Bezeichnung der Erhebung | Granulare Kredit Erhebung 1 - Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten - CRR-Kreditinstitute |
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Überleitungsregeln | Delta-File: DeltaFile_Granulare Kredit Erhebung 1 - Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten - CRR-Kreditinstitute (20221004).xlsx (Änderungen zur Version 5.3) Für eine übersichtlichere Darstellung in den Delta-Files wird in den weißen Zellen ("zu melden") zusätzlich true und in den grauen Zellen ("nicht zu melden") false dargestellt. Für weitere Details siehe User-Guide für die GKE-Schaubilder. |
Zusätzliche Infos zu den Überleitungsregeln | Es sind jene Geschäftsfälle, die in eine der für die Meldung relevanten Kategorien (siehe GKA21_Art_des_Instruments_Code) fallen, überzuleiten. Die Schaubilder sind nach diesen Kategorien gegliedert. Das zweite Kriterium für die Auslösung der Meldepflicht für einen Geschäftsfall bildet das Gesamtobligo des Schuldners (im Basic Cube: "Inhaber (IH)" oder "Co-Inhaber (CI)") in Kombination mit dem Attribut EMA68_Rechtstraeger_Kennzeichen. Ebenfalls zu beachten sind 'Not applicable'-Fälle, d.h. Werte und Ausprägungen, die für gewisse Konstellationen einfach nicht anwendbar sind und daher keinen Wert annehmen können. Dies ist in den Granularitätsregeln bzw. im Schaubild nicht modelliert. Solche Fälle werden wie bisher über Prüfregeln abgedeckt. Bei Werten wird ebenfalls im Rahmen der technischen Dokumente spezifiziert, wann der Wert '0' und wann 'leer' bzw. 'Not applicable (NA)' zu melden ist. Als Faustregel gilt, dass immer dann, wenn grundsätzlich Werte möglich sind, der Wert '0' gesourct werden sollte und in jenen Fällen, wo es für ein bestimmtes Geschäft diesen Wert nicht geben kann (z.B. Zinssatz bei Stammaktien), das Feld leer oder mit "NA" zu befüllen ist. Bei der Überleitung der Datums-Attribute sind 99991231-Werte nicht zu übernehmen; die entsprechenden Smart-Cube-Attribute sind in diesen Fällen leer zu lassen und für diese Attribute ist ein 'Not applicable' zu melden. Die Granularitätsregeln sind als eine inhaltliche Einschränkung im Sinne von 'möglich, aber nicht relevant' zu interpretieren. Diese sind immer streng einzuhalten, d.h. sofern eine Einschränkung in Form einer 'WAHR(...)'-Regeln bzw. einer Gruppenliste existiert, wird diese gegebenenfalls hart geprüft. In diesen Fällen darf demnach nicht freiwillig mehr gemeldet werden. Als Instrumente sind nur Geschäftsfälle zu selektieren, die GF112_Zerlegung_Underlying_Kennzeichen = "FALSCH" aufweisen. Die Underlying-Tabelle ist mit Underlyings (d.h. Geschäftsfällen mit GF112_Zerlegung_Underlying_Kennzeichen = "WAHR") von meldepflichtigen funded und unfunded Kreditderivaten (d.h. GKA21_Art_des_Instruments_Code = "Begebene unfunded Kreditderivate (KD)" oder SC_Wertpapierklassifikation_Code = "Credit Linked Note (CLN)") zu befüllen. Sofern ein Geschäftsfall mehrere Schuldner (abgebildet über AI_Rolle_Code = "Kreditnehmer lt. GKE (KN)") hat, so genügt es für die Auslösung der Meldepflicht, dass einer der Schuldner die Meldegrenze überschreitet. In diesem Fall ist das Instrument mit allen Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung als Schuldner (unabhängig von der Meldegrenze) und allen natürlichen Personen, die die Meldegrenze überschreiten, zu melden. Hat ein Instrument sowohl Rechtsträger iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung als auch natürliche Personen über der Meldegrenze als Schuldner, so ist fällt das Instrument in die Spalte "Rechtsträger iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung über 25 000" (Ausnahme: Die Tabelle 01.05 Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung ist für natürliche Personen niemals zu melden). Für AnaCredit-Zwecke sind auch Kredite gegenüber Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung zu melden, die der Melder serviciert und für die der Gläubiger kein AnaCredit-Melder (d.h. ein Kreditinstitut (Sektor 1220A) mit Sitzland oder Sitzland der Hauptanstalt in einem AnaCredit_Berichtsmitgliedsstaat_GR) ist. In der Meldung sind diese Kredite dadurch erkennbar, dass der Melder die Rolle des "Servicers (SE)", aber nicht des "Gläubigers (GL)" annimmt. Für Kredite gegenüber natürlichen Personen und sonstigen Geschäftsfällen sind diese Rollen nicht zu melden, daher dürfen in diesen Fällen keine rein servicierten Instrumente (insbesondere Treuhandgeschäfte - siehe auch die Granularitätsregel WAHR(keinTreuhand)) gemeldet werden. Ebenso sind grundsätzlich alle Kredite gegenüber Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung zu melden, die aktiv in der Bilanz sind. Die Daten zu