Diese Geschäftsfallkategorie dient einerseits der Zusammenfassung bestehender Geschäftsfälle (beispielweise von Derivaten oder Netting-Rahmenvereinbarungen) für Zwecke der Risikodarstellung, für den Fall, dass die CRR die Berechnung des Risikopositionswerts auf genetteter Basis erlaubt. In diesem Fall können die einzelnen Geschäftsfälle (Brutto-Sicht) mittels der Beziehungsart_CL "Regulatorisches Netting (NE)" mit dem Netting-Satz über die Entität GB_Geschaeftsfall_Sachkonto_Sicherheiten_Beziehung verknüpft werden. Dabei ist der regulatorische Netting-Satz bei AI_Geschaeftsfall_ID und die einzelnen Bestandteile bei AI_Geschaeftsfall_ID2 zu hinterlegen.
Des Weiteren dient diese Geschäftsfallkategorie der Abbildung von Transaktionen, die ein Gegenparteiausfallsrisiko beinhalten, die aber noch nicht als einzelner Geschäftsfall dargestellt sind. Beispielsweise besteht im Fall einer echten Pensionsgabe ein Gegenparteiausfallrisiko, sofern die Differenz zwischen dem Wert des in Pension gegebenen Wertpapiers und dem Wert der Einlage ("Barsicherheit") positiv ist. Die Pensionsgabe wird in Form einer Einlage der Gegenpartei beim Pensionsgeber sowie einer Wertpapierforderung des Pensiongebers dargestellt. Zusätzlich ist das Geschäft bzw. solche Geschäfte, die im Sinne des Art. 272 (4) CRR als Netting-Satz zusammengefasst werden, als regulatorischer Netting-Satz abzubilden, wobei der "Inhaber (IH)" des Geschäftsfalls die Gegenpartei (der Pensionsnehmer) ist. Das Gegenparteiausfallrisiko wird als Exposure modelliert, das mit dem regulatorischen Netting-Satz verknüpft wird. Mehrere Geschäfte mit einer Gegenpartei sind zu subsumieren, sofern auch die Risikopositionswertberechnung nach CRR auf genetteter Basis erfolgt.
Somit ist diese Geschäftsfallkategorie immer zu verwenden, um ein Gegenparteiausfallsrisiko aus Derivaten (gem. CRR, Anhang II) und Geschäften gemäß Art. 271 (2) CRR als Exposure dabei darzustellen. "Stand alone"-Derivate mit Gegenparteiausfallsrisiko sind in der Geschäftsfallkategorie "Derivate (Q)" zu melden.
Siehe auch Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR), Artikel 272 (4).