Bezeichnung der BC Codeliste | |
Kurzbezeichnung | - |
Verbale Beschreibung/Beispiele | - |
Rechtlicher Hintergrund | - |
Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB | - |
Algorithmus/Entstehung/Bildung | - |
Kommt vor in/wird verwendet für | |
Wertebereich Tabelle (Link) | siehe https://srb.europa.eu/sites/srbsite/files/ldr_-_annex_on_insolvency_ranking_2019_clean_v2_v1.1.pdf |
Code | Codebezeichnung | Beschreibung |
1 | Rank 1 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den Common equity Tier 1-Instrumenten (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §90 (1) Z1). Dieser Code wird für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, mittels XEN_Resolution_Planning ermittelt und muss somit nicht notwendigerweise gesourct werden. |
2 | Rank 2 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den Additional Tier 1-Instrumenten (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §90 (1) Z2). Dieser Code wird für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, mittels XEN_Resolution_Planning ermittelt und muss somit nicht notwendigerweise gesourct werden. |
3 | Rank 3 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang Tier 2-Instrumente (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §90 (1) Z3). Dieser Code wird für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, mittels XEN_Resolution_Planning ermittelt und muss somit nicht notwendigerweise gesourct werden. |
4 | Rank 4 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den nachrangigen Verbindlichkeiten (s. § 57a bzw. § 67 (3) sowie Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). § 90 (1) Z4). Dieser Code wird für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, mittels XEN_Resolution_Planning ermittelt und muss somit nicht notwendigerweise gesourct werden. |
5 | Rank 5 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den vorrangigen, nicht bevorrechtigten Schuldtiteln (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §131 (3) und (4)). |
6 | Rank 6 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den vorrangigen, unbesicherten Verbindlichkeiten (s. Insolvenzordnung §51 (1) sowie Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §131 (3)). |
7 | Rank 7 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und KMUs (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). §131(1)). |
8 | Rank 8 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten (s. Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG). § 131 (2)). Dieser Code wird für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, mittels XEN_Resolution_Planning ermittelt und muss somit nicht notwendigerweise gesourct werden. Insbesondere ist für Einlagen, die nicht in voller Höhe gedeckt sind, in GF199_Insolvenzrang_Code der Insolvenzrang des nicht-gedeckten Betrags angibt. |
9 | Rank 9 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den Verbindlichkeiten an Massegläubiger (s. Insolvenzordnung §§ 46, 47). |
10 | Rank 10 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die von einem österreichischem Institut begeben wurden, entspricht dieser Insolvenzrang den Verbindlichkeiten an Absonderungsgläubigern (s. Insolvenzordnung§ 44 und § 48). |
11 | Rank 11 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
12 | Rank 12 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
13 | Rank 13 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
14 | Rank 14 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
15 | Rank 15 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
16 | Rank 16 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
17 | Rank 17 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
18 | Rank 18 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
19 | Rank 19 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |
20 | Rank 20 - Ranking in insolvency (master scale) | Für Instrumente, die österreichischem Recht unterliegen, ist dieser Insolvenzrang nicht zu verwenden. |