Geschäftsbestimmungen

Geschäftsbestimmungen für geldpolitische Geschäfte und Verfahren

Diese Geschäftsbestimmungen regeln die näheren Bedingungen für die Ausführung der geldpolitischen Geschäfte und Verfahren zwischen der OeNB und ihren in Österreich ansässigen oder niedergelassenen Geschäftspartnern.

Inhalt

Präambel

  1. Allgemeines
  2. Geltungsbereich
  3. Geschäftspartner
  4. Bestimmungen für die geldpolitischen Geschäfte
    Allgemeines
    Voraussetzungen refinanzierungsfähiger Sicherheiten
    Bewertung und Risikokontrolle von Sicherheiten
  5. Besondere Bestimmungen für Pfandkredite
  6. Besondere Bestimmungen für das Pensionsgeschäft
  7. Besondere Bestimmungen für das Devisenswapgeschäft
  8. Weitere Offenmarktgeschäfte
  9. Ständige Fazilitäten
  10. Kommunikation
  11. Leistungsstörungen
  12. Verfahren
  13. Verschiedenes  

Anlage 1: Operationale Kriterien
Anlage 2: Bestimmungen für den Fall der Drittsicherheitenbestellung

 

Hinweis

Gemäß Beschluss des EZB-Rats „EZB/2012/4“ vom 21. März 2012 (veröffentlicht auf der EZB-Homepage am 23.3.2012) obliegt es den nationalen Zentralbanken des Eurosystems darüber zu entscheiden, ob Bankanleihen, welche von Staaten, die entweder unter einem EU-/IWF-Hilfs-programm stehen oder deren Rating die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nicht erfüllen, garantiert werden, als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen werden oder nicht.

 

Die Oesterreichische Nationalbank wird – basierend auf o.a. Beschluss des EZB-Rats – ab 10.05.2012 derartige staatsgarantierte Bankanleihen als Collateral für das geldpolitische Instrumentarium nicht mehr akzeptieren.


 


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