Vertragspartnern und Exposure-zugeordnete Einheiten sind für jene Einheiten zu melden, die als Kreditnehmer, Sicherungsgeber oder Exposure-zugeordnete Einheiten für Instrumente, Exposures oder Sicherheiten auftreten; insbesondere auch für alle Einheiten zu übermitteln, die ausschließlich in der Rolle der "Exposure zugeordneten Einheit (EE)" zu einem meldepflichtigen Exposure auftreten (es sei denn, es handelt sich um den Mandant selbst). Ausgenommen davon sind natürliche Personen unter der Meldegrenze. Instrumente, die innerhalb eines Quartals aufgrund einer Abschreibung unter die Meldegrenze fallen, sind immer bis inklusive Quartalsultimo weiter zu melden, da die Abschreibungen nur quartalsweise erfasst werden. Dies gilt auch bei Instrumenten, deren Schuldner natürliche Personen sind. Die Rolle "Begünstigter (BG)" ist nur zu melden, sofern der Begünstigte ein internationaler AnaCredit-Melder (d.h. ein Kreditinstitut (1220A) mit Sitzland in einem AnaCredit_Berichtsmitgliedsstaat_GR) oder ein nationales CRR-FIs (nach Artikel 4 (1) (26) der CRR ausgenommen KAGs, Immo-KAGs und betriebliche Vorsorgekassen) ist. Sicherheiten sind nur dann in die GKE zu übernehmen, sofern sie per Zerlegungsansatz "Internes Risikomanagement (INT)" oder "CoRep (COR)" mit einem GKE-meldepflichtigen Geschäft verbunden sind. Die Wertart "Vorrangige Ansprüche Dritter (VAD)" ist entweder auf der Entität HYW_Hypothek_Wert oder auf der Entität SZW_Sicherheiten_Zerlegungs_Wert geliefert - je nachdem, ob es sich um eine im Grundbuch eingetragene Hypothek handelt oder nicht. Der Wert ist dementsprechend von jener Entität zu selektieren, auf der der Wert geliefert wird. Im Fall der "Daten zu empfangenen Sicherheiten" wird die zu verwendende Wertart in dem abgeleiteten Attribut STA11_Art_des_Wertes_der_Sicherheit_Code ermittelt und hinterlegt. Zusätzlich ist immer der "Ursprünglicher Wert der Sicherheit (UWSI)" zu melden. Sicherheiten sind nur dann in die GKE zu übernehmen, wenn gilt, dass "Ursprünglicher Wert der Sicherheit (UWSI)" > 0 ist. |
OeNB Code der Erhebung | GKE1 |
Kurzbezeichnung Deutsch | Granulare Kredit Erhebung 1 - Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten |
Kurzbezeichnung Englisch | instrument data, financial data and protection data |
Verbale Beschreibung/Beispiele | In der Granularen Kredit Erhebung 1 - Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten für CRR-Kreditinstitute werden Informationen über Vertragspartner und Exposure-zugeordnete Einheiten, Sicherheiten, Kredite und Kreditzusagen, gehaltene Wertpapiere sowie Nicht-verbriefte Anteilsrechte, außerbilanzielle Geschäfte (gem. CRR, Anhang I, exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze erfasst. Die Tabellen enthalten im Wesentlichen
Die Instrument- und Finanzdaten zu Wertpapieren werden bereits in den unkonsolidierten Wertpapiercubes erfasst und sind demnach hier nicht nochmals zu melden. Die Verknüpfung zu den Wertpapiercubes erfolgt mittels SC_Instrument_ID. Die Meldung ist auf der granularsten sinnvollen Ebene ("Einzelbasis") detailliert. |
Gesetzliche Grundlage | |
Meldeobjekt verbale Beschreibung | Solo-Meldung, d.h. Österreichteil sowie externe Geschäfte der eigenen Zweigniederlassungen im Ausland, wobei die Geschäfte der Zweigniederlassungen separat anzugeben sind. Die Geschäfte der Zweigniederlassungen sind pro Land zusammenzufassen und als ein Mandant (SC_Mandant_Identnummer) zu melden. Dieses Meldeobjekt enthält zusätzlich Forderungen gegen eigene ausländische Zweigniederlassungen bzw. der eigenen ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber anderen eigenen Zweigniederlassungen oder der Hauptanstalt. |
Melderkreis | Sämtliche CRR-Kreditinstitute gemäß §1a Abs. 1 BWG sowie Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß §9 BWG. |
Meldeperiodizität | monatlich |
Meldeperiode | Monat |
Meldetermin | 20. Bankarbeitstag |
Meldestichtag | Monatsultimo |
Meldewährung | EUR |
Meldeeinheit | Werte sind auf zwei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden. Prozentsätze (falls vorhanden) sind auf drei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden. Ausfallswahrscheinlichkeiten sowie PD-Obergrenze und PD-Untergrenze werden aufgerundet auf 4 Nachkommastellen genau gemeldet |
Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB | - |
Die Daten der Erhebung werden für folgende Zwecke verwendet | Geldpolitische Analyse und geldpolitische Geschäfte, Risikomanagement, Bankaufsichtliche Zwecke im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, Makroprudenzielle Politik, Forschung, Einzelbankanalyse, Zentrales Kreditregister, Überwachung der Finanzmarktstabilität, AnaCredit |