Einbehaltung und Überprüfung von fälschungsverdächtigen Banknoten und Münzen
Das Nationalbankgesetz (§ 79) verpflichtet die OeNB, die Münze Österreich AG, Banken und sonstige Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehören (z. B. Wechselstuben, Geldtransportunternehmen, Casinos), fälschungsverdächtige Banknoten und Münzen gegen Bestätigung einzubehalten. Unter diese Verpflichtung fallen auch Handeltreibende, die als Nebentätigkeit Geldausgabeautomaten betreiben.
Für die Überprüfung von Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, ist die Münze Österreich zuständig. Euro-Banknoten und andere Münzen fallen in die Zuständigkeit der OeNB.
Die OeNB und die Münze Österreich verwahren als gefälscht erkannte Banknoten und Münzen zur weiteren Verfügung der Strafgerichte. Eine Rückgabe ist unzulässig – außer im Fall von Münzen mit Edelmetallgehalt unter bestimmten Voraussetzungen.
Die OeNB und die Münze Österreich haben dem Bundesministerium für Inneres Bericht zu erstatten und die Person, deren Banknote oder Münze einbehalten wurde, vom Ergebnis zu verständigen.
Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten und -Münzen
Wer Euro-Banknoten oder -Münzen fälscht oder verfälscht oder Euro-Fälschungen in Umlauf bringt, muss in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Dasselbe gilt für Personen, die wissentlich falsche oder verfälschte Euro-Banknoten oder -Münzen einführen, ausführen, transportieren, annehmen oder sich solche verschaffen.
Ebenfalls mit einer Strafe rechnen müssen Personen, die: Gerätschaften, Gegenstände, Computerprogramme und andere Mittel anfertigen oder annehmen, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten und Münzen besonders geeignet sind, oder sich solche Mittel verschaffen oder besitzen.
Reproduktionsrichtlinien und Umtausch beschädigter Euro-Banknoten
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Euro-Banknoten dargestellt oder abgebildet werden dürfen und schadhafte oder beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden können.
Beschluss der EZB Nr. EZB/2013/10 vom 19. April 2013 (PDF, 838 KB)
Urheberrecht
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Urheberrecht an den Euro-Banknoten. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EU und die EZB können rechtliche Schritte gegen diejenigen, die das Urheberrecht verletzen, einleiten. Die Euro-Münzen unterliegen ebenso den urheberrechtlichen Bestimmungen.