Bezeichnung des BC AttributsSK20_Liquide_Aktiva_Code
Kurzbezeichnung DeutschLiquide Aktiva 
Kurzbezeichnung EnglischLiquid assets 
Verbale Beschreibung/Beispiele

Unterscheidung zwischen Typen von liquiden Aktiva gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute und § 21 Abs. 2 Pfandbriefgesetz – PfandBG:

Sachkonten, die als liquide Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B gekennzeichnet werden, müssen die entsprechenden Bestimmungen der Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute erfüllen, insbesondere Art. 10 bis 16 und Art. 35 bis 38.

Für die Befüllung dieses Attributs ist nicht zu berücksichtigen, ob es sich um ein belastetes (encumbered) Geschäftsfall / Sicherheit / Sachkonto handelt oder nicht. Für belastete (encumbered) Geschäftsfälle / Sicherheiten / Sachkonten ist anzugeben, ob das Geschäft / Sicherheit / Sachkonto in eine der obigen 3 Kategorien fallen würde, wenn keine Belastung (Encumbrance) vorhanden wäre.

Sofern ein Geschäftsfall / Sicherheit / Sachkonto in keine der obigen 3 Kategorien fällt, ist dieses Attribut leer zu lassen.

Folgende Sachkontokategorien sind als HQLA (Stufe 1) anrechenbar:

  • Kassenbestand/Bargeld - Heimatwährung (BR1)
  • Valuten - frei konvertierbar (BR2)
  • Gesetzliche Zahlungsmittel - Gold (BR4)
  • Gesetzliche Zahlungsmittel - sonstige Edelmetalle (BR5) 
  • Valuten - nicht frei konvertierbar (BR3), soweit der Art. 8 DVO 2015/61 (“Assets held in a non-convertible currency shall be deemed readily accessible only insofar as the credit institution uses those assets to meet liquidity outflows in that currency.”) erfüllt ist 

Es sind nur die Ausprägungen der Gruppenliste "HQLA_GL" zu verwenden.

Spezieller rechtlicher Hintergrund: Art. 10, 11, 12 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute; § 21 Abs. 2 Pfandbriefgesetz – PfandBG

Spezieller Rechtlicher Hintergrund

-

Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB-
Algorithmus/Entstehung/Bildung-
Datentypalphanumerisch
Feldlänge2
zugeordnete Codeliste(n)Liquide_Aktiva_CL
Kommt vor in/wird verwendet in

SK_Sachkonto