Diese Geschäftsbestimmungen regeln die näheren Bedingungen für die Ausführung der geldpolitischen Geschäfte und Verfahren zwischen der OeNB und ihren in Österreich ansässigen oder niedergelassenen Geschäftspartnern.
Präambel
- Allgemeines
- Geltungsbereich
- Geschäftspartner
- Bestimmungen für die geldpolitischen Geschäfte
Allgemeines
Voraussetzungen refinanzierungsfähiger Sicherheiten
Bewertung und Risikokontrolle von Sicherheiten - Besondere Bestimmungen für Pfandkredite
- Besondere Bestimmungen für das Pensionsgeschäft
- Besondere Bestimmungen für das Devisenswapgeschäft
- Weitere Offenmarktgeschäfte
- Ständige Fazilitäten
- Kommunikation
- Leistungsstörungen
- Verfahren
- Verschiedenes
Anlage 1: Operationale Kriterien
Anlage 2: Bestimmungen für den Fall der Drittsicherheitenbestellung
Gemäß Beschluss des EZB-Rats „EZB/2012/4“ vom 21. März 2012 (veröffentlicht auf der EZB-Homepage am 23.3.2012) obliegt es den nationalen Zentralbanken des Eurosystems darüber zu entscheiden, ob Bankanleihen, welche von Staaten, die entweder unter einem EU-/IWF-Hilfs-programm stehen oder deren Rating die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nicht erfüllen, garantiert werden, als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen werden oder nicht.
Die Oesterreichische Nationalbank wird – basierend auf o.a. Beschluss des EZB-Rats – ab 10.05.2012 derartige staatsgarantierte Bankanleihen als Collateral für das geldpolitische Instrumentarium nicht mehr akzeptieren.