EZB: Geldpolitische Beschlüsse vom 29.10.2026

29 October 2026

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Der EZB-Rat hat heute beschlossen, die drei Leitzinssätze der EZB unverändert zu belassen. Die Energiepreise sind weiter gestiegen, was Aufwärtsrisiken für die Inflationsaussichten und Abwärtsrisiken für die Wachstumsaussichten mit sich bringt. Während der Energieschock seine volle Wirkung noch entfaltet, ist die zugrunde liegende Inflation bislang weitgehend stabil geblieben, und die Löhne zeigen zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentliche Reaktion. Das größere Ausmaß und die längere Dauer des Energieschocks sowie die Auswirkungen auf indirekte Effekte und Zweitrundeneffekte dürften die Inflation in die Höhe treiben und das Wachstum schmälern. Die Finanzierungsbedingungen haben sich seit der letzten Sitzung des EZB-Rats verschärft, was die Inflation und das Wachstum dämpfen dürfte. Der EZB-Rat ist fest entschlossen, seine Geldpolitik so auszurichten, dass sich die Inflation auf mittlere Frist beim Zielwert von 2 % stabilisiert.

Der EZB-Rat ist weiterhin gut positioniert, um die derzeitige erhöhte Unsicherheit zu bewältigen. Die Festlegung des angemessenen geldpolitischen Kurses wird von der Datenlage abhängen und von Sitzung zu Sitzung erfolgen. So werden die Zinsbeschlüsse des EZB-Rats auf seiner Beurteilung der Inflationsaussichten und der damit verbundenen Risiken, vor dem Hintergrund aktueller Wirtschafts- und Finanzdaten, sowie der Dynamik der zugrunde liegenden Inflation und der Stärke der geldpolitischen Transmission basieren. Der EZB-Rat legt sich nicht im Voraus auf einen bestimmten Zinspfad fest.

EZB-Leitzinsen

Der Zinssatz für die Einlagefazilität sowie die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und für die Spitzenrefinanzierungsfazilität werden unverändert bei 2,50 %, 2,65 % bzw. 2,90 % belassen.

Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP)

Die APP- und die PEPP-Bestände verringern sich in einem maßvollen und vorhersehbaren Tempo, da das Eurosystem die Tilgungsbeträge von Wertpapieren bei Fälligkeit nicht wieder anlegt.