Konsolidierte Eigenmittel gemäß Teil 2 und 3 CRR auf Basis CBD
Tabelle
Veröffentlichung
Diagramm
Sekundärerhebung:
Zusammenführung von Meldedaten der Bankkonzerne und von unkonsolidierten Meldedaten der Einzelkreditinstitute.
Im Rahmen des Beleges „Konsolidierte Eigenmittel gemäß Teil 2 und 3 CRR auf Basis CBD (Consolidated Banking Data) 67“ werden quartalsweise konsolidierte (Bankkonzerne) und unkonsolidierte Daten (Einzelkreditinstitute) zu einer einheitlichen Darstellung der Eigenmittelausstattung des gesamten österreichischen Bankenwesens unter Berücksichtigung von Konzernverflechtungen automatisiert zusammengeführt.
OeNB.
Eigenmittelerfordernis, Eigenmittel, Kernkapital, Kreditinstitute, CBD 67, Consolidated Banking Data, Kernkapitalquote, Eigenmittelquote
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (CRR)
Im Rahmen des Beleges „Konsolidierte Eigenmittel gemäß Teil 2 und 3 CRR auf Basis CBD (Consolidated Banking Data) 67“ werden quartalsweise konsolidierte (Bankkonzerne) und unkonsolidierte Daten (Einzelkreditinstitute) zu einer einheitlichen Darstellung der Eigenmittelausstattung des gesamten österreichischen Bankenwesens unter Berücksichtigung von Konzernverflechtungen automatisiert zusammengeführt.
In Österreich meldepflichtige Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1.
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