Bezeichnung der BC CodelisteSektor_ESVG_CL
Verbale Beschreibung/Beispiele

Die Codeliste, die angibt, wie Einheiten mit ähnlichem wirtschaftlichen Verhalten zu klassifizieren sind, orientiert sich sehr stark am ESVG 2010 und hat lediglich aus Melde- und Analysegründen die eine oder andere ergänzende Detailgliederung, die nicht im ESVG 2010 zu finden ist. Bei der Klassifikation sind für MFIs, sowie FVCs und Investmentfonds die entsprechenden Listen der OeNB bzw. EZB heranzuziehen. Für Clearinghäuser steht eine Liste der EU-weiten Clearinghäuser im Internet in der MiFID-Datenbank (http://mifiddatabase.cesr.eu) zur Verfügung.

https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/monetaerstatistik.html

VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG Verordnung) Anhang A, Kapitel 2, 2.31 Tabelle 2.1 Gesamtes Dokument ESA 2010 in Englisch
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5925693/KS-02-13-269-EN.PDF
Alte Version ESA 1995 auf Deutsch
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ
/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1996R2223:20071230:DE:PDF

Die Codeliste wird von der OeNB auf Basis der EU-Gesetzgebung in Kooperation mit Statistik Austria gewartet (ESVG-Verordnung). Änderungen der ESVG-Tabellen sind (nach Beschlussfassung in den zuständigen Gremien) in Abständen von mehreren Jahren zu erwarten und somit äußerst selten. Die OeNB übernimmt die Codeliste des ESVG einerseits nicht vollständig und andererseits
fügt sie dieser Codeliste noch weitere Details hinzu. Das ESVG definiert die Codeliste für Sektoren inklusive Sektorgruppen (Bsp.: der finanzielle Sektor mit Code 12 wird in weitere Untergruppen gegliedert), die OeNB-Codeliste enthält nur die unterste Ebene. Die OeNB gliedert die von ESVG vorgesehene unterste Ebene weiter auf (eigene Sektoren z. B. für Mitarbeitervorsorgekassen oder andere spezifische
österreichische Unternehmen). Die Sektoren und Teilsektoren gemäß ESVG werden dann tiefer gegliedert, wenn Gruppen von Einheiten getrennt dargestellt werden sollen und jede
Einheit dieser Gruppen demselben Sektor zugeordnet werden kann und muss. Weiters splittet die OeNB den ESVG-Sektorcode in zwei separate Codelisten: Sektor_ESVG_CL und Dominanz_KZ_CL. Die in der ESVG-Verordnung explizit im ESVG-Sektor angeführten Auslandssektoren („übrige Welt“) werden nicht in der Sektor_ESVG_CL sondern über das Sitzland abgebildet. Andererseits werden Einheiten, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Geschäftsführung im Ausland haben, ebenfalls mit einem Sektor ESVG Code versorgt. Diese Vorgehensweise ermöglicht die Darstellung von Sektoren und Ländern aus unterschiedlicher geografischer Sicht (Österreich, Euroraum, EU). OeNB-interne Änderungen könnten eventuell häufiger auftreten, auch abhängig von der Diskussion über die Handhabung von Klassifikationen von Einheiten im Datenmodell. Ein ESVG-Sektor wird nicht nur physischen und juristischen Personen zugeordnet, sondern auch "virtuellen" Einheiten. Zu diesen "virtuellen" Einheiten zählen insbesondere Fonds, seien es Rentenfonds, Aktienfonds, Hedgefonds, gemischte Fonds oder sonstige Fonds. Diese Fonds werden als Pseudoeinheiten geführt, da sie gemäß ESVG einem anderen volkswirtschaftlichen Sektor zuzuordnen sind als die - sie emittierende - Kapitalgesellschaften(KAG). Sämtliche Konten, die diese Fonds halten, sind daher mit der Identnummer des Fonds zu versehen. In weiterer Folge wird auch der Sektor entsprechend zugeordnet.

