Bezeichnung der ErhebungGranulare Kredit Erhebung 2 - Bilanz- und Risikodaten - CRR-Kreditinstitute
Überleitungsregeln

siehe: Granulare Kredit Erhebung 2 - Bilanz- und Risikodaten - CRR-Kreditinstitute (20221004).xlsx

Delta-File: DeltaFile_Granulare Kredit Erhebung 2 - Bilanz- und Risikodaten - CRR-Kreditinstitute (20221004).xlsx (Änderungen zur Version 5.3)

Für eine übersichtlichere Darstellung in den Delta-Files wird in den weißen Zellen ("zu melden") zusätzlich true und in den grauen Zellen ("nicht zu melden") false dargestellt. Für weitere Details siehe User-Guide für die GKE-Schaubilder.

Zusätzliche Infos zu den Überleitungs-regeln

Es sind jene Geschäftsfälle, die in eine der für die Meldung relevanten Kategorien (siehe GKA21_Art_des_Instruments_Code) fallen, überzuleiten. Die Schaubilder sind nach diesen Kategorien gegliedert. Das zweite Kriterium für die Auslösung der Meldepflicht für einen Geschäftsfall bildet das Gesamtobligo des Schuldners (im Basic Cube: "Inhaber (IH)" oder "Co-Inhaber (CI)") in Kombination mit dem Attribut EMA68_Rechtstraeger_Kennzeichen.

Ebenfalls zu beachten sind 'Not applicable'-Fälle, d.h. Werte und Ausprägungen, die für gewisse Konstellationen einfach nicht anwendbar sind und daher keinen Wert annehmen können. Dies ist in den Granularitätsregeln bzw. im Schaubild nicht modelliert. Solche Fälle werden wie bisher über Prüfregeln abgedeckt. Bei Werten wird ebenfalls im Rahmen der technischen Dokumente spezifiziert, wann der Wert '0' und wann 'leer' bzw. 'Not applicable (NA)' zu melden ist. Als Faustregel gilt, dass immer dann, wenn grundsätzlich Werte möglich sind, der Wert '0' gesourct werden sollte und in jenen Fällen, wo es für ein bestimmtes Geschäft diesen Wert nicht geben kann (z.B. Zinssatz bei Stammaktien), das Feld leer oder mit "NA" zu befüllen ist. Bei der Überleitung der Datums-Attribute sind 99991231-Werte nicht zu übernehmen; die entsprechenden Smart-Cube-Attribute sind in diesen Fällen leer zu lassen und für diese Attribute ist ein 'Not applicable' zu melden.

Die Granularitätsregeln sind als eine inhaltliche Einschränkung im Sinne von 'möglich, aber nicht relevant' zu interpretieren. Diese sind immer streng einzuhalten, d.h. sofern eine Einschränkung in Form einer 'WAHR(...)'-Regeln bzw. einer Gruppenliste existiert, wird diese gegebenenfalls hart geprüft. In diesen Fällen darf demnach nicht freiwillig mehr gemeldet werden.

Als Instrumente sind nur Geschäftsfälle zu selektieren, die GF112_Zerlegung_Underlying_Kennzeichen = "FALSCH" aufweisen.

Sofern ein Geschäftsfall mehrere Schuldner (abgebildet über AI_Rolle_Code = "Kreditnehmer lt. GKE (KN)") hat, so genügt es für die Auslösung der Meldepflicht, dass einer der Schuldner die Meldegrenze überschreitet. In diesem Fall ist das Instrument mit allen Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung als Schuldner (unabhängig von der Meldegrenze) und allen natürlichen Personen, die die Meldegrenze überschreiten, zu melden. Hat ein Instrument sowohl Rechtsträger iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung als auch natürliche Personen über der Meldegrenze als Schuldner, so ist fällt das Instrument in die Spalte "Rechtsträger iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung über 25 000".

Für AnaCredit-Zwecke sind auch Kredite gegenüber Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung zu melden, die der Melder serviciert und für die der Gläubiger kein AnaCredit-Melder (d.h. ein Kreditinstitut (Sektor 1220A) mit Sitzland oder Sitzland der Hauptanstalt in einem AnaCredit_Berichtsmitgliedsstaat_GR) ist. In der Meldung sind diese Kredite dadurch erkennbar, dass der Melder die Rolle des "Servicers (SE)", aber nicht des "Gläubigers (GL)" annimmt. Für Kredite gegenüber natürlichen Personen und sonstigen Geschäftsfällen sind diese Rollen nicht zu melden, daher dürfen in diesen Fällen keine rein servicierten Instrumente (insbesondere Treuhandgeschäfte - siehe auch die Granularitätsregel WAHR(keinTreuhand)) gemeldet werden. Ebenso sind grundsätzlich alle Kredite gegenüber Rechtsträgern iSd Art. 1(5) der AnaCredit-Verordnung zu melden, die aktiv in der Bilanz sind.

Die Meldepflicht für Exposures auf der Kreditrisikotabelle wird dadurch ausgelöst, dass entweder das Instrument, mit dem das Exposure verknüpft ist, meldepflichtig ist (im Falle einer Risikobeurteilung anhand der Underlyings eines Kreditderivats ist hier das "Instrument" das Kreditderivat selbst, und nicht das Underlying) oder dadurch, dass die dem Exposure zugeordnete Einheit über der Meldegrenze liegt. Es sind nur jene Exposures zu melden, die einen Risikopositionswert größer als 0 haben. In der Kreditrisikotabelle sind ausschließlich Exposures mit AI_Zerlegungsansatz_Code = "CoRep (COR)" überzuleiten. Es ist stets darauf zu achten, dass im Zerlegungsansatz CoRep CRR-konform gemeldet wird. Im Falle von Derivaten ist daher als Exposure der Nettingsatz zu verwenden, falls für CRR-Zwecke genettet wurde.

Die Rechnungslegungsdaten sind gem. dem Rechnungslegungsstandard der legal entity des Mandant zu melden (analog solo-reporting für FinRep NGAAP Solo). Für bestimmte Attribute der Rechnungslegungsdaten wird ein Wert „non-applicable“ gemeldet, wenn das Instrument kein Vermögenswert des Mandant ist, da keine tatsächliche Zuordnung zu einem der Ausprägungen vorgenommen werden kann. Insbesondere betrifft dies institutsinterne Geschäfte. Details zu den einzelnen Attributen und sind im Kapitel 5 des AnaCredit Manual Part II – Datasets and data attributes (als Teil des AnaCredit Reporting Manual) vom 31. Mai 2019 zu finden.

OeNB Code der ErhebungGKE2
Kurzbezeichnung DeutschGranulare Kredit Erhebung 2 - Bilanz- und Risikodaten
Kurzbezeichnung Englischaccounting and risk data
Verbale Beschreibung/Beispiele

In der Granularen Kredit Erhebung 2 - Bilanz- und Risikodaten für CRR-Kreditinstitute werden Informationen über Kredite und Kreditzusagen, gehaltene Wertpapiere sowie Nicht-verbriefte Anteilsrechte, außerbilanzielle Geschäfte (gem. CRR, Anhang I, exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze erfasst.

Die Tabellen enthalten im Wesentlichen

  • Rechnungslegungs- und Kreditrisiko-Daten.

Die Rechnungslegungsdaten zu Wertpapieren werden bereits in den unkonsolidierten Wertpapiercubes erfasst und sind demnach hier nicht nochmals zu melden. Die Verknüpfung zu den Wertpapiercubes erfolgt mittels SC_Instrument_ID.

Die Meldung ist auf der granularsten sinnvollen Ebene ("Einzelbasis") detailliert.

Gesetzliche Grundlage
Meldeobjekt verbale BeschreibungSolo-Meldung, d.h. Österreichteil sowie externe Geschäfte der eigenen Zweigniederlassungen im Ausland, wobei die Geschäfte der Zweigniederlassungen separat anzugeben sind. Die Geschäfte der Zweigniederlassungen sind pro Land zusammenzufassen und als ein Mandant (SC_Mandant_Identnummer) zu melden. Dieses Meldeobjekt enthält zusätzlich Forderungen gegen eigene ausländische Zweigniederlassungen bzw. der eigenen ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber anderen eigenen Zweigniederlassungen oder der Hauptanstalt.
Melderkreis

Sämtliche CRR-Kreditinstitute gemäß §1a Abs. 1 BWG sowie Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß §9 BWG.

Meldeperiodizitätquartalsweise
MeldeperiodeQuartal
MeldeterminNach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS (d.h. ca. 30. Bankarbeitstag).
MeldestichtagQuartalsultimo
MeldewährungEUR
MeldeeinheitWerte sind auf zwei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden. Prozentsätze (falls vorhanden) sind auf drei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden.
Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB-
Die Daten der Erhebung werden für folgende Zwecke verwendetGeldpolitische Analyse und geldpolitische Geschäfte, Risikomanagement, Bankaufsichtliche Zwecke im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, Makroprudenzielle Politik, Forschung, Einzelbankanalyse, Zentrales Kreditregister, Überwachung der Finanzmarktstabilität, AnaCredit
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