Bezeichnung der BC Codeliste | Sektor_ESVG_CL |
Verbale Beschreibung/Beispiele | Die Codeliste, die angibt, wie Einheiten mit ähnlichem wirtschaftlichen Verhalten zu klassifizieren sind, orientiert sich sehr stark am ESVG 2010 und hat lediglich aus Melde- und Analysegründen die eine oder andere ergänzende Detailgliederung, die nicht im ESVG 2010 zu finden ist. Bei der Klassifikation sind für MFIs, sowie FVCs und Investmentfonds die entsprechenden Listen der OeNB bzw. EZB heranzuziehen. Für Clearinghäuser steht eine Liste der EU-weiten Clearinghäuser im Internet in der MiFID-Datenbank (http://mifiddatabase.cesr.eu) zur Verfügung. https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/monetaerstatistik.html VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Die Codeliste wird von der OeNB auf Basis der EU-Gesetzgebung in Kooperation mit Statistik Austria gewartet (ESVG-Verordnung). Änderungen der ESVG-Tabellen sind (nach Beschlussfassung in den zuständigen Gremien) in Abständen von mehreren Jahren zu erwarten und somit äußerst selten. Die OeNB übernimmt die Codeliste des ESVG einerseits nicht vollständig und andererseits |
Rechtlicher Hintergrund | |
Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB | WM und CSDB führen in ihren Datenbeständen diese Klassifizierung; Im DPM erfolgt eine an ESA angelehnte sektorale Gliederung in der Domäne CT (Counterparty); Domain ID 200. während die ESA Gliederung die Einheiten disjunkt zuordnet, erkennt das DPM auch Gruppen als Members der Domäne, jene Members der Domäne Counterparty im DPM die Gruppen darstellen werden im diesem Datenmodell auch als Gruppen modelliert. Darüber hinaus enthält die Domäne CT auch andere Gliederungskriterien wie Größe des Unternehmens (small and medium sized entities) und die Größe des Geschäftes (zB. Retail) |
Algorithmus/Entstehung/Bildung | |
Kommt vor in/wird verwendet für | EMA49_Sektor_fuer_Meldezwecke_Code |
Wertebereich Tabelle (Link) | - |
Gruppen/Gruppenlisten | Sektor_ESVG_CL_GR |
Code | Codebezeichnung | Beschreibung |
1100 | Nicht-finanzielle Unternehmen | Produzenten von Gütern und nicht finanziellen Dienstleistungen |
1210 | Zentralbank | Notenbanken, Zentralbanken |
1220A | MFIs - CRD - MiRe-pflichtig | Banken nach europäischem Recht gem. Definition in Artikel 4 (1) (1) CRR unabhängig davon, ob sie in der CRD explizit ausgenommen werden.
Hierzu muss eine rechtliche Einheit eine aktiv- und passivseitige Bankenkonzession aufweisen und diese muss auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Zweiganstalten nach §9 BWG sind auch dem Sektor 1220A hinzuzurechnen. |
1220B | MFIs - Nicht-CRD, other MFIs | Die weitere Definition der MFIs bestimmt nach Empfehlung zur Verordnung 98/C 246/08; http://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/de_ecb_1998_10.pdf (5) "... für statistische Zwecke sind unter monetären Finanzinstituten Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts ((Sektor 1220A) sowie sämtliche gebietsansässigen sonstigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, die nicht zum Kreis der monetären Finanzinstitute zählen, und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Wertpapieranlagen vorzunehmen." Diese Einheiten sind MFIs jedoch keine "CRR-Kreditinstitute". |
1220C | MFIs - CRD - nicht MiRe-pflichtig | Institute welche die 1220B Definition erfüllen und auch CRD-Banken sind. Derzeit gibt es hierzu keine bekannten Einheiten. |
1220Z | Kreditinstitute (MFI) nicht zuordenbar | Ausländische Kreditinstitute, welche nicht eindeutig einer der anderen Kategorien zugeordnet werden können, da die genaue Tätigkeit, noch die Anwendung der ESA Regeln, genau bestimmt werden können. Z.B. Fanny-Mae (USA), etc. |
1230A | Geldmarktfonds | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2013:0615:FIN:DE:PDF "Geldmarktfonds (Money Market Funds - MMF) sind für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten eine wichtige kurzfristige Finanzierungsquelle. In Europa halten Geldmarktfonds rund 22 % aller kurzfristigen Schuldtitel, die von Staaten oder Unternehmen aufgelegt werden, sowie 38 % der kurzfristigen Schuldtitel des Bankensektors." |
1240B | Rentenfonds | |
1240C | Sonstige Fonds | |
1240D | Immobilienfonds | |
1240E | Aktienfonds | |
1240F | Hedgefonds | |
1240G | Gemischte Fonds | |
1240Z | Investmentfonds nicht zuordenbar | - |
1250B | Betriebliche Vorsorgekassen | Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), wird nur für österreichische Einheiten vergeben. Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (siehe § 1 Abs. 1 Z 21 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG).; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (Mitarbeitervorsorgekassen). |
1250C | Clearinghäuser | Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei (CCP), die Inter-MFI-Pensionsgeschäfte durchführen. |
1250D | Financial Vehicle Corporations (FVCs) | Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt, siehe auch Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union. |
