Rechtliche Grundlagen

Aufgrund der besonderen Rolle als Zentralbank unterliegt die OeNB speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Die rechtliche Grundlage bildet das Nationalbankgesetz 1984 (NBG). Auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) regeln ihre Arbeitsweise.

Organisationsform

Rechtlich ist die OeNB gemäß Nationalbankgesetz 1984 (NBG) als Aktiengesellschaft organisiert. Alleinaktionärin ist die Republik Österreich (§ 9 NBG), in deren Eigentum sich das Grundkapital von 12 Mio. Euro befindet. Die Aktionärsrechte werden in der Generalversammlung durch den Bundesminister für Finanzen wahrgenommen. Zu den zentralen Aufgaben der Generalversammlung zählen die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, einschließlich der Dividende an die Alleinaktionärin. Zudem entlastet sie die Mitglieder des Generalrats und des Direktoriums.

 

 

Die OeNB als Bestandteil des ESZB

Mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Jänner 1999 wurde die OeNB zu einem integralen Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Dieses besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedsländer (siehe § 1 des NBG). Im Rahmen dieses Systems handelt die OeNB gemäß den Richtlinien und Vorgaben der EZB.

Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB (Direktorium, EZB-Rat, Erweiterter Rat der EZB) geleitet. Der Gouverneur der OeNB hat im EZB-Rat und im Erweiterten Rat der EZB einen Sitz und eine Stimme. Er wirkt somit an der Steuerung des gesamten ESZB mit, agiert hierbei allerdings nicht als weisungsgebundener Vertreter der OeNB, sondern eigenständig. Dies geschieht aufgrund seiner Funktion als Mitglied des betreffenden EZB-Organs. 

Das vorrangige Ziel des ESZB ist die Gewährleistung der Preisstabilität. Die OeNB hat an der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Sie muss – im Rahmen des Gemeinschaftsrechts – mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dahin wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen. Zusätzlich unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft.

Unabhängige Zentralbank

Die OeNB agiert als nationale Zentralbank unabhängig. Bei der Verfolgung der genannten Ziele und Aufgaben des ESZB darf weder die OeNB noch ein Mitglied ihrer Organe Weisungen von Einrichtungen der Europäischen Union (EU), von Regierungen der Mitgliedstaaten der EU oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten. Sie dürfen nicht versuchen, die Mitglieder der Organe der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB zu beeinflussen.

Im NBG wurde die Amtszeit der Mitglieder des Generalrates und des Direktoriums mit fünf bzw. sechs Jahren festgelegt, um die Unabhängigkeit der OeNB zu gewährleisten. Eine Abberufung ist nur aus den im Gesetz aufgezählten Gründen zulässig.

Europa- und bundesrechtliche Grundlagen

Weitere relevante Gesetzestexte können auf der Website der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eingesehen werden. 
Außerdem können alle Bundesgesetze im Volltext über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgefragt werden.

Verordnungen

Bei den angebotenen Texten handelt es sich um nicht amtliche Versionen. Die OeNB ist bemüht, die Inhalte der nachfolgend aufgezählten Verordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung darzustellen bzw. auf die jeweils aktuelle Version zu verweisen. Für dennoch auftretende Abweichungen übernimmt die OeNB jedoch keine Haftung.

Verordnungen nach DevG

Kapital- und zahlungsverkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Gemäß § 19 Abs 1 Sanktionengesetz 2024 (SanktG) gilt die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 als Verordnung nach § 2 Abs. 1 SanktG und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.

Geschäftsbestimmungen