Der Abschnitt bezieht sich insbesondere auf die Meldung von Reklassifikationen im Smart Cube. Reklassifikationen sind einerseits bei Fusionen bzw. Spaltungen zu melden, bei denen ein Institut aufhört zu existieren bzw. ein Institut neu hinzukommt. Andererseits müssen Reklassifikationen bei neuen Klassifikationen des Finanzierungsinstruments bzw. des Counterparts gemeldet werden. Reklassifikationen zu einem Sachverhalt müssen einander immer aufheben, d.h. die gemeldeten positiven und negativen Reklassifikationen müssen gleich hoch sein. Im Folgenden werden diese Fälle kurz beschrieben und Beispiele angeführt:
1. Fusionen, Spaltungen
Wenn es aufgrund von Reorganisationen zu Fusionen oder Spaltungen kommt, die dazu führen, dass eine neue Einheit geschaffen wird bzw. eine bestehende Einheit wegfällt, muss eine Reklassifikation gemeldet werden. Findet die Fusion/Spaltung zwischen zwei MFIs statt, so müssen lediglich alle Zwischenbankgeschäfte, die es zwischen den betroffenen Instituten gegeben hat, als Reklassifikation gemeldet werden. Fusioniert ein Unternehmen, welches nicht dem MFI-Sektor angehört (z.B. ein sonstiger Finanzintermediär) in ein MFI, so beinhaltet die Reklassifikation alle Bilanzpositionen.
Beispiel 1: Fusion zwischen zwei MFIs (B fusioniert in A), ein MFI (B) hört auf zu existieren
Im Monat der Fusion müssen die weggefallenen Zwischenbankgeschäfte als (negative) Reklassifikation gemeldet werden. Relevant für die Meldung ist der Buchwert des Vormonats.
Beispiel 2: Fusion zwischen einem sonstigen Finanzintermediär (B) und einem MFIs (A), Finanzintermediär (B) hört auf zu existieren
Da der Finanzintermediär zuvor nicht in der MFI-Population enthalten war, müssen die hinzugekommenen Volumina als (positive) Reklassifikation gemeldet werden (diese resultieren nicht aus einer Transaktion). Zusätzlich müssen die in der Bilanz von MFI A wegfallender Geschäfte zwischen den beiden Instituten, wie im Beispiel 1, ebenfalls als negative Reklassifikation gemeldet werden. Sollte es sich beispielsweise um eine grenzüberschreitende Fusion handeln, so zeigt auch der Investor den durch die Fusion entstandenen Länderwechsel als Reklassifikation.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns, beispielsweise die Umschichtung gewisser Vermögenswerte von einem Konzernunternehmen zu einem anderen, sind hingegen nicht als Reklassifikation zu zeigen.
2. Änderung des Finanzierungsinstruments/Counterparts
Reklassifikationen müssen ebenfalls bei Veränderungen des Finanzierungsinstruments oder bei Änderungen betreffend den Counterpart gemeldet werden. Gründe dieser Änderungen können folgende sein:
- Neue statistische Richtlinien/Verordnungen die zu einer Definitionsänderung führen (z.B. ESVG2010)
- Neue Eigentümerstrukturen bzw. Organisationsstrukturen die zu einer neuen Sektorklassifikation führen (z.B. Privatisierung einer Staatseinheit)
- Verlegung des Firmensitzes in ein anderes Land
- Wenn bei Meldefehlern (z.B. Korrekturen in Bezug auf Land, Währung, Sektor etc.) keine Revision bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers möglich ist, muss eine Reklassifikation gemeldet werden. Diese muss in dem Monat gemeldet werden, wo der Zeitreihenbruch erfolgt.
Generell ist bei stammdateninduzierten Veränderungen zu bemerken, dass Reklassfikationen bei den Überleitungen zu den SmartCubes errechnet werden müssen.
Beispiel 3: Ein Meldefehler wird korrigiert und eine Einheit, welche zuvor als sonstiger Finanzintermediär gemeldet wurde (B), wird ab sofort unter nichtfinanzielle Unternehmen gemeldet
In diesem Beispiel muss im Monat der Fehlerbehebung eine positive Reklassifikation bei Ausleihung an nichtfinanzielle Unternehmen und eine negative Reklassifikation bei Ausleihungen an sonstige Finanzintermediäre (FI) gemeldet werden. Der Absolutbetrag beider Beträge muss gleich hoch sein und entspricht dem Buchwert des Vormonats. Somit ist sichergestellt, dass die Änderungen der aushaftenden Volumina nicht als Transaktion aufscheinen. Bei rückwirkenden Revisionen ist die Reklassifikation ebenfalls in der Meldeperiode des Zeitreihenbruchs einzustellen.