GKE-Meldung – Fehlende GvK-Meldungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der GKE-Meldungsverarbeitung ist aufgefallen, dass vermehrt Unternehmen gemeldet werden, von denen anzunehmen ist, dass sie Teil einer Gruppe verbundener Kunden sind. Dennoch ist bisher keine entsprechende Gruppenmeldung bei uns eingelangt.

Bitte beachten Sie, dass gem. § 6 Abs 3 der GKE-V  die GKE-Stammdatenmeldung (einschließlich GvK-Meldung!) unverzüglich zu erstatten ist, sobald  „… eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs 1 BWG überschritten wurde…“. Die Meldeschwelle liegt bei allen Schuldnern, die nicht natürliche Personen sind, bei 25 000 Euro.

Bitte beachten Sie weiters, dass bei Erfassung der direkten und obersten Muttergesellschaft im StammWeb insb. der korrekte Identifier angegeben wird.

Die erfolgte Gruppenmeldung ist Voraussetzung dafür, dass die OeNB die direkte und die oberste Muttergesellschaft an die EZB weiterleiten kann, die wiederum gemäß AnaCredit-Verordnung zu melden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Stammdatenmanagement und -service

Abteilung Statistik - Informationssysteme und Datenmanagement