Bezeichnung des Templates

C 33.00 – Risikopositionen gegenüber Staaten nach Land der Gegenpartei

CoRep Detailtemplate unkonsolidiert

Überleitungsregeln

siehe: 

UGB: CoRep C33 NGAAP Solo (20211203).xlsx

Keine Änderungen im Vergleich zu V5.3

IFRS: CoRep C33 IFRS Solo (20220623).xlsx

Keine Änderungen im Vergleich zu V5.3

Zusätzliche Infos zu den Überleitungs-regeln

Es ist zu beachten, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Überleitungsregeln aus dem Basic Cube um keine Programmiervorlage handelt, sondern um eine verbesserte/präzisere Ausweisrichtlinie. Für die Inhalte der Meldung ist weiterhin das meldende Institut verantwortlich. Zu melden sind jedenfalls jeweils die auf den OeNB Internetseiten veröffentlichten gültigen Positionsnummern (siehe https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/its-on-reporting/eigenmittelanforderungen-corep.html).

  • Das "look-through"-Prinzip (siehe Modellierung des Look-through) ist nicht anzuwenden.
  • Sofern Überleitungen sich auf eine Eigenschaft einer Einheit beziehen (bspw. Sektor, Land), so ist - wenn nicht explizit anders angegeben - bei Geschäftsfällen stets die Rolle "Direkte Gegenpartei gem. FinRep (GF)" gemeint.
  • Für die Selektion der Exposures ist immer der Zerlegungsansatz "CoRep (COR)" zu verwenden. Die Abfrage auf GE07_Risikopositionsklasse_Corep_Code in den Überleitungsregeln bezieht sich immer auf das ursprüngliche Exposure (jenes mit "Ursprünglichem Risikpositionswert vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren (UR)" > 0).
  • Im Fall von Derivaten, die eine Verbindung (GB_Geschaeftsfall_Sachkonto_Sicherheiten_Beziehung mit GB01_Beziehungsart_Code = "Regulatorisches Netting (NE)") zu einem Regulatorischen Netting-Satz (GF00_Geschaeftsfallkategorie_Code = "Z") aufweisen, muss die Selektion der Exposures indirekt über den regulatorischen Netting-Satz erfolgen.
  • Allokationsregeln für CoRep C33 Solo unterscheiden sich für UGB und IFRS Melder. Daher sind zwei Sets an Überleitungsregeln verfügbar.

Bestätigung seitens EBA noch ausständig:

  • Für die Überleitungsregeln wird aktuell mit der Hypothese gearbeitet, dass Bankbuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, in der Zeile "Exposures subject to market risk" nicht auszuweisen sind.
OeNB Code des BelegsCOROFI
Kurzbezeichnung DeutschRisikopositionen gegenüber Staaten 
Kurzbezeichnung EnglischSovereign exposures
Verbale Beschreibung/Beispiele
Gesetzliche Grundlage
Meldeobjekt verbale Beschreibung

Österreichteil sowie Forderungen/Verbindlichkeiten der eigenen Zweigstellen im Ausland gegen institutsfremde Einheiten --> solo reporting inländischer CRR-KIs

MelderkreisKreditinstitute nach Artikel 4 (1) (1) der CRR
Meldeperiodizitäthalbjährlich
MeldeperiodeHalbjahr
MeldeterminNach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS (d.h. ca. 30. Bankarbeitstag).
Meldestichtag30.06. bzw. 31.12.
MeldewährungEUR
MeldeeinheitWerte sind auf zwei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden.