Einlagensicherung

Guthaben bei österreichischen Banken sind sicher. Die Einlagensicherung schützt Guthaben bis 100.000 EUR pro Person und Bank. Wenn eine Bank zahlungsunfähig wird, erhalten Sparer:innen und Kontoinhaber:innen ihr Geld innerhalb von sieben Arbeitstagen. Damit dieses System zuverlässig funktioniert, überwacht die OeNB gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht (FMA) die österreichischen Einlagensicherungseinrichtungen.

Struktur der Einlagensicherung

Alle österreichischen Banken sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung zu sein und diese über regelmäßige Beiträge zu finanzieren. In Österreich gibt es aktuell drei Sicherungseinrichtungen, die jeweils einen eigenen Einlagensicherungsfonds haben: 

  • Sparkassen-Haftungs GmbH (s-Haftung)

  • Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS) 

  • Einlagensicherung Austria GmbH (ESA)

Wann zahlt die Einlagensicherung Geld aus?

Die Einlagensicherung zahlt die geschützten Guthaben an die Bankkund:innen aus, wenn eine Bank dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Entscheidung darüber trifft die FMA, die den Eintritt eines solchen Sicherungsfalls auch umgehend auf ihrer Website veröffentlichen muss.

Zu den gesicherten Einlagen zählen Guthaben bei Banken auf

  • Zahlungskonten, z. B. Gehaltskonten, Student:innenkonten oder Pensionskonten

  • Sparbüchern und Sparkonten

  • Bausparverträgen

  • Wertpapier-Verrechnungskonten (nicht jedoch Wertpapierdepots)

Im Einlagensicherungsfall kontaktiert die zuständige Sicherungseinrichtung die Einleger:innen und ersucht sie um Bekanntgabe einer Kontoverbindung für die Überweisung der gesicherten Einlagen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstagen.

Obwohl es den Schutz durch die Einlagensicherung gibt, ist zu beachten: Einlagen bei einer Bank sind Forderungen von Einleger:innen gegenüber dieser Bank. Einleger:innen sind also Gläubiger:innen der Bank und können ihre Einlagen grundsätzlich verlieren, wenn die Bank zahlungsunfähig wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Einlagen nicht durch die Einlagensicherung geschützt sind (Einlagen über 100.000 EUR pro Person und Bank). Wie bei allen Finanzentscheidungen gilt es – auch für Einleger:innen bei der Wahl einer Bank – das Risiko und den Ertrag abzuwägen: Einleger:innen haben Anspruch auf Rückzahlung des eingelegten Betrages plus der vereinbarten Zinsen. Diese Zinszahlungen sind die Vergütung für die Überlassung der Einlage bei der Bank.

Woher kommt das Geld für die Einlagensicherung?

Finanziert werden die Einlagensicherungseinrichtungen von den Banken selbst. Die Voraus-Ausstattung der Einlagensicherungsfonds muss europaweit grundsätzlich 0,8 % der gesicherten Einlagen betragen. Nach einem Einlagensicherungsfall muss der Einlagensicherungsfonds wieder zügig aufgefüllt werden.

Im Einlagensicherungsfall zahlt zuerst jene Sicherungseinrichtung die gesicherten Guthaben aus, deren Mitgliedsbank in Probleme geraten ist und somit ein Einlagensicherungsfall geworden ist. Ob sich weitere Sicherungseinrichtungen bei der Auszahlung von Guthaben beteiligen müssen, hängt von der Größe des Einlagensicherungsfalls ab. Kleine Einlagensicherungsfälle werden nur von der unmittelbar betroffenen Sicherungseinrichtung finanziert. Bei großen Einlagensicherungsfällen leisten alle Sicherungseinrichtungen einen Beitrag zur Auszahlung der Guthaben. Das heißt, es kann auch vorkommen, dass sich die Banken als Überbrückung mit zusätzlichen Mitteln beteiligen müssen. Dafür gibt es ein genau geregeltes und leistungsstarkes Finanzierungssystem.

Die Sicherungseinrichtungen erhalten aus der Konkursmasse der insolventen Bank ihre Ausgaben zurück, im besten Fall vollständig. Das geschieht durch die Einnahmen aus der Verwertung der Aktiva der in Konkurs geratenen Bank. Die Einlagensicherung ist im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) geregelt.

Ein sehr großer Einlagensicherungsfall könnte die Einlagensicherung überfordern. Sehr große Banken fallen daher unter das Abwicklungsregime. Mit einer Abwicklung soll verhindert werden, dass der Marktaustritt dieser Bank negative Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer:innen und die Finanzmarktstabilität hat. Durch die Abwicklung werden die gesicherten Einlagen geschützt. Der Konkurs dieser Bank wird nicht zu einem Einlagensicherungsfall, und die Kontoinhaber:innen behalten ihre gesicherten Einlagen, ohne dass die Einlagensicherung zum Einsatz kommt.

Rolle der OeNB bei der Einlagensicherung

Die Aufsicht über die Einlagensicherungseinrichtungen in Österreich ist die gemeinsame Aufgabe von FMA und OeNB – mit ähnlicher Aufgabenteilung wie in der Bankenaufsicht; Die OeNB hat demnach den gesetzlichen Auftrag, das Einlagensicherungssystem und dessen Leistungsfähigkeit zu analysieren und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

Konkret überprüft die OeNB laufend (jedoch mindestens einmal jährlich), ob die Banken die gesetzlichen Vorgaben des ESAEG einhalten. Sie kontrolliert u. a. die Einhaltung der Investitionsvorgaben für die eingehobenen Sicherungsfondsmittel. Bei Vor-Ort-Prüfungen evaluiert die OeNB, inwieweit die Sicherungseinrichtungen die organisatorischen Anforderungen einhalten. Außerdem prüft die OeNB, ob die Systeme, Prozesse und Arbeitsabläufe funktionieren, um im Sicherungsfall die Erstattung an alle betroffenen Einleger:innen innerhalb der vorgesehenen Frist zu gewährleisten.

Die OeNB evaluiert die Leistungsfähigkeit des Einlagensicherungssystems regelmäßig im Rahmen der integrierten makroprudenziellen Aufsicht in Österreich. Die Ergebnisse fließen sowohl in die Festlegung der makroprudenziellen Kapitalpuffer (also zusätzliche Eigenmittel zur Stabilisierung in Krisenzeiten) als auch in die Abwicklungsplanung ein. Dadurch trägt die OeNB dazu bei, dass die Ex-ante-Krisenprävention und das Ex-post-Krisenmanagement in Österreich konsistent sind: Jene Banken, deren Ausfälle signifikant negative Effekte auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben, werden strenger beaufsichtigt.