Bezeichnung des Templates | VERA Anlage H - Private Wohnimmobilienfinanzierung |
Überleitungsregeln | siehe: VERA H (20221011).xlsx Delta-File: DeltaFile_VERA H (20221011).xlsx (Änderungen zur Version 5.3) |
Zusätzliche Infos zu den Überleitungsregeln | Es ist zu beachten, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Überleitungsregeln aus dem Basic Cube um keine Programmiervorlage handelt, sondern um eine präzisere Ausweisrichtlinie. Für die Inhalte der Meldung ist weiterhin das meldende Institut verantwortlich. Zu melden sind jedenfalls jeweils die auf den OeNB-Internetseiten veröffentlichten gültigen Positionsnummern. Es ist zu beachten, dass es um eine Solo-Meldung handelt. Sämtliche Algorithmen zur Ermittlung verwendeter Kennzahlen sowie die Ermittung der volumsgewichteten Durchschnitte/der Quantile sind daher auf (auslands-)filialübergreifender Basis durchzuführen. Hinweise für Sourcing und Überleitung in die Meldetemplates:
Weiters sind hier Beispiele zur Ermittlung diverser Kennzahlen für die Immobilienfinanzierungserhebung zu finden. |
OeNB Code des Templates | Beleg WI |
Kurzbezeichnung Deutsch | VERA H – Private Wohnimmobilienfinanzierung |
Kurzbezeichnung Englisch | - |
Verbale Beschreibung/Beispiele | Ziel ist die Schaffung einer ausreichenden Datenlage zur Beurteilung der makroprudenziellen Risiken im Bereich der privaten Wohnimmobilienfinanzierung. CRR-Kreditinstitute haben künftig halbjährlich aggregierte Daten über neu vergebene Kredite im Bereich der privaten Wohnimmobilienfinanzierung zu melden. Zu den dabei zu meldenden Kennzahlen zählen insbesondere die Beleihungsquote (LTV), Schulden- und Schuldendienstquote (DTI/DSTI) und die Kreditlaufzeit. |
Gesetzliche Grundlage der Erhebung | |
Meldeobjekt verbale Beschreibung | Die Meldung erfolgt auf unkonsolidierter Basis und umfasst Forderungen der Hauptanstalt inklusive aller Filialen im In- und Ausland ("Solo-Meldung"). |
Melderkreis | CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden |
Meldeperiodizität | Halbjährlich (jeweils Jahresmitte und Jahresende) Gültig bis 31.12.2022: Für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022 sind gem. §17(23) Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V) ausnahmsweise statt einer halbjährlichen zwei quartalsweise Meldungen zu erstatten. Die erste Meldung erfolgt mit den bisherigen Vorgaben der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), die zweite mit den neuen Vorgaben der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird . |
Meldeperiode | Halbjahr (bzgl. Neukreditvergabe), bzw. ausnahmsweise quartalsweise (siehe oben) |
Meldetermin | 45. Bankarbeitstag |
Meldestichtag | 30.06. bzw. 31.12. |
Meldewährung | EUR |
Meldeeinheit | Werte sind auf zwei Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden (Cent genau). Prozentsätze (falls vorhanden) sind auf vier Nachkommastellen genau kaufmännisch zu runden (bei Prozentsätzen wird 100% als Wert "1" gemeldet). Anzahl ist in Einer zu melden. |