Das Attribut GF199_Insolvenzrang_Code gibt an, an welcher Stelle der Insolvenzrangfolge das Instrument steht. Die Insolvenzrangfolge bestimmt, in welcher Reihenfolge Instrumente Verluste aufgrund von Insolvenz absorbieren.
- Für eine Liste der Insolvenzrangfolgen innerhalb des Euro-Raum siehe: https://www.srb.europa.eu/system/files/media/document/2022-03-22_LDR_Annex-on-Insolvency-ranking-2021_v2.7.pdf. Der Insolvenzrang richtet sich immer nach dem Land, in dem das Institut ansässig ist (bei Zweigstellen das Land der Hauptanstalt).
- Dieser Code wird für Institute mit Sitz in AT und deren Zweigstellen mittels XEN_Resolution_Planning verarbeitet und in RP03_Insolvenzrang_Code hinterlegt. Dies ist erforderlich, da der Insolvenzrang für in einigen Fällen auf Geschäftsfall-Ebene nicht eindeutig ist: Einerseits im Fall von Einlagen, die zum Teil gesichert sind, und andererseits im Fall von Instrumenten, die nur zum Teil Eigenmittel-anrechenbar sind oder in unterschiedliche Eigenmittel-Kategorien fallen. Hier gilt:
- Im Fall von teilweise gesicherten Einlagen ist hier immer der Insolvenzrang des nicht gesicherten Betrags zu hinterlegen.
- Im Fall von (teilweise) Eigenmittel-anrechenbaren Instrumenten wird der Insolvenzrang von XEN_Resolution_Planning ermittelt, somit ist hier der Insolvenzrang des nicht Eigenmittel-anrechenbaren Betrags zu hinterlegen.
- Im Fall von Garantien ist hier die Insolvenzrangfolge jener Verbindlichkeit anzugeben, die bei Aktivierung der Garantie eintritt.
- Wenn Verbindlichkeiten von einem Institut begeben wird, das in einem Mitgliedstaates außerhalb des Euro-Raum oder in einem Drittlande ansässig ist, sollten die Unternehmen versuchen, eine Rangfolge über die Abwicklungsbehörde dieses Landes zu erhalten, oder, falls es keine offizielle Rangfolge gibt, sollte jedes Unternehmen seine eigene Rangfolge in Insolvenzverfahren mit angemessener Granularität definieren, gestützt auf die spezifischen Verbindlichkeiten aus der Bilanz des Unternehmens.
Dieses Attribut ist generell für passivseitige Geschäftsfälle und Sachkonten anzuliefern, sowie für Geschäftsfälle, für die eine Rückstellung für Kreditzusagen, Bürgschaften und Garantien (Wertart RUECK) gebildet wurde - in diesem Fall ist der Insolvenzrang der Rückstellung zu liefern.
Spezieller rechtlicher Hintergrund: Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). und Insolvenzordnung