1250E | Finanzleasinggesellschaften | Finanzierungsleasing liegt vor, wenn der Leasinggeber der rechtliche Eigentümer eines Vermögensgutes ist, aber der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer die Betriebsrisiken trägt und den wirtschaftlichen Nutzen aus dem produktiven Gebrauch dieses Vermögensgutes erhält. Im Gegenzug erhält der Leasinggeber ein anderes Risiken/Chancen-Paket vom Leasingnehmer in Form von Tilgungszahlungen für einen Kredit; siehe auch Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, 15.13ff. |
1250F | Security and Derivative Dealers (SDDS) klassifiziert als Kreditinstitut nach EZB | Eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und auf Basis von Artikel 4 (1)(1)(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als CRR-Kreditinstitut klassifiziert wurde. Im Einzelnen definiert das EU-Recht systemisch relevante Wertpapierfirmen als solche, die Finanzinstrumente auf eigene Rechnung handeln oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren sowie über eine Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd € verfügen. Eine Liste hierzu wird gerade erarbeitet und soll demnächst von der EZB publiziert werden. |
1250G | Sonstige Security and Derivative Dealers (SDDS) nach EZB | Finanzielle Unternehmen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausüben und nicht unter die Definition eines CRR-Kreditinstituts nach Artikel 4 (1)(1)(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen fallen. |
1250H | Factoringeinheiten | Einheiten die auf den Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft) spezialisiert sind und nicht als MFI klassifiziert sind. |
1250I | Sonstige Financial Corporations engaged in Lending (FCLs) nach EZB | Sonstige Finanzinstitute die Kredite gewähren und kein Einlagengeschäft betreiben. (ausgenommen Finanzierungsleasinggesellschaften und Factoringeinheiten) |
1250J | Wohnbaubanken | Als Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus BGBl. Nr. 253/1993, idF d BGBl. Nr. 680/1994 (StWbFG), zuletzt novelliert durch BGBl. I 162/2002 (WRN 2002), gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, deren überwiegender satzungsmäßiger und tatsächlicher Unternehmensschwerpunkt die Finanzierung von Wohnbauten ist. Unter 1250J fallen hierbei jene Wohnbaubanken die nicht als MFI klassifiziert werden. |
1250K | Sonstige spezielle Kapitalgesellschaften | Sonstige finanzielle Mittler (ausgenomen Wohnbaubanken und Mitarbeitervorsorgekassen) |
1250Z | Sonstige Finanzinstitute nicht zuordenbar | Sonstige zum Teilsektor S.125 zählende Einheiten, welche keiner anderen S.125 Untergruppe zugeordnet werden können. |
1260A | Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | Hierunter fallen: Versicherungsvertreter, Kredithändler, Garantiegeber, Händler von hedging Instrumenten, Infrastrukturanbieter für den Finanzmarkt, usw. Siehe ESA (Sektor 126) |
1260B | Finanzielle Head-Offices | siehe ESVG Verordnung Definition 2.14a |
1270A | Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber ohne Privatstiftungen (Holdings) | siehe ESVG Verordnung Definition 2.14b |
1270B | Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz | Stiftungen nach BStFG u. LStG 1974 und Privatstiftungen nach PSG 1993 |
1270C | Sparkassenstiftungen (Anteilsverwaltungen) | Sparkassen nach Sparkassengesetz - SpG |
1270E | Pfandhäuser mit Kreditvergabe | siehe ESVG Verordnung Definition 2.99d |
1270F | Ausländische Nicht-Holdinggesellschaften | siehe ESVG Verordnung Definition 2.99 |
1270Z | Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber nicht zuordenbar | siehe ESVG Verordnung Definition 2.99 |
1280A | Re-Insurance undertaking - Rückversicherungen | - |
1280B | Life insurance undertaking - Lebensversicherungen | - |
1280C | Non life insurance undertaking - Nichtlebensversicherungen | - |
1280D | Composite undertaking - Gemischte Versicherungen | - |
1280Z | Sonstige Versicherungsgesellschaften | - |
1290 | Pensionskassen (Alterssicherungssysteme) | siehe ESVG Verordnung |
1311 | Zentralstaat | Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung. Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt. Marktordnungsstellen, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, werden unter S.1311 erfasst. Diejenigen Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, werden unter S.11 erfasst. |
1312 | Länder (inkl. Landeskammern, Landesfonds) | Definition: Dieser Teilsektor umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist. |
1313 | Gemeinden (inkl. Gemeindefonds und -verbände) | Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung. Zum Teilsektor S.1313 zählen die von den Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist. |
1314 | Sozialversicherung | siehe ESVG Verordnung |
1300Z | Staat nicht zuordenbar | - |
1400A | Selbständigenhaushalte (mit u. ohne Arbeitnehmer) | siehe ESVG Verordnung |
1400B | Sonstige private Haushalte | siehe ESVG Verordnung |
1400Z | Private Haushalte nicht zuordenbar | Eigentümergemeinschaften, die als eigenständige juristische Personen gelten, fallen in diesen Sektor. |
1500 | Private Organisationen ohne Erwerbszweck | siehe ESVG Verordnung |
9999 | Nicht zuordenbar | Dieser Code kommt nur beim Smart Cube-Attribut SC_Letztrisiko_Sektor_Code und dem Basic Cube-Attribut LR02_Sektor_Code vor und wird mittels des Letztrisiko-Algorithmus vergeben. |