Dieses Attribut ist gültig ab 31.12.2022.

Bezeichnung des BC AttributsGF238_Geringfuegigkeit_gem_VERA_H_Code
Kurzbezeichnung DeutschKennzeichnung von geringfügigen Geschäftsfällen gem. KIM-V
Kurzbezeichnung EnglischFlag for insignificant loans according to KIM-V
Verbale Beschreibung/Beispiele

Das Attribut gibt (unabhängig vom institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingent) an, ob die "Gesamtverschuldung aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen" des Geschäftsfalls unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze gem. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird liegt.

Hinsichtlich dieser Geringfügigkeitsgrenze besteht kein Wahlrecht, d.h. ein Geschäftsfall, der die Kriterien erfüllt, ist entsprechend zu kennzeichnen - unabhängig davon ob das etwa das Geringfügigkeitskontingent erschöpft ist oder keine Verletzung von Obergrenzen gem. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wirdvorliegt.

Die "Gesamtverschuldung aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen" ist als die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers definiert, wobei private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Solidarkreditnehmerschaft), ist die Summe der ausstehenden, privaten Wohnimmobilienfinanzierungskrediten aller Kreditnehmer für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit anteilig zu berücksichtigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf den Terminus "Kreditnehmer" im Sinne eines Kreditvertrags, das kann somit auch eine Solidarkreditnehmerschaft sein.

Beispiel:

Ein aktuell schuldenfreies Ehepaar benötigt einen Kreditbetrag von 100.000 EUR.

Wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Kredit in der Höhe des Gesamtbetrages aufnehmen, ist der Kredit nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze. Wenn jede Person für sich einen Kredit in der Höhe von 50.000 EUR aufnimmt jedoch schon. Allerdings sind dann gegenseitige Bürgschaften nicht möglich.


Dieses Attribut ist jedenfalls für alle Geschäftsfälle zu befüllen, für die GFA185_Private_Wohnimmobilienfinanzierung_Kennzeichen ISTGLEICH WAHR ist und die in der aktuellen Periode eine Neukreditvergabe (im Sinne von XEN_Neukreditvergabe) darstellen.

Spezieller rechtlicher Hintergrund: §5 und §9 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Spezieller Rechtlicher Hintergrund

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Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB-
Algorithmus/Entstehung/Bildung-
Datentypalphanumerisch
Feldlänge1
zugeordnete Codeliste(n)Geringfuegigkeit_gem_VERA_H_CL
Kommt vor in/wird verwendet in

GF_Geschaeftsfall