Welcome to #TeamOeNB

Wir freuen, Sie bei der OeNB willkommen zu heißen. Damit Ihr Start gut gelingt, finden Sie hier einen Überblick über Ihre ersten Tage bei uns.

Ihr erster Arbeitstag

Ihr Einstieg beginnt am 1. Werktag eines Monats um 09:00 Uhr (für Hochschulpraktikant:innen 08:30 Uhr) in der OeNB (Hauptgebäude), Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien.

Am Eingang werden Sie von einem:r Kollegen:in aus der Abteilung People and Culture begrüßt und zur Torkontrolle sowie in den Schulungsraum begleitet.

Bitte bringen Sie einen Lichtbildausweis mit – Sie erhalten einen Gästeausweis bzw. bereits Ihren OeNB-Personalausweis.

Ankommen & Orientierung

Am Vormittag nehmen Sie an den Schulungen von People and Culture teil. Diese helfen Ihnen, die OeNB kennenzulernen, geben Ihnen Orientierung für Ihre ersten Wochen und sind Teil unseres umfassenden Onboarding-Programms.

Kennenlernen Ihrer Fachabteilung

Der Nachmittag Ihres ersten Tages steht ganz im Zeichen des Kennenlernens: Ihre Fachabteilung gestaltet diesen Teil Ihres Einstiegs, zeigt Ihnen Ihren Arbeitsplatz und stellt Ihnen Ihre Kolleg:innen sowie Führungskräfte vor. 

 

Schulungen am zweiten Tag

Am zweiten Arbeitstag finden die Schulungen zu Gebäudesicherheit, IT und IT-Sicherheit statt:

Zeit: 09:00–12:15 Uhr
Ort: OeNB (Geldzentrum), Garnisongasse 15, 1090 Wien

Die genauen Termine erhalten Sie am ersten Arbeitstag per E-Mail an Ihre OeNB-Mailadresse.

Weitere Informationen

Alle weiteren Informationen zu Ihrem individuellen Eintritt senden wir Ihnen rechtzeitig vorab per E-Mail.

Häufig gestellte Fragen zum Onboarding

Hier finden Sie kompakte und hilfreiche Antworten rund um Ihren Start bei uns. Unser Ziel ist es, Ihnen einen reibungslosen und gut begleiteten Einstieg zu ermöglichen.
 

Onboarding

Einen detaillierten Überblick liefert Ihnen die Übersicht auf der Seite „Willkommen im TeamOeNB“.
Ihr erster Arbeitstag fällt immer auf den 1. Werktag eines Monats und startet um 09:00 Uhr (Hochschulpraktikant:innen 08:30 Uhr). Es finden Schulungen der Abteilung People and Culture statt und ein Kennenlernen Ihres Arbeitsplatzes, Ihrer Kolleg:innen und Führungskräfte.

Vertrag, Unterlagen

Ihr:e zuständige:r Business Partner:in steht Ihnen gerne als kompetente:r Ansprechpartner:in für Ihre Fragen zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie Ihren Vertrag auch elektronisch signieren.

Gerne können Sie Ihren Vertrag vorab elektronisch übermitteln.

Bitte übermitteln Sie Unterlagen aus Datenschutzgründen ausschließlich über unser Jobportal.

Compliance

Alle Mitarbeiter:innen, die einem Vertraulichkeitsbereich angehören, müssen die Wertpapierdepots, die sie im Eigentum oder Miteigentum halten, dem Compliance Office bekannt geben. Im Kernbereich I (Banken) und im Kernbereich II (Geldpolitik) gelten darüber hinaus besondere Transaktionsverbote.

Interessenskonflikte

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn das Risiko der Beeinflussung des objektiven beruflichen Handelns zugunsten von sonstigen Interessen besteht. Sonstige Interessen können materieller (bspw. finanzielle Interessen aus privaten Nebenbeschäftigungen, Finanzveranlagungen), aber auch nicht-materieller Art sein (z. B. Anerkennung, Freundschafts- bzw. Netzwerkpflege, persönliche/verwandtschaftliche Beziehungen). Eine diesbezügliche Wachsamkeit und gegebenenfalls eine Offenlegung sind daher unbedingt erforderlich.

Der Begriff „persönlichen/verwandtschaftlichen Beziehung“ ist weit zu verstehen. Darunter sind jedenfalls Ehepartner:innen/ Lebensgefährt:innen, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, -kinder und Schwager/Schwägerin zu verstehen.

Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigungen können die Gefahr bergen, mit dienstlichen Verpflichtungen in Konflikt zu geraten oder die unabhängige Aufgabenerfüllung zu beeinträchtigen. Es darf durch eine Nebenbeschäftigung die Dienstpflichterfüllung für die OeNB in keiner Weise beeinträchtigt werden – weder durch den zeitlichen Aufwand noch durch das Ausnützen von vertraulichen Informationen zum privaten Vorteil oder durch rufschädigendes Verhalten. Aus diesem Grund sind alle Mitarbeiter:innen verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung anzuzeigen.