Fristen für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen
Das Zahlungsdienstegesetz legt dazu folgende Ausführungsfrist fest:
Bis 1. 1. 2012muss der Überweisungsbetrag spätestens nach drei Geschäftstagen bei der Bank des Empfängers einlangen.
Ab 1. 1. 2012 verringert sich diese Frist auf einen Geschäftstag.
Für in Papierform ausgelöste Zahlungen (das sind nicht via Internet/nicht elektronisch erteilte Aufträge) verlängern sich diese Fristen um jeweils einen weiteren Geschäftstag.
Die Ausführungsfrist -in jeder beliebigen Betragshöhe - gilt
für Zahlungen innerhalb der EU in Euro sowie
für Zahlungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Staates jeweils in der Währung des betreffenden Staates sowie
für sonstige Zahlungen innerhalb des EWR, sofern nur eine Währungsumrechnung zwischen Euro und der Währung eines EWR-Staates durchgeführt wird und – bei grenzüberschreitendem Zahlungsvorgang – die grenzüberschreitende Transaktion in Euro stattfindet.
Beispiele:
Zahlungen in Euro innerhalb Österreichs
Zahlungen in Euro zwischen Österreich und den anderen Euro-Ländern (Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien, Irland…)
Zahlungen in Euro von Österreich nach Ungarn (EU-Land), wobei in Ungarn der Euro-Betrag in Ungarische Forint umgewechselt wird bzw. Zahlungen in Euro von Österreich nach Norwegen (EWR-Land, aber nicht EU-Mitglied), wobei in Norwegen der Euro-Betrag in Norwegische Kronen umgewechselt wird
Zahlungen innerhalb Ungarns in Ungarischen Forint bzw. innerhalb Norwegens in Norwegischen Kronen.
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