Bezeichnung der BC CodelisteVorrangige_Anlageklasse_CL
Kurzbezeichnung -
Verbale Beschreibung/Beispiele

Klassifikation von gedeckten Schuldverschreibungen bzw. Deckungswerten nach den unterschiedlichen Anlageklassen.

Im Fall von begebenen Covered bonds zum Zweck der AE-Meldung:

Im Fall von Deckungswerten zum Zweck der PB-Meldung:

  • Grundsätzlich sind für Deckungswerte alle Ausprägungen außer "H" zulässig, siehe Gruppenliste "Anlageklassen_Deckungswerte_GL".
  • Falls der Deckungswert einem gemäß § 30 Pfandbriefgesetz – PfandBG bewilligten Deckungsstock gewidmet ist, sind die Ausprägungen "A" bis "G" sowie "SD" und "LA" zu verwenden (s.u. für Details).
  • Falls der Deckungswert einem gemäß § 30 Pfandbriefgesetz – PfandBG nicht bewilligten Deckungsstock gewidmet ist, sind die Ausprägungen "A" bis "G" sowie "HD", "OD" und "LA" zu verwenden (s.u. für Details).

Artikel 129 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR)

§ 6 Abs. 1 Pfandbriefgesetz – PfandBG

Rechtlicher Hintergrund


Verweis auf das Data Point Model der EBA oder andere externe Systeme wie z.B. WM/CSDB-
Algorithmus/Entstehung/Bildung-
Kommt vor in/wird verwendet für

WM44_Vorrangige_Anlageklasse_Code

SC_Anerkennungsfaehigkeit_PfandBG_Code

GK25_Anerkennungsfaehigkeit_PfandBG_Code

Wertebereich Tabelle (Link)-
Gruppen/GruppenlistenVorrangige_Anlageklasse_CL_GR
CodeCodebezeichnungBeschreibung

A

Risikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten

B

Risikopositionen gegenüber Drittländern

C

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten

D

Durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

E

Garantierte Darlehen für Wohnimmobilien

F

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

G

Durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen

H

Vorrangige Anlageklasse, die nicht in Art. 129 Absatz 1 CRR angegeben ist

SD

Sonstige Deckungswerte hoher Qualität

Sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Pfandbriefgesetz – PfandBG

Diese Ausprägung ist nur bei Programmen gedeckter Schuldverschreibungen zu verwenden, für welche eine entsprechende Bewilligung gemäß § 30 Pfandbriefgesetz – PfandBG erteilt wurde.

LA

Liquide Aktiva, welche keine  anerkennungsfähigen Deckungswerte sind

Gemäß § 21 Pfandbriefgesetz – PfandBG gehaltene liquide Aktiva, welche keine gemäß § 6 Abs. 1 Pfandbriefgesetz – PfandBG anerkennungsfähigen Deckungswerte sind

Bei Programmen gedeckter Schuldverschreibungen, für welche eine Bewilligung gemäß § 30 Pfandbriefgesetz – PfandBG erteilt wurde, umfasst diese Ausprägung liquide Aktiva, die keine anerkennungsfähigen Deckungswerte sind, aber gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Pfandbriefgesetz – PfandBG einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderung leisten, z.B. Bargeld (Münzen und Banknoten), Verbriefungen, Unternehmensanleihen, (gruppen-externe) gedeckte Schuldverschreibungen, Aktien oder Anteile/Aktien von OGA gemäß Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.

Bei Programmen gedeckter Schuldverschreibungen, für welche keine Bewilligung gemäß § 30 Pfandbriefgesetz – PfandBG erteilt wurde, ist diese Ausprägung nicht zu verwenden.

HD

Hypothekarische Deckungswerte (gemäß Vorgängerregelung)

OD

Öffentliche Deckungswerte (gemäß Vorgängerregelung)

ED

Ersatzdeckungswerte (gemäß Vorgängerregelung)
  • No labels