Das Zahlungsdienstegesetz

Zusammengefasst und mit Beispielen veranschaulicht wird hier erklärt, welche kundenfreundlichen Änderungen im Zahlungsverkehr per 1. November 2009 in Kraft treten.


Für Unternehmen gelten teilweise abweichende Regelungen.

Für die Teilnehmer an den Zahlungsverkehrssystemen der OeNB gelten die jeweiligen Geschäftsbestimmungen.


 


Ausführungsfrist – wie lange darf eine Überweisung künftig dauern?


A)

Bis 1. 1. 2012muss der Überweisungsbetrag spätestens nach drei Geschäftstagen bei der Bank des Empfängers einlangen.

 

Ab 1. 1. 2012 verringert sich diese Frist auf einen Geschäftstag.

Für in Papierform ausgelöste Zahlungen (das sind nicht via Internet/nicht elektronisch erteilte Aufträge) verlängern sich diese Fristen um jeweils einen weiteren Geschäftstag.

 

Die Ausführungsfrist -in jeder beliebigen Betragshöhe - gilt

  • für Zahlungen innerhalb des EWR in Euro sowie

  • für Zahlungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Staates jeweils in der Währung des betreffenden Staates sowie

  • für sonstige Zahlungen innerhalb des EWR, sofern nur eine Währungsumrechnung zwischen Euro und der Währung eines EWR-Staates durchgeführt wird und – bei grenzüberschreitendem Zahlungsvorgang – die grenzüberschreitende Transaktion in Euro stattfindet.

     

Beispiele:

  • Zahlungen in Euro innerhalb Österreichs

  • Zahlungen in Euro zwischen Österreich und den anderen Euro-Ländern (Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien, Irland…)

  • Zahlungen in Euro von Österreich nach Ungarn (EU-Land), wobei in Ungarn der Euro-Betrag in Ungarische Forint umgewechselt wird bzw. Zahlungen in Euro von Österreichnach Norwegen (EWR-Land, aber nicht EU-Mitglied), wobei in Norwegen der Euro-Betrag in Norwegische Kronen umgewechselt wird

  • Zahlungen innerhalb Ungarns in Ungarischen Forint bzw. innerhalb Norwegens in Norwegischen Kronen.


B)

Die Ausführungsfrist darf maximal vier Geschäftstage betragen:

Bei Zahlungen innerhalb des EWR in der Währung eines EWR-Staates oder eines EU-Mitgliedstaates außerhalb der Eurozone, bei denen die unter A) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

     

Beispiele:

  • Zahlungen in Ungarischen Forint von Österreich nach Ungarn und

  • Zahlungen in Ungarischen Forint innerhalb Österreichs.


C)

Nicht anwendbar ist die Regelung der Ausführungsfrist auf alle grenzüberschreitende Zahlungen, die von oder an ein Nicht-EWR-Land getätigt werden.

Darunter fallen z. B. Zahlungen von/in die Schweiz, Kroatien, USA, Japan sowie z. B. alle Zahlungen in US-Dollar oder Japanische Yen.


Wertstellung bei Überweisungen – wie schnell muss mir meine Bank eine Zahlung gutschreiben?

Die kontoführende Bank muss ihrem Kunden den Betrag spätestens mit dem Datum gutschreiben, mit dem sie selbst den Betrag erhalten hat.

Ein späteres Gutschreiben von ein bis zwei Valutatagen soll damit möglichst unterbunden werden.

Als Empfänger wird man einen Überweisungsbetrag somit spätestens drei Werktage nach Auftragserteilung (ab 1. 1. 2012 nach einem Werktag) zinsenwirksam auf seinem Konto zur Verfügung haben.


Wertstellung bei Bareinzahlungen

Sobald ein Konsument („Verbraucher“) auf ein Konto eines Konsumenten bar einzahlt, muss die Bank den Betrag „unverzüglich“ (mit taggleicher Valuta) gutschreiben.

Dabei ist es unerheblich, ob das Empfängerkonto sein eigenes ist, oder das eines anderen Konsumenten. 

 

Wird die Bareinzahlung auf ein Konto eines Unternehmers (Firma, Organisation…) getätigt, erfolgt die Gutschrift spätestens am folgenden Geschäftstag.

 

Hier sind immer Bareinzahlungen auf Konten im selben Bankinstitut gemeint. Eine Bareinzahlung zu Gunsten eines Kontos bei einem anderen Institut wird als Überweisung durchgeführt und unterliegt somit der Regelung „Wertstellung bei Überweisungen“.


Gebührenverrechnung

Keine der an einer Überweisung beteiligten Banken dürfen vom Betrag Gebühren abziehen. Fallen etwaige Spesen an, muss der Überweisungsbetrag in voller Höhe gutgeschrieben werden und die Gebühren separat verrechnet und angezeigt werden.

 

Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Bereich Überweisungsgebühren.


Einspruchsfrist bei unberechtigten Abbuchungen

Gegen nicht autorisierte oder fehlerhafte Abbuchungen räumt das Gesetz eine Einspruchsfrist von maximal 13 Monaten ab Belastungsvaluta ein.

 

Einzelne EWR-Länder werden die Zahlungsdienste-Richtlinie mit einem vom 1. 11. 2009abweichenden Datumumsetzen.

 

Den kompletten Text des Zahlungsdienstegesetzes können Siehier nachlesen.

 

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Information übernimmt die OeNB keine Haftung.