Zinssatz der entsprechenden Verträge unverändert bleibt. Bei Wohnbaukrediten erhöht sich das Kreditvolumen quartalsweise, da in diesen Monaten die Zuteilungen von Bauspardarlehen vorgenommen werden. Ein nahe liegendes Beispiel für erhöhtes Einlagenvolumen ist der Oktober, da der Weltspartag nach wie vor deutliche Zuwächse beim Spareinlagengeschäft mit sich bringt.

 

Abgesehen von solchen voraussehbaren bzw. zu berücksichtigenden Effekten gibt es aber andere Einmaleffekte, die das Neugeschäftsvolumen beeinflussen, ohne ein klassisches Neugeschäft im Sinn von Neuakquisitionen darzustellen: Beispielsweise sind Kreditinstitute aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs seit 1. Jänner 2007 dazu verpflichtet, ihre Zinsgleitklauseln bei variabel verzinsten Sparbüchern transparent zu gestalten. Infolge dieser Entscheidung haben Kreditinstitute nun vermehrt mit Kunden, die schon bisher variabel verzinste Spareinlagen hatten, den Umstieg auf neue Produkte vereinbart, die – wie vom Verfassungsgerichtshof vorgeschrieben – an Indikatoren des Geld- und Kapitalmarktes gebunden sind. Dieser Umstand führte im Jänner 2007 zu einem deutlich erhöhten Neugeschäftsvolumen bei Spareinlagen, ohne dass substanziell neue Spareinlagen getätigt wurden. In der Vergangenheit gab es vergleichbare Effekte beispielsweise bei der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen, die eine deutlich erhöhte Anzahl von Neuvereinbarungen zur Folge hatte.



3.4 Volatilität aufgrund niedriger Volumina in zahlreichen Kategorien

Ein für die Analyse – nicht nur der Zinssätze, sondern auch der dahinter stehenden Volumina – großes Problem ist die hohe Volatilität in zahlreichen Kategorien aufgrund des niedrigen Volumens, das pro Monat gemeldet wird. Damit sind zahlreiche Kategorien sehr stark von einzelnen Geschäften abhängig. Dies gilt insbesondere für die Kategorien mit Zinsbindung von über einem Jahr. Da in Österreich zurzeit kaum Neugeschäft mit längerer Zinsbindung abgeschlossen wird, beeinflussen einzelne Geschäfte mit hohem Volumen das aggregierte Österreich-Ergebnis sehr stark. Oftmals werden solche Geschäfte mit längerer Zinsbindung auch nur an Kunden mit sehrguter Bonität vergeben, was zur Folge hat, dass in Kategorien mit längerer Zinsbindung manchmal niedrigere Zinssätze als in Kategorien mitkürzerer Zinsbindung zustande kommen. Zusätzlich problematisch wird diese Einzelgeschäftsabhängigkeit durch den Umstand, dass aufgrund der Sampleerhebung in der Zinssatzstatistik Hochrechenfaktoren verwendet werden. Diese können insbesondere für kleinere Kreditinstitute (z. B. Raiffeisenkassen) relativ hoch sein. Wenn aber in einem Monat der Ausnahmefall eintritt, dass eine kleine Raiffeisenkasse ein außergewöhnlich großes Geschäft in einer Kategorie macht, sonst aber kaum Geschäfte von anderen Kreditinstituten gemeldet werden, kann dieses kleine Kreditinstitut das Neugeschäftsvolumen und in Folge auch den Zinssatz entscheidend dominieren. Somit ist eine sinnvolle Analyse der Neugeschäftsvolumina nur in Kategorien mit einer gewissen Voluminahöhe sinnvoll.



