Bezeichnung der BC Codeliste | Kundenklassifikation_gem_VERA_A1c_CL |
Kurzbezeichnung | - |
Verbale Beschreibung/Beispiele | - |
Rechtlicher Hintergrund | - |
Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB | - |
Algorithmus/Entstehung/Bildung | - |
Kommt vor in/wird verwendet für | EM46_Kundenklassifikation_gem_VERA_A1c_Code |
Wertebereich Tabelle (Link) | - |
Code | Codebezeichnung | Beschreibung |
NPE | natürliche Personen | Zu den natürlichen Personen sind generell auch alle Einzelunternehmen zu zählen. |
UNT | Unternehmen | Juristische Personen des Privatrechts (ausgenommen Institute, Finanzinstitute und Vereine) sowie quasi-juristische Personen, d.s. unternehmerisch tätige Personengesellschaften (OGs, KGs). Ausgenommen sind auch privatrechtlich organisierte Gesellschaften (GmbH, AG uä.), wenn sie Behördenfunktion ausüben. Dann sind die dem Staat zuzuordnen. |
INS | Institute | gem. Art. 4 Abs. 1 Z 3 CRR |
FIN | Finanzinstitute | gem. Art. 4 Abs. 1 Z 26 CRR |
STA | Staat | Hiermit sind staatliche Stellen im Sinne des ESAEG §10 (1) Z 10 gemeint, das sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die staatliche (i.e. hoheitliche) Tätigkeiten ausüben, das sind insbesondere:
Privatrechtlich organisierte Gesellschaften sind auch in diese Kategorie einzuordnen, wenn sie Behördenfunktion ausüben. Sofern im Einzelfall nicht feststellbar sein sollte, ob eine Behördenfunktion vorliegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine staatliche Stelle iSd § 10 Abs. 1 Z 10 ESAEG vorliegt und die Einlagen der handelnden (juristischen) Person entsprechend gesichert und in die erstattungsfähigen Einlagen für die Zwecke der Dotierung des Einlagensicherungsfonds einzuberechnen sind. |
SON | Sonstige | zB Vereine, Stiftungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Investmentfonds, internationale Organisationen |