Rechtlicher Hintergrund


Verweis auf das Data Point
Model der EBA oder
andere externe Systeme
wie z.B. WM/CSDB

WM und CSDB führen in ihren Datenbeständen diese Klassifizierung;

Im DPM erfolgt eine an ESA angelehnte sektorale Gliederung in der Domäne CT (Counterparty); Domain ID 200.

während die ESA Gliederung die Einheiten disjunkt zuordnet, erkennt das DPM auch Gruppen als Members der Domäne, jene Members der Domäne Counterparty im DPM die Gruppen darstellen werden im diesem Datenmodell auch als Gruppen modelliert. Darüber hinaus enthält die Domäne CT auch andere Gliederungskriterien wie Größe des Unternehmens (small and medium sized entities) und die Größe des Geschäftes (zB. Retail)

Algorithmus/Entstehung/Bildung


Kommt vor in/wird verwendet für

EM04_Sektor_ESVG_MS_Code

EO04_Sektor_ESVG_OS_Code

EMA49_Sektor_fuer_Meldezwecke_Code

LR02_Sektor_Code

SC_Sektor_ESVG_Code

SC_Sektor_Geschaeftspartner_Kredituebertragung_Code

SC_Letztrisiko_Sektor_Code

Wertebereich Tabelle (Link)-
Gruppen/GruppenlistenSektor_ESVG_CL_GR
CodeCodebezeichnungBeschreibung

1100

Nicht-finanzielle UnternehmenProduzenten von Gütern und nicht finanziellen Dienstleistungen

1210

ZentralbankNotenbanken, Zentralbanken

1220A

MFIs - CRD - MiRe-pflichtig

Banken nach europäischem Recht gem. Definition in Artikel 4 (1) (1) CRR unabhängig davon, ob sie in der CRD explizit ausgenommen werden. 

  1. "Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren

Hierzu muss eine rechtliche Einheit eine aktiv- und passivseitige Bankenkonzession aufweisen und diese muss auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Zweiganstalten nach §9 BWG sind auch dem Sektor 1220A hinzuzurechnen.

1220B

MFIs - Nicht-CRD, other MFIs

Die weitere Definition der MFIs bestimmt nach Empfehlung zur Verordnung 98/C 246/08;

http://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/de_ecb_1998_10.pdf (5)

"... für statistische Zwecke sind unter monetären Finanzinstituten Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts ((Sektor 1220A) sowie sämtliche gebietsansässigen sonstigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, die nicht zum Kreis der monetären Finanzinstitute zählen, und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Wertpapieranlagen vorzunehmen."

Diese Einheiten sind MFIs jedoch keine "CRR-Kreditinstitute".

1220C

MFIs - CRD - nicht MiRe-pflichtigInstitute welche die 1220B Definition erfüllen und auch CRD-Banken sind. Derzeit gibt es hierzu keine bekannten Einheiten.

1220Z

Kreditinstitute (MFI) nicht zuordenbarAusländische Kreditinstitute, welche nicht eindeutig einer der anderen Kategorien zugeordnet werden können, da die genaue Tätigkeit, noch die Anwendung der ESA Regeln, genau bestimmt werden können. Z.B. Fanny-Mae (USA), etc.

1230A

Geldmarktfonds

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2013:0615:FIN:DE:PDF

"Geldmarktfonds (Money Market Funds - MMF) sind für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten eine wichtige kurzfristige Finanzierungsquelle. In Europa halten Geldmarktfonds rund 22 % aller kurzfristigen Schuldtitel, die von Staaten oder Unternehmen aufgelegt werden, sowie 38 % der kurzfristigen Schuldtitel des Bankensektors."

1240B

Rentenfonds

1240C

Sonstige Fonds

1240D

Immobilienfonds

1240E

Aktienfonds

1240F

Hedgefonds

1240G

Gemischte Fonds

1240Z

Investmentfonds nicht zuordenbar-

1250B

Betriebliche Vorsorgekassen

Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), wird nur für österreichische Einheiten vergeben.

Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (siehe § 1 Abs. 1 Z 21 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG).; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (Mitarbeitervorsorgekassen). 

1250C

Clearinghäuser

Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei (CCP), die Inter-MFI-Pensionsgeschäfte durchführen.

1250D

Financial Vehicle Corporations (FVCs)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt, siehe auch Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union.

1250E

Finanzleasinggesellschaften

Finanzierungsleasing liegt vor, wenn der Leasinggeber der rechtliche Eigentümer eines Vermögensgutes ist, aber der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer die Betriebsrisiken trägt und den wirtschaftlichen Nutzen aus dem produktiven Gebrauch dieses Vermögensgutes erhält. Im Gegenzug erhält der Leasinggeber ein anderes Risiken/Chancen-Paket vom Leasingnehmer in Form von Tilgungszahlungen für einen Kredit; siehe auch Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, 15.13ff.

