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Geldpolitische Umsetzung
Hier erfahren Sie, wie Sie an Offenmarktgeschäften und an ständigen Fazilitäten teilnehmen und wie Sie die Mindestreserve und die erforderlichen Sicherheiten verwalten können. Außerdem finden Sie hier Informationen zu verwandten Themen sowie die jeweils gültigen Geschäftsbestimmungen.
Aufgaben der Mindestreserve im Eurosystem
Mindestreserven sind Guthaben, die Kreditinstitute bei den nationalen Zentralbanken halten müssen – sie stehen in einem bestimmten Verhältnis zu den Einlagen, die Kund:innen beim jeweiligen Kreditinstitut halten. Als geldpolitisches Instrument der EZB bzw. des Eurosystems trägt die Mindestreserve dazu bei, die Nachfrage nach Zentralbankgeld zu steuern und auf diese Weise die Geldmarktzinsen zu stabilisieren.
EZB: Mindestreserve einfach erklärtRechtlicher Rahmen und Meldepflicht
Die rechtlichen Grundlagen für die Haltung der Mindestreserve sind in den EU-Verordnungen und EZB-Rechtsdokumenten festgelegt.
Die EZB veröffentlicht eine Liste aller mindestreservepflichtigen Kreditinstitute im Euroraum. In Österreich ansässige Kreditinstitute melden ihre Mindestreserve-Basis, also Einlagen und eigene Emissionen, gemäß Smart-Cube-Meldebestimmungen monatlich an die OeNB.
Smart Cube Meldebestimmungen- Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Jänner 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht
- Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
- Verordnung (EG) Nr. 2532/1998 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen
- Verordnung EZB/1999/4 vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen
- Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (Neufassung)
- Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten
- Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)
Berechnung der Mindestreserve
Die Mindestreserve wird berechnet, indem die Mindestreserve-Basis mit den von der EZB festgelegten Mindestreserve-Sätzen multipliziert wird. Von diesem Betrag kann jedes Kreditinstitut im Euroraum einen einheitlichen Freibetrag abziehen. Daraus ergibt sich das Mindestreserve-Soll.
Die Mindestreserve-Sätze sowie die Höhe des Freibetrags sind in der Mindestreserve-Verordnung definiert.
EUR-Lex: MindestreserveverordnungMindestreserve-Kalender und relevante Termine
Kreditinstitute müssen ihr Mindestreserve-Soll nicht täglich vollständig erfüllen, sondern im Durchschnitt über die gesamte Dauer einer sogenannten Erfüllungsperiode. Eine Erfüllungsperiode spannt sich über einen Zeitraum von sechs bis sieben Wochen. Der jeweils gültige Mindestreserve-Kalender mit allen relevanten Terminen steht zumindest drei Monate vor Beginn jeden Jahres auf der EZB-Website zur Verfügung.
EZB: MindestreservekalenderErfüllung der Mindestreserve
Über CLM (Central Liquidity Management) in TARGET wird die Haltung der Mindestreserve abgewickelt. Für die Einhaltung der Mindestreserve benötigt jedes mindestreservepflichtige Kreditinstitut ein zentrales Geldkonto (Main Cash Account – MCA) in TARGET. Dieses kann über Formulare unter nachstehendem Link beantragt werden. Kreditinstitute, die ihre Mindestreserve indirekt über einen Intermediär erfüllen, benötigen kein separates Geldkonto.
Formulare TARGET-OeNBÜberprüfung der Erfüllung
Am Ende jeder Erfüllungsperiode überprüft die OeNB in TARGET für jedes mindestreservepflichtige Kreditinstitut, ob dieses seine Mindestreserve eingehalten hat. Ein Kreditinstitut hat seine Mindestreserve dann eingehalten, wenn der durchschnittliche Tagesendstand seiner Mindestreserve-Konten (MCA, RTGS DCA, TIPS DCA, T2S DCA) während der Erfüllungsperiode dem Mindestreserve-Soll entspricht.
Wenn ein Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll nicht erfüllt, kann die EZB Strafzinsen einheben. Seit Dezember 2023 veröffentlicht die EZB entsprechende Sanktionen auf ihrer Website.
Sanktionen der EZBVerzinsung der Mindestreserve
Seit 17. Juni 2026 erhalten für die Einlagefazilität zugelassene Geschäftspartner für ihre Guthaben, die über ihr Mindestreserve-Soll hinausgehen, am Ende der Erfüllungsperiode eine Verzinsung zum Einlagezinssatz. Die Zinszahlung erfolgt am zweiten Geschäftstag nach Ende einer Erfüllungsperiode.
EUR-Lex: Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten EinlagenDaten zur Mindestreserve
Daten zur Entwicklung der Mindestreserve in Österreich veröffentlicht die OeNB auf ihrer Website. Daten zur Entwicklung der Mindestreserve auf EU-Ebene sind auf der EZB-Website verfügbar.
Kontakt
Weiterführende Links
Rechtlicher Rahmen
Hier finden Sie die Regelungen der OeNB für
- geldpolitische Geschäfte und Verfahren,
- das Depotgeschäft von Kreditinstituten
sowie Links zu sonstigen, in diesem Zusammenhang relevanten Regelungen der OeNB.
Geschäftsbestimmungen für geldpolitische Geschäfte und Verfahren
Diese Geschäftsbestimmungen regeln die Durchführung geldpolitischer Geschäfte und Verfahren zwischen der OeNB als Mitglied des ESZB bzw. des Eurosystems und den in Österreich ansässigen Banken, die zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften zugelassen sind.
Bevor die Banken an geldpolitischen Geschäften und Verfahren des Eurosystems teilnehmen können, müssen ihre Vertreter:innen die vorliegenden Geschäftsbestimmungen unterzeichnen. Damit verpflichten sich die Banken, die Geschäftsbestimmungen einzuhalten (siehe nachstehender Formbrief).
- Formbrief zur Unterfertigung der „Geschäftsbestimmungen der Oesterreichischen Nationalbank für geldpolitische Geschäfte und Verfahren“ durch Geschäftspartner der OeNB (PDF, 170 KB)
- Geschäftsbestimmungen der OeNB für geldpolitische Geschäfte und Verfahren (gültig ab 30. März 2026) (PDF, 373 KB)
- Übersicht über die Änderungen per 30. März 2026 (PDF, 203 KB)
- Geschäftsbestimmungen der OeNB für geldpolitische Geschäfte und Verfahren (gültig bis 29. März 2026) (PDF, 527 KB)
- Terms and Conditions applying to the use of non-marketable assets as collateral when Oesterreichische Nationalbank is acting as Correspondent Central Bank (CCB) (“CCB Terms and Conditions”) (PDF, 170 KB)
- Terms and Conditions when Oesterreichische Nationalbank is acting as an assisting Central Bank (ACB) with regard to credit claims (“ACB Terms and Conditions”) (PDF, 84 KB)
Geschäftsbestimmungen für das Depotgeschäft (Kreditinstitute)
Diese Geschäftsbestimmungen regeln die Durchführung von Depotgeschäften zwischen der OeNB und ihren Geschäftspartnern, für die ein Depot seitens OeNB geführt wird.
Sonstige relevante Geschäftsbedingungen der OeNB
Hier finden Sie die Geschäftsbedingungen der OeNB, die für ähnliche Bereiche gelten.