Zahlungsverkehrsstatistik

Meldebestimmungen Zahlungssystemstatistik (Erhebungen 59, 65 und IB)
Informationen über Transaktions- und Werteströme sowie Systemstörungen in Zahlungssystemen.

  • Erhebungsmethodik: monatlich, quartalsweise
  • Melderkreis: Zahlungssystembetreiber, Teilnehmer an Zahlungssystemen

Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B1)
Unter diesem Link befinden sich die aktuellen und zukünftigen Schaubilder für die Erhebung B1. Die erste Meldung der Erhebung B1 mit erweitertem Umfang gemäß der Verordnung (EU) 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2020/59) erfolgt für den Berichtstermin 31.03.2022.

  • Erhebungsmethodik: quartalsweise
  • Melderkreis: Melder sind die Betreiber iSd § 44a Abs. 1 NBG, sowie die Zahlungs- und E-Geldinstitute, sowie die jeweiligen Zweigstellen/Filialen aus dem EWR Raum (gemäß Niederlassungsfreiheit), die in Österreich ihren Sitz haben.

Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B2)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B2. Diese Erhebung ist zum letzten Mal mit Berichtstermin 31.12.2021 an die OeNB zu übermitteln.

  • Erhebungsmethodik: jährlich
  • Melderkreis: Meldepflichtig für diese Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute) einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb von Österreich ansässigen Mutterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen EWR Mitgliedstaat befindet.

Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B4)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B4. Die Meldung hat erstmals mit Berichtstermin 30.06.2022 zu erfolgen.

  • Erhebungsmethodik: halbjährlich
  • Melderkreis: Meldepflichtig für diese Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute) und bzw. oder Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen. Zahlungsdienstleister sind Institute, die in Österreich als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen EWR Mitgliedstaat befindet.

Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B5)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B5. Die erste Meldung hat mit dem Berichtstermin 30.06.2022 zu erfolgen. In dieser Meldung sind ausschließlich betrügerische Transaktionen zu melden, die eine Teilmenge, der in den anderen Erhebungen der Zahlungsverkehrsstatistik gemeldeten Transaktionen darstellen.

  • Erhebungsmethodik: halbjährlich
  • Melderkreis: Meldepflichtig für diese Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute) und bzw. oder Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen. Zahlungsdienstleister sind Institute, die in Österreich als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen EWR Mitgliedstaat befindet.

Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B6)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B6. Die erste Meldung ist mit dem Berichtstermin 31.03.2022 an die OeNB zu übermitteln.

  • Erhebungsmethodik: quartalsweise
  • Melderkreis: Meldepflichtig für diese Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute) und bzw. oder Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen. Zahlungsdienstleister sind Institute, die in Österreich als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen EWR Mitgliedstaat befindet.