1250F

Security and Derivative Dealers (SDDS) klassifiziert als Kreditinstitut nach EZBEine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und auf Basis von Artikel 4 (1)(1)(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als CRR-Kreditinstitut klassifiziert wurde. Im Einzelnen definiert das EU-Recht systemisch relevante Wertpapierfirmen als solche, die Finanzinstrumente auf eigene Rechnung handeln oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren sowie über eine Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd € verfügen. Eine Liste hierzu wird gerade erarbeitet und soll demnächst von der EZB publiziert werden. 

1250G

Sonstige Security and Derivative Dealers (SDDS) nach EZBFinanzielle Unternehmen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausüben und nicht unter die Definition eines CRR-Kreditinstituts nach Artikel 4 (1)(1)(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen fallen.

1250H

FactoringeinheitenEinheiten die auf den Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft) spezialisiert sind und nicht als MFI klassifiziert sind. 

1250I

Sonstige Financial Corporations engaged in Lending (FCLs) nach EZBSonstige Finanzinstitute die Kredite gewähren und kein Einlagengeschäft betreiben. (ausgenommen Finanzierungsleasinggesellschaften und Factoringeinheiten)

1250J

WohnbaubankenAls Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus BGBl. Nr. 253/1993, idF d BGBl. Nr. 680/1994 (StWbFG), zuletzt novelliert durch BGBl. I 162/2002 (WRN 2002), gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, deren überwiegender satzungsmäßiger und tatsächlicher Unternehmensschwerpunkt die Finanzierung von Wohnbauten ist. Unter 1250J fallen hierbei jene Wohnbaubanken die nicht als MFI klassifiziert werden. 

1250K

Sonstige spezielle KapitalgesellschaftenSonstige finanzielle Mittler (ausgenomen Wohnbaubanken und Mitarbeitervorsorgekassen)

1250Z

Sonstige Finanzinstitute nicht zuordenbarSonstige zum Teilsektor S.125 zählende Einheiten, welche keiner anderen S.125 Untergruppe zugeordnet werden können.

1260A

Kredit- und VersicherungshilfstätigkeitenHierunter fallen: Versicherungsvertreter, Kredithändler, Garantiegeber, Händler von hedging Instrumenten, Infrastrukturanbieter für den Finanzmarkt, usw. Siehe ESA (Sektor 126)

1260B

Finanzielle Head-Officessiehe ESVG Verordnung Definition 2.14a

1270A

Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber ohne Privatstiftungen (Holdings)siehe ESVG Verordnung Definition 2.14b

1270B

Privatstiftungen nach dem PrivatstiftungsgesetzStiftungen nach BStFG u. LStG 1974 und Privatstiftungen nach PSG 1993

1270C

Sparkassenstiftungen (Anteilsverwaltungen)Sparkassen nach Sparkassengesetz - SpG

1270E

Pfandhäuser mit Kreditvergabesiehe ESVG Verordnung Definition 2.99d

1270F

Ausländische Nicht-Holdinggesellschaftensiehe ESVG Verordnung Definition 2.99

1270Z

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber nicht zuordenbarsiehe ESVG Verordnung Definition 2.99

1280A

Re-Insurance undertaking - Rückversicherungen-

1280B

Life insurance undertaking - Lebensversicherungen-

1280C

Non life insurance undertaking - Nichtlebensversicherungen-

1280D

Composite undertaking - Gemischte Versicherungen-

1280Z

Sonstige Versicherungsgesellschaften-

1290

Pensionskassen (Alterssicherungssysteme)siehe ESVG Verordnung

1311

Zentralstaat

Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

Marktordnungsstellen, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, werden unter S.1311 erfasst. Diejenigen Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, werden unter S.11 erfasst.

1312

Länder (inkl. Landeskammern, Landesfonds)

Definition: Dieser Teilsektor umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

1313

Gemeinden (inkl. Gemeindefonds und -verbände)

Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1313 zählen die von den Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

1314

Sozialversicherungsiehe ESVG Verordnung

1300Z

Staat nicht zuordenbar-

1400A

Selbständigenhaushalte (mit u. ohne Arbeitnehmer)

siehe ESVG Verordnung

1400B

Sonstige private Haushalte

siehe ESVG Verordnung


1400Z

Private Haushalte nicht zuordenbarEigentümergemeinschaften, die als eigenständige juristische Personen gelten, fallen in diesen Sektor.

1500

Private Organisationen ohne Erwerbszwecksiehe ESVG Verordnung

9999

Nicht zuordenbarDieser Code kommt nur beim Smart Cube-Attribut SC_Letztrisiko_Sektor_Code und dem Basic Cube-Attribut LR02_Sektor_Code vor und wird mittels des Letztrisiko-Algorithmus vergeben.



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