4 Publikation der Daten

Trotz der Bedenken, die es im Zusammenhang mit der Analyse der Neugeschäftsvolumina gibt, hat sich die OeNB aufgrund des Umstands, dass es immer wieder diesbezügliche Anfragen gegeben hat, dazu entschlossen, ab sofort die für die Berechnung des kapitalgewichteten Durchschnittszinssatzes für Österreich relevanten Neugeschäftsvolumina zu veröffentlichen. Allerdings beschränkt sich die Veröffentlichung auf 15 Neugeschäftsindikatoren. Dafür gibt es mehrere Gründe: Ein Hauptgrund ist, dass es bei manchen Neugeschäftsvolumina zu gewissen Berichtsterminen Probleme mit dem Vertraulichkeitsgrundsatz, den die OeNB bei der Publikation von Finanzdaten zu beachten hat, gibt. Dieser besagt, dass aus den veröffentlichten Daten keine Rückschlüsse auf Einzelbankdaten möglich sein dürfen, was lediglich gewährleistet werden kann, wenn hinter den aggregierten Daten zumindest Einzelbankdaten von drei oder mehreren Meldern stehen. Weiters ist eine sinnvolle Verwendung der Neugeschäftsvolumina auch nur möglich, wenn eine gewisse Datenmenge hinter den jeweiligen Aggregaten steckt. Deshalb wird von den erhobenen Neugeschäftsvolumina über Fremdwährungskredite derzeit auch nur jenes über Kredite in Schweizer Franken veröffentlicht, das ähnlich wie bei den Bestandsdaten rund 80% des gesamten in Fremdwährung vereinbarten Neugeschäftsvolumens repräsentiert.

 

Die Daten für die 15 Neugeschäftsvolumina werden monatlich zeitgleich mit den entsprechenden Zinssätzen in den beiden Tabellen „Gewichte zu Einlagenzinssätzen – Neugeschäft“ bzw. „Gewichte zu Kreditzinssätzen – Neugeschäft“ im Internet veröffentlicht. Um den deutlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Zinssätzen zu verstärken, werden die Neugeschäftszinssätze bei den statistischen Daten auch im Bereich „Zinssätze und Wechselkurse“ angesiedelt und im Unterkapitel „Zinssätze der Kreditinstitute“ zu finden sein.



Tabelle 1
Gewichte zu Einlagenzinssätzen − Neugeschäft
in Mio EUR
 
 200420052006Aug. 06Sep. 06Okt. 06Nov. 06Dez. 06Jän. 07
 
Neu vereinbarte Einlagen1)2)         
von privaten Haushalten3)         
mit vereinbarten Laufzeiten         
  bis 1 Jahr3.1483.0334.5254.8183.6175.2824.3005.0377.628
  1 bis 2 Jahre3103786986353837637895561.103
  über 2 Jahre824616505397355599461386678
von nichtfinanziellen Unternehmen3)         
mit vereinbarten Laufzeiten         
  bis 1 Jahr3.0803.3254.6034.3475.0525.6544.7395.9005.820
 


Tabelle 2
Gewichte zu Kreditzinssätzen1) − Neugeschäft
in Mio EUR
 
 200420052006Aug. 06Sep. 06Okt. 06Nov. 06Dez. 06Jän. 07
 
Neu vereinbarte Kredite1) an private Haushalte2)3)         
für Konsum         
insgesamt478480440441457435387344418
mit anfänglicher Zinsbindung         
  bis 1 Jahr4422413363354369349322296353
für Wohnbau         
insgesamt589738789767921849730890787
mit anfänglicher Zinsbindung         
  bis 1 Jahr4313446437382539533427514431
  1 bis 5 Jahre256280328372329290283349326
Sonstige Zwecke insgesamt357439450439534475379521573
an nichtfinanzielle Unternehmen2)3)         
Kredite bis 1 Mio EUR         
insgesamt1.0951.0881.0481.0011.0481.1609681.2511.194
mit anfänglicher Zinsbindung         
  bis 1 Jahr41.0121.0179809381.0011.0829171.1721.111
Kredite über 1 Mio EUR         
insgesamt4.1624.8375.2405.0365.7095.1934.5846.4336.314
mit anfänglicher Zinsbindung         
  bis 1 Jahr43.9994.6534.9704.8975.4444.8664.4716.1185.887
an private Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen         
  Kredite in CHF2.0952.0601.8711.7021.9151.4971.3461.5821.401
 


Verleger, Herausgeber und Hersteller:

Oesterreichische Nationalbank

Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit

Mag. Günther Thonabauer 

Tel.: (+43-1) 404 20-6666

1) Darunter wird die Wirkung von geldpolitischen Maßnahmen auf die Realwirtschaft verstanden

2) Siehe Manual on MFI interest rate statistics. EZB. Oktober 2003. S. 36.

3) Genau genommen müsste man die reinen transaktionsbedingten Veränderungen (bereinigt um Abschreibungen bzw. Reklassifikationen) berücksichtigen.

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