Scheckgeschäft


Folgende Personen und Institute können bei der OeNB Schecks einreichen:

  • In- und ausländische Banken
  • Staatliche Stellen und staatsnahe Betriebe
  • Privatpersonen : Von Privaten löst die OeNB ausschließlich Schecks ein, die von ausländi-
    schen Banken auf die OeNB direkt gezogen sind (Ziehungen).
  • Grundsätzlich nimmt die OeNB alle Schecks nur zum kommissionsweisen Inkasso entgegen.
  • Ausgenommen davon sind nur Schecks, die ausländischen Banken auf die OeNB direkt gezogen sind. Diese Ziehungen werden nach positiv erfolgter Prüfung und bei vorhandener Deckung sofort eingelöst.
  • Als Rechtsgrundlage dient das Österreichische Wechsel- und Scheckgesetz in der jeweils gültigen Fassung     


Die Gebühren im Scheckgeschäft sind den jeweiligen Konditionen zu entnehmen.

 

Das betreffende Online-Formular zur Scheckeinreichung finden Sie >> in diesem Bereich.

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