Hinweis auf die Einführung standardisierter Ausfallklassen ab dem Meldetermin 31.3.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Verweis auf den Newsletter vom 20.1.2017 wollen wir nochmals darauf hinweisen, dass in der ZKR-Meldung ab dem Meldetermin 31.3.2017 statt der bisherigen institutsinternen Ausfallklassen die standardisierten Ausfallklassen zu übermitteln sind. Das bedeutet, dass die Meldung individueller Ausfallklassen ab diesem Meldetermin zu einer Zurückweisung der Meldung führt, da eine Formalprüfung nicht erfüllt wurde.
Die individuellen Ausfallklassen sind vom jeweiligen Institut oder dem Rechenzentrum in die standardisierten Ausfallklassen zu überleiten. Diese Überleitung erfolgt nicht durch die Österreichische Nationalbank.
Die Definition der demnächst gültigen Ausfallklassen basiert auf der so genannten Kapitaladäquanzverordnung (CRR), nähere Informationen finden Sie in der Ausweisrichtlinie zur Zentralkreditregister-Meldungsverordnung Kapitel „4.2.5.3.1 Meldung von ausgefallenen Kreditnehmern“, weiters wurde das Eingabeformular für die Ratingsysteme sowie die diesbezügliche Eingabehilfe angepasst.
Es werden künftig drei Ausfallklassen unterschieden, siehe die folgende Tabelle:
Bonitätsklasse/Ausfallklasse |
Beschreibung |
Kreditgebende |
DCRR1 |
Ausfall aufgrund Zahlungseingang unwahrscheinlich |
Einheit, die direkt oder durch Konsolidierung in den Anwendungsbereich des Art. 178 CRR bzw. Art. 127 CRR fällt |
DCRR2 |
Ausfall aufgrund mehr als 90/180 Tage überfällig |
Einheit, die direkt oder durch Konsolidierung in den Anwendungsbereich des Art. 178 CRR bzw. Art. 127 CRR fällt |
DNCRR |
Ausfall bei rechtlicher Einheit, welche nicht in den Anwendungsbereich der CRR fällt |
Einheit, die weder direkt noch durch Konsolidierung in den Anwendungsbereich des Art. 178 CRR bzw. Art. 127 CRR fällt |
Andere als die in der Tabelle angeführten Ausfallsklassen und -arten sind ab dem Meldetermin März 2017 in der Hauptmeldung nicht zulässig. Die Definition von zwei Ausfallklassen bezieht sich auf den Schuldnerausfall gemäß Artikel 178 CRR bzw. Artikel 127 CRR. Die dritte Ausfallklasse umfasst die Ausfälle bei rechtlicher Einheit, welche nicht in den Anwendungsbereich der CRR fallen. Diese Änderung in der ZKR-Meldungslegung wurde im Rahmen der SCom-Abstimminstanz im Februar 2016 mit Bankenvertretern abgestimmt.
Die Übermittlung eines Eingabeformular_Ratingsysteme nur aufgrund der Einführung der standardisierten Ausfallklassen ist nicht notwendig.
Bei Fragen zu den standardisierten Ausfallklassen wenden Sie sich bitte an die unten angeführten Kontakte.
Mit freundlichen Grüßen
Gruppe Kreditregister und Bilanzdaten