Jubiläumsfonds

Voraussetzungen zum Antrag


Die Mittel des Jubiläumsfonds werden zur (Teil-)Finanzierung ausschließlich von geplanten (nicht bereits begonnenen) Forschungsprojekten, insbesondere für Personalkosten, bereitgestellt. Die Finanzierung von Geräte- bzw. Materialkosten ist nur eingeschränkt möglich.
Die Antragssumme ist mit 110.000,- EUR bzw. bei Anträgen innerhalb der publizierten Schwerpunktgebiete (siehe Schwerpunktübersicht) mit 200.000,- EUR begrenzt; Mindestantragssumme sind 10.000,- EUR; Unabhängig von der Antragssumme ist die maximal zu beantragende Laufzeit vier Jahre.

Es werden wissenschaftliche Arbeiten hoher Qualität aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften sowie klinische krankheits- bzw. patientenorientierte Forschungsvorhaben aus dem Bereich der Medizinischen Wissenschaften gefördert; medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagenforschungsanträge ohne klinischen Bezug hingegen nicht.
Anträge, die Tierversuche beinhalten, werden nicht gefördert.

Anträge aus den Bereichen Geistes- und Sozialwissenschaften werden auch unterstützt.

 

Anträge aus den Bereichen Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften können nicht vorgelegt werden.
Erwerbsorientierte Anträge werden generell nicht gefördert.

 

Die Abgrenzung im Bereich Medizin orientiert sich an der Definition des National Institute of Health in den USA. Danach fallen insbesondere Vorhaben, die Untersuchungen mit humanen Zellen beinhalten, deren Herkunft nicht auf einen identifizierbaren Patienten zurückführbar ist, nicht in den Bereich klinischer Forschung.




Für die aktuelle Einreichphase gelten als Personalkosten-Richtsätze bei Vollzeittätigkeit inkl. aller DG- und DN-Abgaben p. a. für promovierte Mitarbeiter 56.110,– EUR, für Dissertanten 32.800,– EUR und bei Einreichung eines Forschungsvorhabens als Privateinreicher 48.400,– EUR. Es muss ersichtlich sein, für welche Aufgabe und welche Zeitspanne die Bezahlung erfolgen soll.
Für Forschungsbeihilfen an Diplomanden gilt ein Richtsatz von 5.280,– EUR p. a.
Kollektivvertragliche Bestimmungen sowie Personalkostensätze des FWF bei Fachkräften können subsidiär zur Anwendung gebracht werden. Die Ausgestaltung der vertraglichen Dienstverhältnisse für Mitarbeiter im Rahmen des Forschungsprojektes sowie die Einhaltung von Kollektivverträgen obliegt der Verantwortung der Projektleitung.
Erhöhungen laufender Gehälter (gemäß Kollektivvertrag, außerordentliche, o.ä.)  sind aus den bewilligten Projektmitteln abzudecken.

Fallen im Rahmen des Forschungsvorhabens gefährliche Abfallstoffe an, sind die Kosten für deren Beseitigung in der Kostenplanung gesondert anzuführen.

Aufgrund der ständig steigenden Anzahl von Anträgen kann es zu einer vollständigen Ablehnung von grundsätzlich positiv begutachteten Anträgen bzw., nur zu einer Teilbewilligung der beantragten Summe kommen.



Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung von Förderungsmitteln.


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